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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.

b) den Mitgliedern der mediatisirten, vormals reichsständischen
und derjenigen Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht
durch Verträge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechts-
titel zusteht.

Befreit von der Wehrpflicht sind ferner:

c) die vor dem 1. Januar 1851 geborenen Angehörigen von
Elsaß-Lothringen 1).

5. Da die Wehrpflicht eine staatsbürgerliche Last ist, so kann
sie nur die Reichsangehörigen betreffen. Ausländer können
zwar zum Dienst im Deutschen Heere und in der Flotte zugelassen
werden 2) und freiwillig Dienstpflichten übernehmen, aber wehr-
pflichtig sind sie niemals 3). Mit dem Verlust der Reichsangehörig-
keit erlischt demnach von selbst auch die Wehrpflicht. Durch die
Auswanderung kann man sich daher derselben entziehen und aus
diesem Grunde bewirkt die Wehrpflicht eine Erschwerung der Vor-
aussetzungen, unter denen die Auswanderung gestattet ist. Anderer-
seits soll die Auswanderungsfreiheit nicht durch die Rücksicht auf
die Wehrpflicht aufgehoben oder soweit beschränkt werden, daß sie
thatsächlich werthlos wird; dies würde aber der Fall sein, wenn
die Auswanderung während der ganzen Dauer der Wehrpflicht
unstatthaft wäre. Es ist deshalb die Gestattung der Auswande-
rung nicht an die Beendigung der Wehrpflicht, sondern an die
Erfüllung des wichtigsten Theiles derselben, der activen Dienst-
pflicht
(siehe unten sub IV.) geknüpft. Die Auswanderung, um
sich dem activen Dienste im Heere oder in der Flotte
zu entziehen, ist verboten; wenn die active Dienstpflicht aber er-
füllt ist 4), oder wenn der Wehrpflichtige zur Erfüllung der Dienst-
pflicht sich gestellt hat, zur Ableistung derselben aber deshalb nicht

1) Ges. v. 23. Januar 1872 §. 2. Landst.Ges. §. 9. Vgl. Bd. I S. 603.
2) W.O. I §. 19 Ziff. 5.
3) Sie bleiben demgemäß auch bei der Bundes-Ersatz-Vertheilung außer
Anrechnung. Siehe oben S. 51.
4) Wehrges. §. 15 Abs. 3. Reichsverf. Art. 59 Abs. 2. -- Für Offiziere
und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes gelten andere
Vorschriften, da ihr Dienstverhältniß nicht ausschließlich auf dem Rechtsgrunde
der allgem. Wehrpflicht beruht. Siehe unten VIII, 5. Ueber die im activen
Dienst befindlichen
Wehrpflichtigen vgl. Reichsges. v. 1. Juni 1870
§. 15 Ziff. 2 u. 3.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.

b) den Mitgliedern der mediatiſirten, vormals reichsſtändiſchen
und derjenigen Häuſer, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht
durch Verträge zugeſichert iſt oder auf Grund beſonderer Rechts-
titel zuſteht.

Befreit von der Wehrpflicht ſind ferner:

c) die vor dem 1. Januar 1851 geborenen Angehörigen von
Elſaß-Lothringen 1).

5. Da die Wehrpflicht eine ſtaatsbürgerliche Laſt iſt, ſo kann
ſie nur die Reichsangehörigen betreffen. Ausländer können
zwar zum Dienſt im Deutſchen Heere und in der Flotte zugelaſſen
werden 2) und freiwillig Dienſtpflichten übernehmen, aber wehr-
pflichtig ſind ſie niemals 3). Mit dem Verluſt der Reichsangehörig-
keit erliſcht demnach von ſelbſt auch die Wehrpflicht. Durch die
Auswanderung kann man ſich daher derſelben entziehen und aus
dieſem Grunde bewirkt die Wehrpflicht eine Erſchwerung der Vor-
ausſetzungen, unter denen die Auswanderung geſtattet iſt. Anderer-
ſeits ſoll die Auswanderungsfreiheit nicht durch die Rückſicht auf
die Wehrpflicht aufgehoben oder ſoweit beſchränkt werden, daß ſie
thatſächlich werthlos wird; dies würde aber der Fall ſein, wenn
die Auswanderung während der ganzen Dauer der Wehrpflicht
unſtatthaft wäre. Es iſt deshalb die Geſtattung der Auswande-
rung nicht an die Beendigung der Wehrpflicht, ſondern an die
Erfüllung des wichtigſten Theiles derſelben, der activen Dienſt-
pflicht
(ſiehe unten sub IV.) geknüpft. Die Auswanderung, um
ſich dem activen Dienſte im Heere oder in der Flotte
zu entziehen, iſt verboten; wenn die active Dienſtpflicht aber er-
füllt iſt 4), oder wenn der Wehrpflichtige zur Erfüllung der Dienſt-
pflicht ſich geſtellt hat, zur Ableiſtung derſelben aber deshalb nicht

