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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
ständig etablirt und erweitert werden können. Die Zutheilung der
Lazarethe an die Divisionen verfügt der kommandirende General
und er sorgt durch Vermittelung der General-Etappen-Inspektion
für den erforderlichen Nachschub von Reserve-Feldlazarethen. Die
Leitung eines jeden Feldlazarethes wird einem Chefarzte übertragen.

Von den Feldlazarethen zu unterscheiden sind die "Stehen-
den Kriegslazarethe
." Es sind dies diejenigen im Kriege
[e]rrichteten Lazarethe, welche wegen des Vorrückens des Armeekorps
mit dem Kommando desselben keinen unmittelbaren Verkehr unter-
h[a]lten können; dieselben sind zunächst der General-Etappen-In-
sp[e]ktion unterstellt, welcher es obliegt, das Personal abzulösen und
das Material zu ersetzen und das hierdurch wieder verwendbar
ge[m]achte "Feldlazareth" dem Armeekorps nachzusenden. Die stehen-
den Kriegslazarethe werden sodann, wenn sie im Inlande sich be-
find[e]n, den Provinzial-Militairbehörden, wenn sie im Auslande
erric[h]tet sind, den General-Gouvernements von der General-Etappen-
Insp[e]ktion überwiesen 1).

VI. Die Militair-Gerichtsverwaltung2).

Die Militair-Strafgerichte sind keine ständigen Gerichte, son-
dern [fü]r jeden einzelnen Fall werden sowohl die Untersuchungs-
gerichte wie die Spruchgerichte besonders gebildet; die höheren
Truppe-Befehlshaber sind mit der Handhabung der Gerichtsge-
walt be[t]raut und heißen in dieser Eigenschaft "Gerichtsherren."
Eine sol[c]he Gerichtsbarkeit haben außer dem Kontingentsherrn
selbst die kommandirenden Generale, die Divisionskommandeure,
die Regi[me]ntskommandeure und diejenigen Truppenbefehlshaber,
denen die Berichtsgewalt derselben speziell beigelegt worden ist,
und die G[o]uverneure oder Kommandanten von Festungen. Dem-
gemäß zerfa[l]len die Militair-Gerichte in Korps-Gerichte, Divisions-
Gerichte, R[e]giments-Gerichte und Garnison-Gerichte. Den Regi-
mentskomman[d]euren steht jedoch nur die niedere Gerichtsbarkeit
zu. Den Gerichtsherren mit höherer Gerichtsbarkeit ist bei Aus-
übung der geri[ch]tsherrlichen Befugnisse ein Auditeur als richter-
licher Beamter [z]ugeordnet; demgemäß fungiren Korps-Auditeure,
Divisions-Auditere und Garnison-Auditeure als richterliche Mili-
tair-Justizbeamte. Zu der Stelle eines solchen kann nur berufen

1) Kriegs-Sanit[ - 2 Zeichen fehlen]s-Ordnung §. 59.
2) Ueber den Mi[lit]air-Gerichtsstand vgl. unten §. 90 I.

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
ſtändig etablirt und erweitert werden können. Die Zutheilung der
Lazarethe an die Diviſionen verfügt der kommandirende General
und er ſorgt durch Vermittelung der General-Etappen-Inſpektion
für den erforderlichen Nachſchub von Reſerve-Feldlazarethen. Die
Leitung eines jeden Feldlazarethes wird einem Chefarzte übertragen.

Von den Feldlazarethen zu unterſcheiden ſind die „Stehen-
den Kriegslazarethe
.“ Es ſind dies diejenigen im Kriege
[e]rrichteten Lazarethe, welche wegen des Vorrückens des Armeekorps
mit dem Kommando deſſelben keinen unmittelbaren Verkehr unter-
h[a]lten können; dieſelben ſind zunächſt der General-Etappen-In-
ſp[e]ktion unterſtellt, welcher es obliegt, das Perſonal abzulöſen und
das Material zu erſetzen und das hierdurch wieder verwendbar
ge[m]achte „Feldlazareth“ dem Armeekorps nachzuſenden. Die ſtehen-
den Kriegslazarethe werden ſodann, wenn ſie im Inlande ſich be-
find[e]n, den Provinzial-Militairbehörden, wenn ſie im Auslande
erric[h]tet ſind, den General-Gouvernements von der General-Etappen-
Inſp[e]ktion überwieſen 1).

