Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. b) den Mitgliedern der mediatisirten, vormals reichsständischen Befreit von der Wehrpflicht sind ferner: c) die vor dem 1. Januar 1851 geborenen Angehörigen von 5. Da die Wehrpflicht eine staatsbürgerliche Last ist, so kann 1) Ges. v. 23. Januar 1872 §. 2. Landst.Ges. §. 9. Vgl. Bd. I S. 603. 2) W.O. I §. 19 Ziff. 5. 3) Sie bleiben demgemäß auch bei der Bundes-Ersatz-Vertheilung außer Anrechnung. Siehe oben S. 51. 4) Wehrges. §. 15 Abs. 3. Reichsverf. Art. 59 Abs. 2. -- Für Offiziere
und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes gelten andere Vorschriften, da ihr Dienstverhältniß nicht ausschließlich auf dem Rechtsgrunde der allgem. Wehrpflicht beruht. Siehe unten VIII, 5. Ueber die im activen Dienst befindlichen Wehrpflichtigen vgl. Reichsges. v. 1. Juni 1870 §. 15 Ziff. 2 u. 3. §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. b) den Mitgliedern der mediatiſirten, vormals reichsſtändiſchen Befreit von der Wehrpflicht ſind ferner: c) die vor dem 1. Januar 1851 geborenen Angehörigen von 5. Da die Wehrpflicht eine ſtaatsbürgerliche Laſt iſt, ſo kann 1) Geſ. v. 23. Januar 1872 §. 2. Landſt.Geſ. §. 9. Vgl. Bd. I S. 603. 2) W.O. I §. 19 Ziff. 5. 3) Sie bleiben demgemäß auch bei der Bundes-Erſatz-Vertheilung außer Anrechnung. Siehe oben S. 51. 4) Wehrgeſ. §. 15 Abſ. 3. Reichsverf. Art. 59 Abſ. 2. — Für Offiziere
und im Offizierrange ſtehende Aerzte des Beurlaubtenſtandes gelten andere Vorſchriften, da ihr Dienſtverhältniß nicht ausſchließlich auf dem Rechtsgrunde der allgem. Wehrpflicht beruht. Siehe unten VIII, 5. Ueber die im activen Dienſt befindlichen Wehrpflichtigen vgl. Reichsgeſ. v. 1. Juni 1870 §. 15 Ziff. 2 u. 3. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0150" n="140"/> <fw place="top" type="header">§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) den Mitgliedern der mediatiſirten, vormals reichsſtändiſchen<lb/> und derjenigen Häuſer, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht<lb/> durch Verträge zugeſichert iſt oder auf Grund beſonderer Rechts-<lb/> titel zuſteht.</p><lb/> <p>Befreit von der Wehrpflicht ſind ferner:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) die vor dem 1. Januar 1851 geborenen Angehörigen von<lb/> Elſaß-Lothringen <note place="foot" n="1)">Geſ. v. 23. Januar 1872 §. 2. Landſt.Geſ. §. 9. Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 603.</note>.</p><lb/> <p>5. Da die Wehrpflicht eine ſtaatsbürgerliche Laſt iſt, ſo kann<lb/> ſie nur die <hi rendition="#g">Reichsangehörigen</hi> betreffen. Ausländer können<lb/> zwar zum Dienſt im Deutſchen Heere und in der Flotte zugelaſſen<lb/> werden <note place="foot" n="2)">W.O. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 19 Ziff. 5.</note> und freiwillig Dienſtpflichten übernehmen, aber wehr-<lb/> pflichtig ſind ſie niemals <note place="foot" n="3)">Sie bleiben demgemäß auch bei der Bundes-Erſatz-Vertheilung außer<lb/> Anrechnung. Siehe oben S. 51.</note>. Mit dem Verluſt der Reichsangehörig-<lb/> keit erliſcht demnach von ſelbſt auch die Wehrpflicht. Durch die<lb/> Auswanderung kann man ſich daher derſelben entziehen und aus<lb/> dieſem Grunde bewirkt die Wehrpflicht eine Erſchwerung der Vor-<lb/> ausſetzungen, unter denen die Auswanderung geſtattet iſt. Anderer-<lb/> ſeits ſoll die Auswanderungsfreiheit nicht durch die Rückſicht auf<lb/> die Wehrpflicht aufgehoben oder ſoweit beſchränkt werden, daß ſie<lb/> thatſächlich werthlos wird; dies würde aber der Fall ſein, wenn<lb/> die Auswanderung während der ganzen Dauer der Wehrpflicht<lb/> unſtatthaft wäre. Es iſt deshalb die Geſtattung der Auswande-<lb/> rung nicht an die Beendigung der <hi rendition="#g">Wehrpflicht</hi>, ſondern an die<lb/> Erfüllung des wichtigſten Theiles derſelben, der <hi rendition="#g">activen Dienſt-<lb/> pflicht</hi> (ſiehe unten <hi rendition="#aq">sub IV.