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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
schlußfassung kann nur auf Grund mündlichen Vortrags in der
Sitzung erfolgen 1). Vor der Beschlußfassung kann die Vernehmung
der Betheiligten oder technischer Sachverständiger stattfinden 2).

e) Wenn endgültig die Ertheilung des Patentes beschlossen ist,
so erläßt das Patentamt darüber durch den Reichsanzeiger eine
Bekanntmachung und ertheilt dem Patentinhaber eine Urkunde 3).
Auch die Versagung des Patentes ist bekannt zu machen. In die-
sem Falle gelten die Wirkungen des einstweiligen Schutzes, der mit
der Bekanntmachung der Anmeldung verknüpft ist, als nicht einge-
treten 4); es können daher Personen, welche vorher den provisori-
schen Patentschutz verletzt haben, dafür nicht zur Verantwortung
gezogen werden 5).

5. Die Wirkungen des Patentes. Der Patentschutz
ist, wie oben ausgeführt wurde, eine Beschränkung der allgemeinen
Gewerbefreiheit zu Gunsten des Patentinhabers. Demgemäß be-
stimmt das Patentgesetz im §. 4 die Wirkung des Patentes dahin,
"daß Niemand befugt ist, ohne Erlaubniß des Patentinhabers den
Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig 6) herzustellen, in
Verkehr zu bringen oder feilzuhalten".

Bildet ein Verfahren oder eine Maschine, eine Betriebsvor-
richtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth den Ge-
genstand des Patentes, so darf überdies Niemand ohne Erlaub-
niß des Patentinhabers das Verfahren anwenden oder den Gegen-
stand der Erfindung gebrauchen 7).

Diese Wirkungen sind räumlich beschränkt auf das Reichs-

1) ebendas. §. 8 Ziff. 1.
2) Ges. §. 25 Abs. 2.
3) Ges. §. 26 Abs. 1.
4) ebendas. Abs. 2.
5) Vgl. oben S. 480 Note 5.
6) Vgl. Landgraf S. 34. 36.
7) Da in dem zweiten Abs. des §. 4 das Wort "gewerbsmäßig" --
welches im ersten Absatz von der Commission des Reichstages eingeschaltet
worden ist -- fehlt, so hat man daraus geschlossen, daß der Gebrauch paten-
tirter Werkzeuge u. s. w. auch zu nicht gewerblichen Zwecken, z. B. in der
Führung des Haushaltes, untersagt sei. Dambach S. 19. Diese dem Be-
griff des Patentschutzes widersprechende Auslegung ist bereits von Kloster-
mann
S. 143 fg. als unrichtig dargethan worden, dessen Ausführung durch
das, was Gareis S. 91 dagegen einwendet, meines Ermessens nicht wider-
legt wird.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
ſchlußfaſſung kann nur auf Grund mündlichen Vortrags in der
Sitzung erfolgen 1). Vor der Beſchlußfaſſung kann die Vernehmung
der Betheiligten oder techniſcher Sachverſtändiger ſtattfinden 2).

ε) Wenn endgültig die Ertheilung des Patentes beſchloſſen iſt,
ſo erläßt das Patentamt darüber durch den Reichsanzeiger eine
Bekanntmachung und ertheilt dem Patentinhaber eine Urkunde 3).
Auch die Verſagung des Patentes iſt bekannt zu machen. In die-
ſem Falle gelten die Wirkungen des einſtweiligen Schutzes, der mit
der Bekanntmachung der Anmeldung verknüpft iſt, als nicht einge-
treten 4); es können daher Perſonen, welche vorher den proviſori-
ſchen Patentſchutz verletzt haben, dafür nicht zur Verantwortung
gezogen werden 5).

5. Die Wirkungen des Patentes. Der Patentſchutz
iſt, wie oben ausgeführt wurde, eine Beſchränkung der allgemeinen
Gewerbefreiheit zu Gunſten des Patentinhabers. Demgemäß be-
ſtimmt das Patentgeſetz im §. 4 die Wirkung des Patentes dahin,
„daß Niemand befugt iſt, ohne Erlaubniß des Patentinhabers den
Gegenſtand der Erfindung gewerbsmäßig 6) herzuſtellen, in
Verkehr zu bringen oder feilzuhalten“.

