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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
werden, wer die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in
einem Bundesstaate erworben hat 1). In Betreff seiner Pflichten
als Gerichtsperson finden die allgemeinen für Richter geltenden
Vorschriften Anwendung. Im Wesentlichen beschränken sich die
Funktionen des Auditeurs auf die Führung der ihm aufgetragenen
Untersuchungen und einen Vortrag darüber an den Gerichtsherrn,
sowie auf eine Theilnahme an den Verhandlungen des Spruch-
gerichts, dessen Erkenntniß er auszufertigen hat.

Ueberdies besteht als oberster Militair-Gerichtshof das Gene-
ral-Auditoriat
. Nach §§. 86. 87 der Preuß. Milit.-Stra[f]-
gerichts-Ordnung ist es die Rekurs-Instanz, sowie die begutachten[d]e
Behörde in den, in diesem Gesetzbuch näher bezeichneten Fäll[e]n.
Dasselbe bildet die zweite Instanz in Strafsachen der Militair[b]e-
amten und ist die vorgesetzte Dienstbehörde der Auditeure [u]nd
Aktuarien. Es hat die Geschäftsführung der Militairgerichte [n]ach
den darüber bestehenden besonderen Vorschriften zu beaufsicht[i]gen,
Beschwerden in militairgerichtlichen Angelegenheiten abzuhelfen und
es ist ihm überdies die Befugniß beigelegt, "die Zweifel übe[r] die
Kompetenz der Militairgerichte oder über die Anwendung und Aus-
legung der Militairgesetze zu erledigen, nöthigenfalls zur E[n]tschei-
dung des Königs zu bringen." Gegen die rechtlichen B[e]scheide
des General-Auditoriats findet der Rekurs an den König statt.

Im Königreich Sachsen werden die nach der Milit.-S[t]rafger.-
Ordn. dem General-Auditoriat obliegenden Geschäfte [v]on dem
Ober-Kriegsgericht wahrgenommen 2).

In Württemberg richtet sich die Verwaltung de[r] Militair-
gerichtsbarkeit nach der Mil.-Strafger.-Ordn. vom 20. J[un]i 1818 3);

1) Milit.Ges. §. 7 Abs. 1.
2) Für das Mecklenburgische Kontingent war das For[ - 2 Zeichen fehlen]estehen eines
Großherz. General-Auditoriats zeitweilig zugestanden worden [du]rch die Milit.-
Konv. Art. 13. Schlußprotok. Ziff. 8.
3) Von der Einführung der Preußischen Milit.-Strafger. Ordn. v. 3. April
1845, welche auf gänzlich veralteten, mit den Anforderungen einer unparthei'-
schen, gerechten und sachverständigen Rechtsprechung durch[a]us unvereinbaren
Prinzipien beruht, ist Württemberg in Folge der Milit[k]onv. Art. 10 ver-
schont geblieben. In Württemberg führt die Justiz-Abt[e]ilung des Kriegs-
ministeriums die Bezeichnung Oberkriegsgericht, während die kriegsrechtlichen
Urtheile an das Militairrevisionsgericht einzusenden sind Erl. vom 30. März
1874. Württemb. Mil.V.Bl. S. 51.

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
werden, wer die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in
einem Bundesſtaate erworben hat 1). In Betreff ſeiner Pflichten
als Gerichtsperſon finden die allgemeinen für Richter geltenden
Vorſchriften Anwendung. Im Weſentlichen beſchränken ſich die
Funktionen des Auditeurs auf die Führung der ihm aufgetragenen
Unterſuchungen und einen Vortrag darüber an den Gerichtsherrn,
ſowie auf eine Theilnahme an den Verhandlungen des Spruch-
gerichts, deſſen Erkenntniß er auszufertigen hat.

Ueberdies beſteht als oberſter Militair-Gerichtshof das Gene-
ral-Auditoriat
. Nach §§. 86. 87 der Preuß. Milit.-Stra[f]-
gerichts-Ordnung iſt es die Rekurs-Inſtanz, ſowie die begutachten[d]e
Behörde in den, in dieſem Geſetzbuch näher bezeichneten Fäll[e]n.
Daſſelbe bildet die zweite Inſtanz in Strafſachen der Militair[b]e-
amten und iſt die vorgeſetzte Dienſtbehörde der Auditeure [u]nd
Aktuarien. Es hat die Geſchäftsführung der Militairgerichte [n]ach
den darüber beſtehenden beſonderen Vorſchriften zu beaufſicht[i]gen,
Beſchwerden in militairgerichtlichen Angelegenheiten abzuhelfen und
es iſt ihm überdies die Befugniß beigelegt, „die Zweifel übe[r] die
Kompetenz der Militairgerichte oder über die Anwendung und Aus-
legung der Militairgeſetze zu erledigen, nöthigenfalls zur E[n]tſchei-
dung des Königs zu bringen.“ Gegen die rechtlichen B[e]ſcheide
des General-Auditoriats findet der Rekurs an den König ſtatt.

