Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 86. Die Militair-Verwaltung. ständig etablirt und erweitert werden können. Die Zutheilung derLazarethe an die Divisionen verfügt der kommandirende General und er sorgt durch Vermittelung der General-Etappen-Inspektion für den erforderlichen Nachschub von Reserve-Feldlazarethen. Die Leitung eines jeden Feldlazarethes wird einem Chefarzte übertragen. Von den Feldlazarethen zu unterscheiden sind die "Stehen- VI. Die Militair-Gerichtsverwaltung2). Die Militair-Strafgerichte sind keine ständigen Gerichte, son- 1) Kriegs-Sanit[ - 2 Zeichen fehlen]s-Ordnung §. 59. 2) Ueber den Mi[lit]air-Gerichtsstand vgl. unten §. 90 I.
§. 86. Die Militair-Verwaltung. ſtändig etablirt und erweitert werden können. Die Zutheilung derLazarethe an die Diviſionen verfügt der kommandirende General und er ſorgt durch Vermittelung der General-Etappen-Inſpektion für den erforderlichen Nachſchub von Reſerve-Feldlazarethen. Die Leitung eines jeden Feldlazarethes wird einem Chefarzte übertragen. Von den Feldlazarethen zu unterſcheiden ſind die „Stehen- VI. Die Militair-Gerichtsverwaltung2). Die Militair-Strafgerichte ſind keine ſtändigen Gerichte, ſon- 1) Kriegs-Sanit[ – 2 Zeichen fehlen]s-Ordnung §. 59. 2) Ueber den Mi[lit]air-Gerichtsſtand vgl. unten §. 90 I.
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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
ſtändig etablirt und erweitert werden können. Die Zutheilung der
Lazarethe an die Diviſionen verfügt der kommandirende General
und er ſorgt durch Vermittelung der General-Etappen-Inſpektion
für den erforderlichen Nachſchub von Reſerve-Feldlazarethen. Die
Leitung eines jeden Feldlazarethes wird einem Chefarzte übertragen.
Von den Feldlazarethen zu unterſcheiden ſind die „Stehen-
den Kriegslazarethe.“ Es ſind dies diejenigen im Kriege
errichteten Lazarethe, welche wegen des Vorrückens des Armeekorps
mit dem Kommando deſſelben keinen unmittelbaren Verkehr unter-
halten können; dieſelben ſind zunächſt der General-Etappen-In-
ſpektion unterſtellt, welcher es obliegt, das Perſonal abzulöſen und
das Material zu erſetzen und das hierdurch wieder verwendbar
gemachte „Feldlazareth“ dem Armeekorps nachzuſenden. Die ſtehen-
den Kriegslazarethe werden ſodann, wenn ſie im Inlande ſich be-
finden, den Provinzial-Militairbehörden, wenn ſie im Auslande
errichtet ſind, den General-Gouvernements von der General-Etappen-
Inſpektion überwieſen 1).
VI. Die Militair-Gerichtsverwaltung 2).
Die Militair-Strafgerichte ſind keine ſtändigen Gerichte, ſon-
dern für jeden einzelnen Fall werden ſowohl die Unterſuchungs-
gerichte wie die Spruchgerichte beſonders gebildet; die höheren
Truppe-Befehlshaber ſind mit der Handhabung der Gerichtsge-
walt betraut und heißen in dieſer Eigenſchaft „Gerichtsherren.“
Eine ſolche Gerichtsbarkeit haben außer dem Kontingentsherrn
ſelbſt die kommandirenden Generale, die Diviſionskommandeure,
die Regimentskommandeure und diejenigen Truppenbefehlshaber,
denen die Berichtsgewalt derſelben ſpeziell beigelegt worden iſt,
und die Gouverneure oder Kommandanten von Feſtungen. Dem-
gemäß zerfallen die Militair-Gerichte in Korps-Gerichte, Diviſions-
Gerichte, Regiments-Gerichte und Garniſon-Gerichte. Den Regi-
mentskommandeuren ſteht jedoch nur die niedere Gerichtsbarkeit
zu. Den Gerichtsherren mit höherer Gerichtsbarkeit iſt bei Aus-
übung der gerichtsherrlichen Befugniſſe ein Auditeur als richter-
licher Beamter zugeordnet; demgemäß fungiren Korps-Auditeure,
Diviſions-Auditere und Garniſon-Auditeure als richterliche Mili-
tair-Juſtizbeamte. Zu der Stelle eines ſolchen kann nur berufen
1) Kriegs-Sanit__s-Ordnung §. 59.
2) Ueber den Militair-Gerichtsſtand vgl. unten §. 90 I.
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