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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
Gebiete der Technik, welchem das angefochtene Patent angehört,
zu entscheiden haben 1).

Gegen die Entscheidung des Patentamtes ist die Berufung
an das Reichs-Oberhandelsgericht zulässig; sie ist binnen
sechs Wochen nach der Zustellung bei dem Patentamte schriftlich
anzumelden und zu begründen 2). Ueber das Verfahren vor dem
Gerichtshofe soll ein Regulativ die näheren Bestimmungen enthal-
ten; dasselbe ist von dem Gerichtshofe zu entwerfen und durch eine
vom Kaiser unter Zustimmung des Bundesrathes zu erlassende
Verordnung festzustellen 3).

c) Das Patent kann zurückgenommen werden, wenn drei
Jahre seit Ertheilung desselben verflossen sind und der Patentinhaber
es unterläßt, im Inlande die Erfindung in angemessenem Umfange
zur Ausführung zu bringen oder doch Alles zu thun, was erfor-
derlich ist, um diese Ausführung zu sichern 4). Dem durch das
Patent gewährten Monopol entspricht die Verpflichtung, soweit die
Verwerthung der patentirten Erfindung einem Bedürfniß der In-
dustrie entspricht, von dem verliehenen Rechte auch thatsächlich Ge-
brauch zu machen. Darnach ergiebt sich, was unter einem "ange-
messenen Umfange" zu verstehen ist; der Patentinhaber soll nicht
in der Lage sein, nachdem Andere von der Ausbeutung der von
ihm angemeldeten Erfindung ausgeschlossen sind, die Benutzung die-
ser Erfindung für die inländische Industrie ganz unmöglich zu
machen oder zu verkümmern 5).

Die Zurücknahme des Patentes kann ferner nach Ablauf von
drei Jahren erfolgen, wenn im öffentlichen Interesse die
Ertheilung der Erlaubniß zur Benutzung der Erfindung an Andere

1) V. v. 18. Juni 1877 §. 2 Abs. 2. Ob auch Entscheidungen der VII.
Abth. "Beschlüsse" sind, welche im Wege der Beschwerde angefochten werden
können, ist übrigens zweifelhaft. Vgl. Dambach S. 70. Gareis S. 176.
Klostermann S. 207. 213. 250.
2) Patentges. §. 32 Abs. 1.
3) §. 32 Abs. 3.
4) Patentges. §. 11 Ziff. 1.
5) Ueber die Gründe, welche zur Aufnahme dieser Bestimmung geführt
haben und aus denen sich die Gesichtspunkte für die Auslegung der etwas un-
bestimmten Fassung des Gesetzes gewinnen lassen, ist der Kommissions-
bericht
S. 21 ff. zu vergleichen, sowie die ausführliche Erörterung bei Land-
graf
S. 72 fg.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
Gebiete der Technik, welchem das angefochtene Patent angehört,
zu entſcheiden haben 1).

Gegen die Entſcheidung des Patentamtes iſt die Berufung
an das Reichs-Oberhandelsgericht zuläſſig; ſie iſt binnen
ſechs Wochen nach der Zuſtellung bei dem Patentamte ſchriftlich
anzumelden und zu begründen 2). Ueber das Verfahren vor dem
Gerichtshofe ſoll ein Regulativ die näheren Beſtimmungen enthal-
ten; daſſelbe iſt von dem Gerichtshofe zu entwerfen und durch eine
vom Kaiſer unter Zuſtimmung des Bundesrathes zu erlaſſende
Verordnung feſtzuſtellen 3).

c) Das Patent kann zurückgenommen werden, wenn drei
Jahre ſeit Ertheilung deſſelben verfloſſen ſind und der Patentinhaber
es unterläßt, im Inlande die Erfindung in angemeſſenem Umfange
zur Ausführung zu bringen oder doch Alles zu thun, was erfor-
derlich iſt, um dieſe Ausführung zu ſichern 4). Dem durch das
Patent gewährten Monopol entſpricht die Verpflichtung, ſoweit die
Verwerthung der patentirten Erfindung einem Bedürfniß der In-
duſtrie entſpricht, von dem verliehenen Rechte auch thatſächlich Ge-
brauch zu machen. Darnach ergiebt ſich, was unter einem „ange-
meſſenen Umfange“ zu verſtehen iſt; der Patentinhaber ſoll nicht
in der Lage ſein, nachdem Andere von der Ausbeutung der von
ihm angemeldeten Erfindung ausgeſchloſſen ſind, die Benutzung die-
ſer Erfindung für die inländiſche Induſtrie ganz unmöglich zu
machen oder zu verkümmern 5).