Im Königreich Sachſen werden die nach der Milit.-S[t]rafger.-
Ordn. dem General-Auditoriat obliegenden Geſchäfte [v]on dem
Ober-Kriegsgericht wahrgenommen 2).

In Württemberg richtet ſich die Verwaltung de[r] Militair-
gerichtsbarkeit nach der Mil.-Strafger.-Ordn. vom 20. J[un]i 1818 3);

1) Milit.Geſ. §. 7 Abſ. 1.
2) Für das Mecklenburgiſche Kontingent war das For[ – 2 Zeichen fehlen]eſtehen eines
Großherz. General-Auditoriats zeitweilig zugeſtanden worden [du]rch die Milit.-
Konv. Art. 13. Schlußprotok. Ziff. 8.
3) Von der Einführung der Preußiſchen Milit.-Strafger. Ordn. v. 3. April
1845, welche auf gänzlich veralteten, mit den Anforderungen einer unparthei’-
ſchen, gerechten und ſachverſtändigen Rechtſprechung durch[a]us unvereinbaren
Prinzipien beruht, iſt Württemberg in Folge der Milit[k]onv. Art. 10 ver-
ſchont geblieben. In Württemberg führt die Juſtiz-Abt[e]ilung des Kriegs-
miniſteriums die Bezeichnung Oberkriegsgericht, während die kriegsrechtlichen
Urtheile an das Militairreviſionsgericht einzuſenden ſind Erl. vom 30. März
1874. Württemb. Mil.V.Bl. S. 51.
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[120/0130] §. 86. Die Militair-Verwaltung. werden, wer die Befähigung zur Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesſtaate erworben hat 1). In Betreff ſeiner Pflichten als Gerichtsperſon finden die allgemeinen für Richter geltenden Vorſchriften Anwendung. Im Weſentlichen beſchränken ſich die Funktionen des Auditeurs auf die Führung der ihm aufgetragenen Unterſuchungen und einen Vortrag darüber an den Gerichtsherrn, ſowie auf eine Theilnahme an den Verhandlungen des Spruch- gerichts, deſſen Erkenntniß er auszufertigen hat. Ueberdies beſteht als oberſter Militair-Gerichtshof das Gene- ral-Auditoriat. Nach §§. 86. 87 der Preuß. Milit.-Straf- gerichts-Ordnung iſt es die Rekurs-Inſtanz, ſowie die begutachtende Behörde in den, in dieſem Geſetzbuch näher bezeichneten Fällen. Daſſelbe bildet die zweite Inſtanz in Strafſachen der Militairbe- amten und iſt die vorgeſetzte Dienſtbehörde der Auditeure und Aktuarien. Es hat die Geſchäftsführung der Militairgerichte nach den darüber beſtehenden beſonderen Vorſchriften zu beaufſichtigen, Beſchwerden in militairgerichtlichen Angelegenheiten abzuhelfen und es iſt ihm überdies die Befugniß beigelegt, „die Zweifel über die Kompetenz der Militairgerichte oder über die Anwendung und Aus- legung der Militairgeſetze zu erledigen, nöthigenfalls zur Entſchei- dung des Königs zu bringen.“ Gegen die rechtlichen Beſcheide des General-Auditoriats findet der Rekurs an den König ſtatt. Im Königreich Sachſen werden die nach der Milit.-Strafger.- Ordn. dem General-Auditoriat obliegenden Geſchäfte von dem Ober-Kriegsgericht wahrgenommen 2). In Württemberg richtet ſich die Verwaltung der Militair- gerichtsbarkeit nach der Mil.-Strafger.-Ordn. vom 20. Juni 1818 3); 1) Milit.Geſ. §. 7 Abſ. 1. 2) Für das Mecklenburgiſche Kontingent war das For__eſtehen eines Großherz. General-Auditoriats zeitweilig zugeſtanden worden durch die Milit.- Konv. Art. 13. Schlußprotok. Ziff. 8. 3) Von der Einführung der Preußiſchen Milit.-Strafger. Ordn. v. 3. April 1845, welche auf gänzlich veralteten, mit den Anforderungen einer unparthei’- ſchen, gerechten und ſachverſtändigen Rechtſprechung durchaus unvereinbaren Prinzipien beruht, iſt Württemberg in Folge der Militkonv. Art. 10 ver- ſchont geblieben. In Württemberg führt die Juſtiz-Abteilung des Kriegs- miniſteriums die Bezeichnung Oberkriegsgericht, während die kriegsrechtlichen Urtheile an das Militairreviſionsgericht einzuſenden ſind Erl. vom 30. März 1874. Württemb. Mil.V.Bl. S. 51.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/130>, abgerufen am 17.05.2024.