Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 86. Die Militair-Verwaltung. mit den Lehrklassen Sexta bis Tertia für Zöglinge in dem Altervon 10--15 Jahren und b) aus der Hauptkadetten-Anstalt zu Lichterfelde mit den Lehrklassen Sekunda und Prima, einer Ober-Prima und Selekta, in welchen letzteren die unmittelbare Be- rufsbildung beginnt, für Zöglinge zwischen 15 und 18 Jahren. Die Aufnahme erfolgt theils in etatsmäßige (oder königliche) Stellen theils gegen eine jährliche Pension 1). Die Aufnahme ist auch den Angehörigen aller Staaten, welche mit Preußen Militair-Konven- tionen geschlossen haben, zugesichert; dem Württembergischen Kriegs- minist. ist die Verfügung und Zuertheilung über 54 etatsmäßige Stellen eingeräumt 2); für Sachsen besteht z. Z. noch eine beson- dere Kadetten-Anstalt zu Dresden; desgleichen für Bayern in München. Das Preuß. Kadettenkorps steht unter einem Korps- kommandeur im Range eines Generalmajors 3). 12. Militairische Knaben-Erziehungs-Insti- a) Das Institut zu Annaburg. Dasselbe ist dem In- b) Das große Militair-Waisenhaus zu Pots- 1) Die jetzt geltenden Aufnahmebestimmungen sind durch Ver. v. 1. Juli 1869 (A.V.Bl. S. 152) festgestellt. Ueber den Lehrplan vgl. die Kab.O. vom 18. Januar 1877 (A.V.Bl. S. 77). 2) Die ehemalige Württemb. Kadetten-Schule zu Ludwigsburg ist durch Ordre v. 30. März 1874 (Württemb. Mil.V.Bl. S. 55) aufgehoben worden. 3) Ueber das Personal an Offizieren und Lehrern giebt der Militair-Etat Kap. 35 Tit. 18 Auskunft. 4) Abgedruckt bei v. Helldorff I. 3. S. 93. 5) Mädchen kathol. Konfession werden auf Kosten der Stiftung in kathol. Erziehungs-Anstalten untergebracht. Laband, Reichsstaatsrecht. III. 9
§. 86. Die Militair-Verwaltung. mit den Lehrklaſſen Sexta bis Tertia für Zöglinge in dem Altervon 10—15 Jahren und b) aus der Hauptkadetten-Anſtalt zu Lichterfelde mit den Lehrklaſſen Sekunda und Prima, einer Ober-Prima und Selekta, in welchen letzteren die unmittelbare Be- rufsbildung beginnt, für Zöglinge zwiſchen 15 und 18 Jahren. Die Aufnahme erfolgt theils in etatsmäßige (oder königliche) Stellen theils gegen eine jährliche Penſion 1). Die Aufnahme iſt auch den Angehörigen aller Staaten, welche mit Preußen Militair-Konven- tionen geſchloſſen haben, zugeſichert; dem Württembergiſchen Kriegs- miniſt. iſt die Verfügung und Zuertheilung über 54 etatsmäßige Stellen eingeräumt 2); für Sachſen beſteht z. Z. noch eine beſon- dere Kadetten-Anſtalt zu Dresden; desgleichen für Bayern in München. Das Preuß. Kadettenkorps ſteht unter einem Korps- kommandeur im Range eines Generalmajors 3). 12. Militairiſche Knaben-Erziehungs-Inſti- a) Das Inſtitut zu Annaburg. Daſſelbe iſt dem In- b) Das große Militair-Waiſenhaus zu Pots- 1) Die jetzt geltenden Aufnahmebeſtimmungen ſind durch Ver. v. 1. Juli 1869 (A.V.Bl. S. 152) feſtgeſtellt. Ueber den Lehrplan vgl. die Kab.O. vom 18. Januar 1877 (A.V.Bl. S. 77). 2) Die ehemalige Württemb. Kadetten-Schule zu Ludwigsburg iſt durch Ordre v. 30. März 1874 (Württemb. Mil.V.Bl. S. 55) aufgehoben worden. 3) Ueber das Perſonal an Offizieren und Lehrern giebt der Militair-Etat Kap. 35 Tit. 18 Auskunft. 4) Abgedruckt bei v. Helldorff I. 3. S. 93. 5) Mädchen kathol. Konfeſſion werden auf Koſten der Stiftung in kathol. Erziehungs-Anſtalten untergebracht. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 9
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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
mit den Lehrklaſſen Sexta bis Tertia für Zöglinge in dem Alter
von 10—15 Jahren und b) aus der Hauptkadetten-Anſtalt
zu Lichterfelde mit den Lehrklaſſen Sekunda und Prima, einer
Ober-Prima und Selekta, in welchen letzteren die unmittelbare Be-
rufsbildung beginnt, für Zöglinge zwiſchen 15 und 18 Jahren.
Die Aufnahme erfolgt theils in etatsmäßige (oder königliche) Stellen
theils gegen eine jährliche Penſion 1). Die Aufnahme iſt auch den
Angehörigen aller Staaten, welche mit Preußen Militair-Konven-
tionen geſchloſſen haben, zugeſichert; dem Württembergiſchen Kriegs-
miniſt. iſt die Verfügung und Zuertheilung über 54 etatsmäßige
Stellen eingeräumt 2); für Sachſen beſteht z. Z. noch eine beſon-
dere Kadetten-Anſtalt zu Dresden; desgleichen für Bayern in
München. Das Preuß. Kadettenkorps ſteht unter einem Korps-
kommandeur im Range eines Generalmajors 3).
12. Militairiſche Knaben-Erziehungs-Inſti-
tute. Hierher gehören
a) Das Inſtitut zu Annaburg. Daſſelbe iſt dem In-
ſpekteur der Infanterie-Schulen unterſtellt und reſſortirt in ökono-
miſcher Beziehung von der Intendantur des 4. Armeekorps. Die
Grundſätze, nach welchen bei der Aufnahme von Soldaten-Söhnen
in das Inſtitut zu verfahren iſt, ſind durch Miniſt.-Reſcr. vom
28. April 1870 formulirt 4).
b) Das große Militair-Waiſenhaus zu Pots-
dam und Schloß Pretzſch iſt zur Aufnahme und Erziehung
von ehelich geborenen und bedürftigen Soldaten-Waiſen beſtimmt;
die Knaben finden in Potsdam, die Mädchen evangel. Konfeſſion
in Pretzſch Aufnahme 5). Der Inſpekteur der Infanterie-Schulen
iſt beauftragt, die Militair-Schule des Waiſenhauſes zu inſpiziren
1) Die jetzt geltenden Aufnahmebeſtimmungen ſind durch Ver. v. 1. Juli
1869 (A.V.Bl. S. 152) feſtgeſtellt. Ueber den Lehrplan vgl. die Kab.O. vom
18. Januar 1877 (A.V.Bl. S. 77).
2) Die ehemalige Württemb. Kadetten-Schule zu Ludwigsburg iſt durch
Ordre v. 30. März 1874 (Württemb. Mil.V.Bl. S. 55) aufgehoben worden.
3) Ueber das Perſonal an Offizieren und Lehrern giebt der Militair-Etat
Kap. 35 Tit. 18 Auskunft.
4) Abgedruckt bei v. Helldorff I. 3. S. 93.
5) Mädchen kathol. Konfeſſion werden auf Koſten der Stiftung in kathol.
Erziehungs-Anſtalten untergebracht.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 9
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