</hi>) geknüpft. Die Auswanderung, um<lb/> ſich dem <hi rendition="#g">activen Dienſte im Heere oder in der Flotte</hi><lb/> zu entziehen, iſt verboten; wenn die active Dienſtpflicht aber er-<lb/> füllt iſt <note place="foot" n="4)">Wehrgeſ. §. 15 Abſ. 3. Reichsverf. Art. 59 Abſ. 2. — Für Offiziere<lb/> und im Offizierrange ſtehende Aerzte des Beurlaubtenſtandes gelten andere<lb/> Vorſchriften, da ihr Dienſtverhältniß nicht ausſchließlich auf dem Rechtsgrunde<lb/> der allgem. Wehrpflicht beruht. Siehe unten <hi rendition="#aq">VIII</hi>, 5. Ueber die <hi rendition="#g">im activen<lb/> Dienſt befindlichen</hi> Wehrpflichtigen vgl. Reichsgeſ. v. 1. Juni 1870<lb/> §. 15 Ziff. 2 u. 3.</note>, oder wenn der Wehrpflichtige zur Erfüllung der Dienſt-<lb/> pflicht ſich geſtellt hat, zur Ableiſtung derſelben aber deshalb nicht<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [140/0150]
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
b) den Mitgliedern der mediatiſirten, vormals reichsſtändiſchen
und derjenigen Häuſer, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht
durch Verträge zugeſichert iſt oder auf Grund beſonderer Rechts-
titel zuſteht.
Befreit von der Wehrpflicht ſind ferner:
c) die vor dem 1. Januar 1851 geborenen Angehörigen von
Elſaß-Lothringen 1).
5. Da die Wehrpflicht eine ſtaatsbürgerliche Laſt iſt, ſo kann
ſie nur die Reichsangehörigen betreffen. Ausländer können
zwar zum Dienſt im Deutſchen Heere und in der Flotte zugelaſſen
werden 2) und freiwillig Dienſtpflichten übernehmen, aber wehr-
pflichtig ſind ſie niemals 3). Mit dem Verluſt der Reichsangehörig-
keit erliſcht demnach von ſelbſt auch die Wehrpflicht. Durch die
Auswanderung kann man ſich daher derſelben entziehen und aus
dieſem Grunde bewirkt die Wehrpflicht eine Erſchwerung der Vor-
ausſetzungen, unter denen die Auswanderung geſtattet iſt. Anderer-
ſeits ſoll die Auswanderungsfreiheit nicht durch die Rückſicht auf
die Wehrpflicht aufgehoben oder ſoweit beſchränkt werden, daß ſie
thatſächlich werthlos wird; dies würde aber der Fall ſein, wenn
die Auswanderung während der ganzen Dauer der Wehrpflicht
unſtatthaft wäre. Es iſt deshalb die Geſtattung der Auswande-
rung nicht an die Beendigung der Wehrpflicht, ſondern an die
Erfüllung des wichtigſten Theiles derſelben, der activen Dienſt-
pflicht (ſiehe unten sub IV.) geknüpft. Die Auswanderung, um
ſich dem activen Dienſte im Heere oder in der Flotte
zu entziehen, iſt verboten; wenn die active Dienſtpflicht aber er-
füllt iſt 4), oder wenn der Wehrpflichtige zur Erfüllung der Dienſt-
pflicht ſich geſtellt hat, zur Ableiſtung derſelben aber deshalb nicht
1) Geſ. v. 23. Januar 1872 §. 2. Landſt.Geſ. §. 9. Vgl. Bd. I S. 603.
2) W.O. I §. 19 Ziff. 5.
3) Sie bleiben demgemäß auch bei der Bundes-Erſatz-Vertheilung außer
Anrechnung. Siehe oben S. 51.
4) Wehrgeſ. §. 15 Abſ. 3. Reichsverf. Art. 59 Abſ. 2. — Für Offiziere
und im Offizierrange ſtehende Aerzte des Beurlaubtenſtandes gelten andere
Vorſchriften, da ihr Dienſtverhältniß nicht ausſchließlich auf dem Rechtsgrunde
der allgem. Wehrpflicht beruht. Siehe unten VIII, 5. Ueber die im activen
Dienſt befindlichen Wehrpflichtigen vgl. Reichsgeſ. v. 1. Juni 1870
§. 15 Ziff. 2 u. 3.
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