Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 86. Die Militair-Verwaltung. Preußen durch Militair-Konvent. nicht nur den in die PreußischeVerwaltung aufgenommenen Kontingenten, sondern auch Sachsen und Württemberg zugesichert 1). 4. Die Verwaltungen der Einzelstaaten, mit Ausnahme Bayerns, II. Innerhalb jeder der 4 Kontingentsverwaltungen ist die A. Das Preußische Kriegsministerium 2) besteht zur Zeit 1. Die Central-Abtheilung; dieselbe ist das eigentliche 2. Das Allgemeine Kriegs-Departement. Dem- a) Die Armee-Abtheilung A4) umfaßt die Organisations-For- 1) Sächs. Milit.Konv. Art. 3. Württemb. Art. 12. Für Bayern vgl. Schlußprotok. vom 23. Novemb. 1870 §. 4 Abs. 2. 2) Die Verfassung des Preuß. Kriegsministeriums beruht auf dem Publik. v. 18. Febr. 1809. In demselben wird der Geschäftskreis der Behörde dahin bestimmt, daß zu demselben Alles gehört, was auf das Militair, dessen Ver- fassung, Einrichtung, Erhaltung und den von ihm zu machenden Gebrauch, Bezug hat. Die Kab.Ordre v. 1. Juni 1867 und v. 16. Sept. 1871 bestimmt diejenigen Gegenstände, zu deren selbstständiger Erledigung der Kriegs- minister befugt ist. 3) Die folgende Darstellung beruht auf dem bei v. Helldorff Dienst- vorschriften der Kgl. Preuß. Armee Bd. II Abth. 4 zusammengestellten Mate- rial. -- Vgl. auch Frölich Die Verwaltung des Deutschen Heeres. 4. Aufl. 1875. I S. 21 fg. und das Militair-Wochenblatt pro 1873 Nro. 79. 4) Die Abtheilungen A und B bildeten früher zusammen die I. Armee-
Abtheilung und wurden als "vollständig selbstständige" Abtheil. durch V. v. 29. Nov. 1866 constituirt. Die Geschäftsvertheilung beruht auf dem Rescr. v. 18. Dezemb. 1871. (A.V.Bl. S. 342.) §. 86. Die Militair-Verwaltung. Preußen durch Militair-Konvent. nicht nur den in die PreußiſcheVerwaltung aufgenommenen Kontingenten, ſondern auch Sachſen und Württemberg zugeſichert 1). 4. Die Verwaltungen der Einzelſtaaten, mit Ausnahme Bayerns, II. Innerhalb jeder der 4 Kontingentsverwaltungen iſt die A. Das Preußiſche Kriegsminiſterium 2) beſteht zur Zeit 1. Die Central-Abtheilung; dieſelbe iſt das eigentliche 2. Das Allgemeine Kriegs-Departement. Dem- a) Die Armee-Abtheilung A4) umfaßt die Organiſations-For- 1) Sächſ. Milit.Konv. Art. 3. Württemb. Art. 12. Für Bayern vgl. Schlußprotok. vom 23. Novemb. 1870 §. 4 Abſ. 2. 2) Die Verfaſſung des Preuß. Kriegsminiſteriums beruht auf dem Publik. v. 18. Febr. 1809. In demſelben wird der Geſchäftskreis der Behörde dahin beſtimmt, daß zu demſelben Alles gehört, was auf das Militair, deſſen Ver- faſſung, Einrichtung, Erhaltung und den von ihm zu machenden Gebrauch, Bezug hat. Die Kab.Ordre v. 1. Juni 1867 und v. 16. Sept. 1871 beſtimmt diejenigen Gegenſtände, zu deren ſelbſtſtändiger Erledigung der Kriegs- miniſter befugt iſt. 3) Die folgende Darſtellung beruht auf dem bei v. Helldorff Dienſt- vorſchriften der Kgl. Preuß. Armee Bd. II Abth. 4 zuſammengeſtellten Mate- rial. — Vgl. auch Frölich Die Verwaltung des Deutſchen Heeres. 4. Aufl. 1875. I S. 21 fg. und das Militair-Wochenblatt pro 1873 Nro. 79. 4) Die Abtheilungen A und B bildeten früher zuſammen die I. Armee-