Bildet ein Verfahren oder eine Maſchine, eine Betriebsvor-
richtung, ein Werkzeug oder ein ſonſtiges Arbeitsgeräth den Ge-
genſtand des Patentes, ſo darf überdies Niemand ohne Erlaub-
niß des Patentinhabers das Verfahren anwenden oder den Gegen-
ſtand der Erfindung gebrauchen 7).

Dieſe Wirkungen ſind räumlich beſchränkt auf das Reichs-

1) ebendaſ. §. 8 Ziff. 1.
2) Geſ. §. 25 Abſ. 2.
3) Geſ. §. 26 Abſ. 1.
4) ebendaſ. Abſ. 2.
5) Vgl. oben S. 480 Note 5.
6) Vgl. Landgraf S. 34. 36.
7) Da in dem zweiten Abſ. des §. 4 das Wort „gewerbsmäßig“ —
welches im erſten Abſatz von der Commiſſion des Reichstages eingeſchaltet
worden iſt — fehlt, ſo hat man daraus geſchloſſen, daß der Gebrauch paten-
tirter Werkzeuge u. ſ. w. auch zu nicht gewerblichen Zwecken, z. B. in der
Führung des Haushaltes, unterſagt ſei. Dambach S. 19. Dieſe dem Be-
griff des Patentſchutzes widerſprechende Auslegung iſt bereits von Kloſter-
mann
S. 143 fg. als unrichtig dargethan worden, deſſen Ausführung durch
das, was Gareis S. 91 dagegen einwendet, meines Ermeſſens nicht wider-
legt wird.
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[482/0496] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. ſchlußfaſſung kann nur auf Grund mündlichen Vortrags in der Sitzung erfolgen 1). Vor der Beſchlußfaſſung kann die Vernehmung der Betheiligten oder techniſcher Sachverſtändiger ſtattfinden 2). ε) Wenn endgültig die Ertheilung des Patentes beſchloſſen iſt, ſo erläßt das Patentamt darüber durch den Reichsanzeiger eine Bekanntmachung und ertheilt dem Patentinhaber eine Urkunde 3). Auch die Verſagung des Patentes iſt bekannt zu machen. In die- ſem Falle gelten die Wirkungen des einſtweiligen Schutzes, der mit der Bekanntmachung der Anmeldung verknüpft iſt, als nicht einge- treten 4); es können daher Perſonen, welche vorher den proviſori- ſchen Patentſchutz verletzt haben, dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden 5). 5. Die Wirkungen des Patentes. Der Patentſchutz iſt, wie oben ausgeführt wurde, eine Beſchränkung der allgemeinen Gewerbefreiheit zu Gunſten des Patentinhabers. Demgemäß be- ſtimmt das Patentgeſetz im §. 4 die Wirkung des Patentes dahin, „daß Niemand befugt iſt, ohne Erlaubniß des Patentinhabers den Gegenſtand der Erfindung gewerbsmäßig 6) herzuſtellen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten“. Bildet ein Verfahren oder eine Maſchine, eine Betriebsvor- richtung, ein Werkzeug oder ein ſonſtiges Arbeitsgeräth den Ge- genſtand des Patentes, ſo darf überdies Niemand ohne Erlaub- niß des Patentinhabers das Verfahren anwenden oder den Gegen- ſtand der Erfindung gebrauchen 7). Dieſe Wirkungen ſind räumlich beſchränkt auf das Reichs- 1) ebendaſ. §. 8 Ziff. 1. 2) Geſ. §. 25 Abſ. 2. 3) Geſ. §. 26 Abſ. 1. 4) ebendaſ. Abſ. 2. 5) Vgl. oben S. 480 Note 5. 6) Vgl. Landgraf S. 34. 36. 7) Da in dem zweiten Abſ. des §. 4 das Wort „gewerbsmäßig“ — welches im erſten Abſatz von der Commiſſion des Reichstages eingeſchaltet worden iſt — fehlt, ſo hat man daraus geſchloſſen, daß der Gebrauch paten- tirter Werkzeuge u. ſ. w. auch zu nicht gewerblichen Zwecken, z. B. in der Führung des Haushaltes, unterſagt ſei. Dambach S. 19. Dieſe dem Be- griff des Patentſchutzes widerſprechende Auslegung iſt bereits von Kloſter- mann S. 143 fg. als unrichtig dargethan worden, deſſen Ausführung durch das, was Gareis S. 91 dagegen einwendet, meines Ermeſſens nicht wider- legt wird.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 482. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/496>, abgerufen am 23.11.2024.