1) Geſ. v. 23. Januar 1872 §. 2. Landſt.Geſ. §. 9. Vgl. Bd. I S. 603.
2) W.O. I §. 19 Ziff. 5.
3) Sie bleiben demgemäß auch bei der Bundes-Erſatz-Vertheilung außer
Anrechnung. Siehe oben S. 51.
4) Wehrgeſ. §. 15 Abſ. 3. Reichsverf. Art. 59 Abſ. 2. — Für Offiziere
und im Offizierrange ſtehende Aerzte des Beurlaubtenſtandes gelten andere
Vorſchriften, da ihr Dienſtverhältniß nicht ausſchließlich auf dem Rechtsgrunde
der allgem. Wehrpflicht beruht. Siehe unten VIII, 5. Ueber die im activen
Dienſt befindlichen
Wehrpflichtigen vgl. Reichsgeſ. v. 1. Juni 1870
§. 15 Ziff. 2 u. 3.
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[140/0150] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. b) den Mitgliedern der mediatiſirten, vormals reichsſtändiſchen und derjenigen Häuſer, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugeſichert iſt oder auf Grund beſonderer Rechts- titel zuſteht. Befreit von der Wehrpflicht ſind ferner: c) die vor dem 1. Januar 1851 geborenen Angehörigen von Elſaß-Lothringen 1). 5. Da die Wehrpflicht eine ſtaatsbürgerliche Laſt iſt, ſo kann ſie nur die Reichsangehörigen betreffen. Ausländer können zwar zum Dienſt im Deutſchen Heere und in der Flotte zugelaſſen werden 2) und freiwillig Dienſtpflichten übernehmen, aber wehr- pflichtig ſind ſie niemals 3). Mit dem Verluſt der Reichsangehörig- keit erliſcht demnach von ſelbſt auch die Wehrpflicht. Durch die Auswanderung kann man ſich daher derſelben entziehen und aus dieſem Grunde bewirkt die Wehrpflicht eine Erſchwerung der Vor- ausſetzungen, unter denen die Auswanderung geſtattet iſt. Anderer- ſeits ſoll die Auswanderungsfreiheit nicht durch die Rückſicht auf die Wehrpflicht aufgehoben oder ſoweit beſchränkt werden, daß ſie thatſächlich werthlos wird; dies würde aber der Fall ſein, wenn die Auswanderung während der ganzen Dauer der Wehrpflicht unſtatthaft wäre. Es iſt deshalb die Geſtattung der Auswande- rung nicht an die Beendigung der Wehrpflicht, ſondern an die Erfüllung des wichtigſten Theiles derſelben, der activen Dienſt- pflicht (ſiehe unten sub IV.) geknüpft. Die Auswanderung, um ſich dem activen Dienſte im Heere oder in der Flotte zu entziehen, iſt verboten; wenn die active Dienſtpflicht aber er- füllt iſt 4), oder wenn der Wehrpflichtige zur Erfüllung der Dienſt- pflicht ſich geſtellt hat, zur Ableiſtung derſelben aber deshalb nicht 1) Geſ. v. 23. Januar 1872 §. 2. Landſt.Geſ. §. 9. Vgl. Bd. I S. 603. 2) W.O. I §. 19 Ziff. 5. 3) Sie bleiben demgemäß auch bei der Bundes-Erſatz-Vertheilung außer Anrechnung. Siehe oben S. 51. 4) Wehrgeſ. §. 15 Abſ. 3. Reichsverf. Art. 59 Abſ. 2. — Für Offiziere und im Offizierrange ſtehende Aerzte des Beurlaubtenſtandes gelten andere Vorſchriften, da ihr Dienſtverhältniß nicht ausſchließlich auf dem Rechtsgrunde der allgem. Wehrpflicht beruht. Siehe unten VIII, 5. Ueber die im activen Dienſt befindlichen Wehrpflichtigen vgl. Reichsgeſ. v. 1. Juni 1870 §. 15 Ziff. 2 u. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/150>, abgerufen am 22.11.2024.