VI. Die Militair-Gerichtsverwaltung2).

Die Militair-Strafgerichte ſind keine ſtändigen Gerichte, ſon-
dern [fü]r jeden einzelnen Fall werden ſowohl die Unterſuchungs-
gerichte wie die Spruchgerichte beſonders gebildet; die höheren
Truppe-Befehlshaber ſind mit der Handhabung der Gerichtsge-
walt be[t]raut und heißen in dieſer Eigenſchaft „Gerichtsherren.“
Eine ſol[c]he Gerichtsbarkeit haben außer dem Kontingentsherrn
ſelbſt die kommandirenden Generale, die Diviſionskommandeure,
die Regi[me]ntskommandeure und diejenigen Truppenbefehlshaber,
denen die Berichtsgewalt derſelben ſpeziell beigelegt worden iſt,
und die G[o]uverneure oder Kommandanten von Feſtungen. Dem-
gemäß zerfa[l]len die Militair-Gerichte in Korps-Gerichte, Diviſions-
Gerichte, R[e]giments-Gerichte und Garniſon-Gerichte. Den Regi-
mentskomman[d]euren ſteht jedoch nur die niedere Gerichtsbarkeit
zu. Den Gerichtsherren mit höherer Gerichtsbarkeit iſt bei Aus-
übung der geri[ch]tsherrlichen Befugniſſe ein Auditeur als richter-
licher Beamter [z]ugeordnet; demgemäß fungiren Korps-Auditeure,
Diviſions-Auditere und Garniſon-Auditeure als richterliche Mili-
tair-Juſtizbeamte. Zu der Stelle eines ſolchen kann nur berufen

1) Kriegs-Sanit[ – 2 Zeichen fehlen]s-Ordnung §. 59.
2) Ueber den Mi[lit]air-Gerichtsſtand vgl. unten §. 90 I.
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[119/0129] §. 86. Die Militair-Verwaltung. ſtändig etablirt und erweitert werden können. Die Zutheilung der Lazarethe an die Diviſionen verfügt der kommandirende General und er ſorgt durch Vermittelung der General-Etappen-Inſpektion für den erforderlichen Nachſchub von Reſerve-Feldlazarethen. Die Leitung eines jeden Feldlazarethes wird einem Chefarzte übertragen. Von den Feldlazarethen zu unterſcheiden ſind die „Stehen- den Kriegslazarethe.“ Es ſind dies diejenigen im Kriege errichteten Lazarethe, welche wegen des Vorrückens des Armeekorps mit dem Kommando deſſelben keinen unmittelbaren Verkehr unter- halten können; dieſelben ſind zunächſt der General-Etappen-In- ſpektion unterſtellt, welcher es obliegt, das Perſonal abzulöſen und das Material zu erſetzen und das hierdurch wieder verwendbar gemachte „Feldlazareth“ dem Armeekorps nachzuſenden. Die ſtehen- den Kriegslazarethe werden ſodann, wenn ſie im Inlande ſich be- finden, den Provinzial-Militairbehörden, wenn ſie im Auslande errichtet ſind, den General-Gouvernements von der General-Etappen- Inſpektion überwieſen 1). VI. Die Militair-Gerichtsverwaltung 2). Die Militair-Strafgerichte ſind keine ſtändigen Gerichte, ſon- dern für jeden einzelnen Fall werden ſowohl die Unterſuchungs- gerichte wie die Spruchgerichte beſonders gebildet; die höheren Truppe-Befehlshaber ſind mit der Handhabung der Gerichtsge- walt betraut und heißen in dieſer Eigenſchaft „Gerichtsherren.“ Eine ſolche Gerichtsbarkeit haben außer dem Kontingentsherrn ſelbſt die kommandirenden Generale, die Diviſionskommandeure, die Regimentskommandeure und diejenigen Truppenbefehlshaber, denen die Berichtsgewalt derſelben ſpeziell beigelegt worden iſt, und die Gouverneure oder Kommandanten von Feſtungen. Dem- gemäß zerfallen die Militair-Gerichte in Korps-Gerichte, Diviſions- Gerichte, Regiments-Gerichte und Garniſon-Gerichte. Den Regi- mentskommandeuren ſteht jedoch nur die niedere Gerichtsbarkeit zu. Den Gerichtsherren mit höherer Gerichtsbarkeit iſt bei Aus- übung der gerichtsherrlichen Befugniſſe ein Auditeur als richter- licher Beamter zugeordnet; demgemäß fungiren Korps-Auditeure, Diviſions-Auditere und Garniſon-Auditeure als richterliche Mili- tair-Juſtizbeamte. Zu der Stelle eines ſolchen kann nur berufen 1) Kriegs-Sanit__s-Ordnung §. 59. 2) Ueber den Militair-Gerichtsſtand vgl. unten §. 90 I.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/129>, abgerufen am 22.11.2024.