Die Zurücknahme des Patentes kann ferner nach Ablauf von
drei Jahren erfolgen, wenn im öffentlichen Intereſſe die
Ertheilung der Erlaubniß zur Benutzung der Erfindung an Andere

1) V. v. 18. Juni 1877 §. 2 Abſ. 2. Ob auch Entſcheidungen der VII.
Abth. „Beſchlüſſe“ ſind, welche im Wege der Beſchwerde angefochten werden
können, iſt übrigens zweifelhaft. Vgl. Dambach S. 70. Gareis S. 176.
Kloſtermann S. 207. 213. 250.
2) Patentgeſ. §. 32 Abſ. 1.
3) §. 32 Abſ. 3.
4) Patentgeſ. §. 11 Ziff. 1.
5) Ueber die Gründe, welche zur Aufnahme dieſer Beſtimmung geführt
haben und aus denen ſich die Geſichtspunkte für die Auslegung der etwas un-
beſtimmten Faſſung des Geſetzes gewinnen laſſen, iſt der Kommiſſions-
bericht
S. 21 ff. zu vergleichen, ſowie die ausführliche Erörterung bei Land-
graf
S. 72 fg.
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[487/0501] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. Gebiete der Technik, welchem das angefochtene Patent angehört, zu entſcheiden haben 1). Gegen die Entſcheidung des Patentamtes iſt die Berufung an das Reichs-Oberhandelsgericht zuläſſig; ſie iſt binnen ſechs Wochen nach der Zuſtellung bei dem Patentamte ſchriftlich anzumelden und zu begründen 2). Ueber das Verfahren vor dem Gerichtshofe ſoll ein Regulativ die näheren Beſtimmungen enthal- ten; daſſelbe iſt von dem Gerichtshofe zu entwerfen und durch eine vom Kaiſer unter Zuſtimmung des Bundesrathes zu erlaſſende Verordnung feſtzuſtellen 3). c) Das Patent kann zurückgenommen werden, wenn drei Jahre ſeit Ertheilung deſſelben verfloſſen ſind und der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung in angemeſſenem Umfange zur Ausführung zu bringen oder doch Alles zu thun, was erfor- derlich iſt, um dieſe Ausführung zu ſichern 4). Dem durch das Patent gewährten Monopol entſpricht die Verpflichtung, ſoweit die Verwerthung der patentirten Erfindung einem Bedürfniß der In- duſtrie entſpricht, von dem verliehenen Rechte auch thatſächlich Ge- brauch zu machen. Darnach ergiebt ſich, was unter einem „ange- meſſenen Umfange“ zu verſtehen iſt; der Patentinhaber ſoll nicht in der Lage ſein, nachdem Andere von der Ausbeutung der von ihm angemeldeten Erfindung ausgeſchloſſen ſind, die Benutzung die- ſer Erfindung für die inländiſche Induſtrie ganz unmöglich zu machen oder zu verkümmern 5). Die Zurücknahme des Patentes kann ferner nach Ablauf von drei Jahren erfolgen, wenn im öffentlichen Intereſſe die Ertheilung der Erlaubniß zur Benutzung der Erfindung an Andere 1) V. v. 18. Juni 1877 §. 2 Abſ. 2. Ob auch Entſcheidungen der VII. Abth. „Beſchlüſſe“ ſind, welche im Wege der Beſchwerde angefochten werden können, iſt übrigens zweifelhaft. Vgl. Dambach S. 70. Gareis S. 176. Kloſtermann S. 207. 213. 250. 2) Patentgeſ. §. 32 Abſ. 1. 3) §. 32 Abſ. 3. 4) Patentgeſ. §. 11 Ziff. 1. 5) Ueber die Gründe, welche zur Aufnahme dieſer Beſtimmung geführt haben und aus denen ſich die Geſichtspunkte für die Auslegung der etwas un- beſtimmten Faſſung des Geſetzes gewinnen laſſen, iſt der Kommiſſions- bericht S. 21 ff. zu vergleichen, ſowie die ausführliche Erörterung bei Land- graf S. 72 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/501>, abgerufen am 23.11.2024.