Abtheilung und wurden als „vollſtändig ſelbſtſtändige“ Abtheil. durch V. v. 29. Nov. 1866 conſtituirt. Die Geſchäftsvertheilung beruht auf dem Reſcr. v. 18. Dezemb. 1871. (A.V.Bl. S. 342.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0116" n="106"/><fw place="top" type="header">§. 86. Die Militair-Verwaltung.</fw><lb/> Preußen durch Militair-Konvent. nicht nur den in die Preußiſche<lb/> Verwaltung aufgenommenen Kontingenten, ſondern auch Sachſen<lb/> und Württemberg zugeſichert <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Sächſ</hi>. Milit.Konv. Art. 3. <hi rendition="#g">Württemb</hi>. Art. 12. Für <hi rendition="#g">Bayern</hi><lb/> vgl. Schlußprotok. vom 23. Novemb. 1870 §. 4 Abſ. 2.</note>.</p><lb/> <p>4. Die Verwaltungen der Einzelſtaaten, mit Ausnahme Bayerns,<lb/> unterliegen der Rechnungskontrole Seitens des Rechnungshofes des<lb/> Deutſchen Reiches. Siehe oben S. 58.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Innerhalb jeder der 4 Kontingentsverwaltungen iſt die<lb/> Centralbehörde „<hi rendition="#g">das Kriegsminiſterium</hi>.“</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Das <hi rendition="#g">Preußiſche</hi> Kriegsminiſterium <note place="foot" n="2)">Die Verfaſſung des Preuß. Kriegsminiſteriums beruht auf dem Publik.<lb/> v. 18. Febr. 1809. In demſelben wird der Geſchäftskreis der Behörde dahin<lb/> beſtimmt, daß zu demſelben Alles gehört, was auf das Militair, deſſen Ver-<lb/> faſſung, Einrichtung, Erhaltung und den von ihm zu machenden Gebrauch,<lb/> Bezug hat. Die Kab.Ordre v. 1. Juni 1867 und v. 16. Sept. 1871 beſtimmt<lb/> diejenigen Gegenſtände, zu deren <hi rendition="#g">ſelbſtſtändiger</hi> Erledigung der Kriegs-<lb/> miniſter befugt iſt.</note> beſteht zur Zeit<lb/> aus ſieben Abtheilungen oder Departements <note place="foot" n="3)">Die folgende Darſtellung beruht auf dem bei v. <hi rendition="#g">Helldorff</hi> Dienſt-<lb/> vorſchriften der Kgl. Preuß. Armee Bd. <hi rendition="#aq">II</hi> Abth. 4 zuſammengeſtellten Mate-<lb/> rial. — Vgl. auch <hi rendition="#g">Frölich</hi> Die Verwaltung des Deutſchen Heeres. 4. Aufl.<lb/> 1875. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 21 fg. und das Militair-Wochenblatt <hi rendition="#aq">pro</hi> 1873 Nro. 79.</note>.</p><lb/> <p>1. Die <hi rendition="#g">Central-Abtheilung</hi>; dieſelbe iſt das eigentliche<lb/> Bureau des Kriegsminiſters; ſie hat deshalb die Bearbeitung der-<lb/> jenigen Angelegenheiten, welche der perſönlichen Entſcheidung des<lb/> Kriegsminiſters unterliegen; ferner die Perſonalien der Mitglieder<lb/> und Beamten des Kriegsminiſteriums, ſowie der Intendanturen.</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Das Allgemeine Kriegs-Departement</hi>. Dem-<lb/> ſelben liegen nach dem Publik. v. 18. Febr. 1809 „alle auf die<lb/> Verfaſſung der Armee und das Kommando Bezug habenden Ge-<lb/> ſchäfte“ ob. Es zerfällt in 5 (Unter-) Abtheilungen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Die Armee-Abtheilung <hi rendition="#aq">A</hi><note place="foot" n="4)">Die Abtheilungen <hi rendition="#aq">A</hi> und <hi rendition="#aq">B</hi> bildeten früher zuſammen die <hi rendition="#aq">I.</hi> Armee-<lb/> Abtheilung und wurden als „vollſtändig ſelbſtſtändige“ Abtheil. durch V. v.<lb/> 29. Nov. 1866 conſtituirt. Die Geſchäftsvertheilung beruht auf dem Reſcr. v.<lb/> 18. Dezemb. 1871. (A.V.Bl. S. 342.)</note> umfaßt die Organiſations-For-<lb/> mations-Mobilmachungs-Landwehr-Angelegenheiten; die Rekruti-<lb/> rung, Uebungen, Dislokationen und die militair-politiſchen Ange-<lb/> legenheiten.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [106/0116]
§. 86. Die Militair-Verwaltung.
