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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
werks-Lieutenants abzuhalten 1). Sie steht unter der Leitung eines
Direktors, die nächstvorgesetzte Behörde (Inspektion) bildet die 2te
Artillerie-Inspektion; das Kuratorium der Anstalt wird von der
General-Inspektion der Artillerie geführt 2). Jeder Schüler muß
bei Antritt seines Kommandos zur Oberfeuerwerker-Schule etats-
mäßiger Unteroffizier sein und durch eine Vorprüfung sich über
das erforderliche Maß der Vorbildung ausweisen.

9. Die Militair-Roßarztschule ist in Folge der
Kab.-Ordre vom 5. Febr. 1863 aus dem ehemaligen "Militair-
Kurschmids-Eleven-Institut" hervorgegangen und ist der, durch
Kab.-Ordre vom 6. März 1873 errichteten und dem Allg. Kriegs-
departem. untergeordneten "Inspektion des Militair-Veterinär-
Wesens" unterstellt worden 3). Mit der Roßarztschule ist eine
Lehrschmiede verbunden.

10. Regiments- und Bataillons-Schulen sollen
dazu dienen, um Unteroffiziere und Soldaten im Lesen, Schreiben
und Rechnen zu unterrichten und sie für die künftige Anstellung
im Civildienst brauchbar zu machen. Die Ertheilung des Unter-
richts darf auch an zuverlässige Lehrer des Civilstandes übertragen
werden 4). Für diese Zwecke werden dem "Selbstbewirthschaftungs-
fonds" der Truppen gewisse Beträge zur Verfügung gestellt 5).
Der Unterricht wird auf zwei Stufen ertheilt; der Lehrplan und die
Schuleinrichtungen sind geregelt durch Erlaß vom 2. Novemb. 1876 6).

11. Kadettenanstalten. Das Kadettenkorps besteht aus
zwei Abtheilungen, nämlich a) den 6 Voranstalten (Kadetten-
häusern
) zu Culm, Wahlstatt, Bensberg, Ploen und Oranienstein

1) Eine analoge Schule in München ist am 1. Oktober 1876 errichtet
worden.
2) Die Vorschriften über den Unterrichtsplan, die Dienstordnung, die Auf-
nahme-Bedingungen, die ökonomischen Verhältnisse der Anstalt u. s. w. sind
zusammengestellt bei v. Helldorff Th. I Abth. 3 S. 120 ff.
3) Die über diese Schule geltenden Bestimmungen sind zusammengestellt
bei v. Helldorff I Abth. 3 S. 140 ff. Jedoch sind die wissenschaftl. Anforde-
rungen zum Eintritt in die Schule erhöht worden durch Kab.Ordre v. 8. Aug.
1878 A.V.Bl. S. 197.
4) Kab.O. v. 19. Dezemb. 1871 bei v. Helldorff a. a. O. S. 157.
5) Vgl. Geldverpfleg.Regl. im Frieden v. 24. Mai 1877 §. 89.
6) Armee-V.Bl. 1876 S. 223 fg. Für Bayern vgl. die Verfüg. vom
24. März 1877. Bayr. Mil.V.Bl. S. 119.

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
werks-Lieutenants abzuhalten 1). Sie ſteht unter der Leitung eines
Direktors, die nächſtvorgeſetzte Behörde (Inſpektion) bildet die 2te
Artillerie-Inſpektion; das Kuratorium der Anſtalt wird von der
General-Inſpektion der Artillerie geführt 2). Jeder Schüler muß
bei Antritt ſeines Kommandos zur Oberfeuerwerker-Schule etats-
mäßiger Unteroffizier ſein und durch eine Vorprüfung ſich über
das erforderliche Maß der Vorbildung ausweiſen.

9. Die Militair-Roßarztſchule iſt in Folge der
Kab.-Ordre vom 5. Febr. 1863 aus dem ehemaligen „Militair-
Kurſchmids-Eleven-Inſtitut“ hervorgegangen und iſt der, durch
Kab.-Ordre vom 6. März 1873 errichteten und dem Allg. Kriegs-
departem. untergeordneten „Inſpektion des Militair-Veterinär-
Weſens“ unterſtellt worden 3). Mit der Roßarztſchule iſt eine
Lehrſchmiede verbunden.

10. Regiments- und Bataillons-Schulen ſollen
dazu dienen, um Unteroffiziere und Soldaten im Leſen, Schreiben
und Rechnen zu unterrichten und ſie für die künftige Anſtellung
im Civildienſt brauchbar zu machen. Die Ertheilung des Unter-
richts darf auch an zuverläſſige Lehrer des Civilſtandes übertragen
werden 4). Für dieſe Zwecke werden dem „Selbſtbewirthſchaftungs-
fonds“ der Truppen gewiſſe Beträge zur Verfügung geſtellt 5).
Der Unterricht wird auf zwei Stufen ertheilt; der Lehrplan und die
Schuleinrichtungen ſind geregelt durch Erlaß vom 2. Novemb. 1876 6).