Preußen durch Militair-Konvent. nicht nur den in die Preußiſche
Verwaltung aufgenommenen Kontingenten, ſondern auch Sachſen
und Württemberg zugeſichert 1).
4. Die Verwaltungen der Einzelſtaaten, mit Ausnahme Bayerns,
unterliegen der Rechnungskontrole Seitens des Rechnungshofes des
Deutſchen Reiches. Siehe oben S. 58.
II. Innerhalb jeder der 4 Kontingentsverwaltungen iſt die
Centralbehörde „das Kriegsminiſterium.“
A. Das Preußiſche Kriegsminiſterium 2) beſteht zur Zeit
aus ſieben Abtheilungen oder Departements 3).
1. Die Central-Abtheilung; dieſelbe iſt das eigentliche
Bureau des Kriegsminiſters; ſie hat deshalb die Bearbeitung der-
jenigen Angelegenheiten, welche der perſönlichen Entſcheidung des
Kriegsminiſters unterliegen; ferner die Perſonalien der Mitglieder
und Beamten des Kriegsminiſteriums, ſowie der Intendanturen.
2. Das Allgemeine Kriegs-Departement. Dem-
ſelben liegen nach dem Publik. v. 18. Febr. 1809 „alle auf die
Verfaſſung der Armee und das Kommando Bezug habenden Ge-
ſchäfte“ ob. Es zerfällt in 5 (Unter-) Abtheilungen.
a) Die Armee-Abtheilung A 4) umfaßt die Organiſations-For-
mations-Mobilmachungs-Landwehr-Angelegenheiten; die Rekruti-
rung, Uebungen, Dislokationen und die militair-politiſchen Ange-
legenheiten.
1) Sächſ. Milit.Konv. Art. 3. Württemb. Art. 12. Für Bayern
vgl. Schlußprotok. vom 23. Novemb. 1870 §. 4 Abſ. 2.
2) Die Verfaſſung des Preuß. Kriegsminiſteriums beruht auf dem Publik.
v. 18. Febr. 1809. In demſelben wird der Geſchäftskreis der Behörde dahin
beſtimmt, daß zu demſelben Alles gehört, was auf das Militair, deſſen Ver-
faſſung, Einrichtung, Erhaltung und den von ihm zu machenden Gebrauch,
Bezug hat. Die Kab.Ordre v. 1. Juni 1867 und v. 16. Sept. 1871 beſtimmt
diejenigen Gegenſtände, zu deren ſelbſtſtändiger Erledigung der Kriegs-
miniſter befugt iſt.
3) Die folgende Darſtellung beruht auf dem bei v. Helldorff Dienſt-
vorſchriften der Kgl. Preuß. Armee Bd. II Abth. 4 zuſammengeſtellten Mate-
rial. — Vgl. auch Frölich Die Verwaltung des Deutſchen Heeres. 4. Aufl.
1875. I S. 21 fg. und das Militair-Wochenblatt pro 1873 Nro. 79.
4) Die Abtheilungen A und B bildeten früher zuſammen die I. Armee-
Abtheilung und wurden als „vollſtändig ſelbſtſtändige“ Abtheil. durch V. v.
29. Nov. 1866 conſtituirt. Die Geſchäftsvertheilung beruht auf dem Reſcr. v.
18. Dezemb. 1871. (A.V.Bl. S. 342.)
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