11. Kadettenanſtalten. Das Kadettenkorps beſteht aus
zwei Abtheilungen, nämlich a) den 6 Voranſtalten (Kadetten-
häuſern
) zu Culm, Wahlſtatt, Bensberg, Ploen und Oranienſtein

1) Eine analoge Schule in München iſt am 1. Oktober 1876 errichtet
worden.
2) Die Vorſchriften über den Unterrichtsplan, die Dienſtordnung, die Auf-
nahme-Bedingungen, die ökonomiſchen Verhältniſſe der Anſtalt u. ſ. w. ſind
zuſammengeſtellt bei v. Helldorff Th. I Abth. 3 S. 120 ff.
3) Die über dieſe Schule geltenden Beſtimmungen ſind zuſammengeſtellt
bei v. Helldorff I Abth. 3 S. 140 ff. Jedoch ſind die wiſſenſchaftl. Anforde-
rungen zum Eintritt in die Schule erhöht worden durch Kab.Ordre v. 8. Aug.
1878 A.V.Bl. S. 197.
4) Kab.O. v. 19. Dezemb. 1871 bei v. Helldorff a. a. O. S. 157.
5) Vgl. Geldverpfleg.Regl. im Frieden v. 24. Mai 1877 §. 89.
6) Armee-V.Bl. 1876 S. 223 fg. Für Bayern vgl. die Verfüg. vom
24. März 1877. Bayr. Mil.V.Bl. S. 119.
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[128/0138] §. 86. Die Militair-Verwaltung. werks-Lieutenants abzuhalten 1). Sie ſteht unter der Leitung eines Direktors, die nächſtvorgeſetzte Behörde (Inſpektion) bildet die 2te Artillerie-Inſpektion; das Kuratorium der Anſtalt wird von der General-Inſpektion der Artillerie geführt 2). Jeder Schüler muß bei Antritt ſeines Kommandos zur Oberfeuerwerker-Schule etats- mäßiger Unteroffizier ſein und durch eine Vorprüfung ſich über das erforderliche Maß der Vorbildung ausweiſen. 9. Die Militair-Roßarztſchule iſt in Folge der Kab.-Ordre vom 5. Febr. 1863 aus dem ehemaligen „Militair- Kurſchmids-Eleven-Inſtitut“ hervorgegangen und iſt der, durch Kab.-Ordre vom 6. März 1873 errichteten und dem Allg. Kriegs- departem. untergeordneten „Inſpektion des Militair-Veterinär- Weſens“ unterſtellt worden 3). Mit der Roßarztſchule iſt eine Lehrſchmiede verbunden. 10. Regiments- und Bataillons-Schulen ſollen dazu dienen, um Unteroffiziere und Soldaten im Leſen, Schreiben und Rechnen zu unterrichten und ſie für die künftige Anſtellung im Civildienſt brauchbar zu machen. Die Ertheilung des Unter- richts darf auch an zuverläſſige Lehrer des Civilſtandes übertragen werden 4). Für dieſe Zwecke werden dem „Selbſtbewirthſchaftungs- fonds“ der Truppen gewiſſe Beträge zur Verfügung geſtellt 5). Der Unterricht wird auf zwei Stufen ertheilt; der Lehrplan und die Schuleinrichtungen ſind geregelt durch Erlaß vom 2. Novemb. 1876 6). 11. Kadettenanſtalten. Das Kadettenkorps beſteht aus zwei Abtheilungen, nämlich a) den 6 Voranſtalten (Kadetten- häuſern) zu Culm, Wahlſtatt, Bensberg, Ploen und Oranienſtein 1) Eine analoge Schule in München iſt am 1. Oktober 1876 errichtet worden. 2) Die Vorſchriften über den Unterrichtsplan, die Dienſtordnung, die Auf- nahme-Bedingungen, die ökonomiſchen Verhältniſſe der Anſtalt u. ſ. w. ſind zuſammengeſtellt bei v. Helldorff Th. I Abth. 3 S. 120 ff. 3) Die über dieſe Schule geltenden Beſtimmungen ſind zuſammengeſtellt bei v. Helldorff I Abth. 3 S. 140 ff. Jedoch ſind die wiſſenſchaftl. Anforde- rungen zum Eintritt in die Schule erhöht worden durch Kab.Ordre v. 8. Aug. 1878 A.V.Bl. S. 197. 4) Kab.O. v. 19. Dezemb. 1871 bei v. Helldorff a. a. O. S. 157. 5) Vgl. Geldverpfleg.Regl. im Frieden v. 24. Mai 1877 §. 89. 6) Armee-V.Bl. 1876 S. 223 fg. Für Bayern vgl. die Verfüg. vom 24. März 1877. Bayr. Mil.V.Bl. S. 119.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/138>, abgerufen am 22.11.2024.