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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
ginn des militairpflichtigen Alters freiwillig eingetreten sind; sie
werden jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wie-
der gestrichen. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Stamm-
rollen des laufenden Jahres und der beiden Vorjahre unter Bei-
fügung der Auszüge aus den Geburtsregistern und der Benach-
richtigungsschreiben über Todesfälle, an den Civilvorsitzenden der
Ersatzkommission eingereicht. Derselbe veranlaßt, soweit erforderlich,
die Berichtigung der Stammrollen, fertigt auf Grund derselben
für jedes Jahr die alphabetische Liste, d. h. die Zusammenstellung
aller in den Stammrollen eines Jahres enthaltenen Militairpflich-
tigen für den ganzen Aushebungsbezirk, an und sendet sodann die
Stammrollen dem Gemeindevorsteher zurück 1).

b) Die Wehrpflichtigen haben nach Beginn der Militairpflicht
die Verpflichtung, sich bei der Behörde des Ortes, an welchem
sie die Militairpflicht zu erfüllen haben, zur Aufnahme in die
Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden
. Die Mel-
dung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar er-
folgen und ist alljährlich so lange zu wiederholen, bis eine end-
gültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatzbehörden
erfolgt ist; es sei denn, daß der Militairpflichtige von der Wieder-
holung der Anmeldung auf einen bestimmten Zeitraum von den
Ersatzbehörden ausdrücklich befreit oder über das laufende Jahr
hinaus zurückgestellt worden ist. Verlegt der Militairpflichtige nach
Anmeldung zur Stammrolle im Laufe des Jahres seinen dauern-
den Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem andern Aushebungs-
bezirk, so hat er dies sowohl derjenigen Behörde, welche ihn in die
Stammrolle aufgenommen hat, als auch derjenigen, welche an sei-
nem neuen Aufenthaltsorte die Stammrolle führt, anzumelden.
Eine Versäumniß der Meldefristen entbindet nicht von der Er-
füllung der Meldepflicht 2).

c) Wenn Wehrpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich
zur Eintragung in die Stammrolle anzumelden haben, zeitweilig
abwesend sind, so haben ihre Angehörigen d. h. ihre Eltern,
Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung,
sie anzumelden 3).


1) W.O. I §. 44, 45, 46 Z. 2, 48 Z. 4.
2) W.O. I §. 23.
3) W.O. I §. 23 Ziff. 5.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
ginn des militairpflichtigen Alters freiwillig eingetreten ſind; ſie
werden jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wie-
der geſtrichen. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Stamm-
rollen des laufenden Jahres und der beiden Vorjahre unter Bei-
fügung der Auszüge aus den Geburtsregiſtern und der Benach-
richtigungsſchreiben über Todesfälle, an den Civilvorſitzenden der
Erſatzkommiſſion eingereicht. Derſelbe veranlaßt, ſoweit erforderlich,
die Berichtigung der Stammrollen, fertigt auf Grund derſelben
für jedes Jahr die alphabetiſche Liſte, d. h. die Zuſammenſtellung
aller in den Stammrollen eines Jahres enthaltenen Militairpflich-
tigen für den ganzen Aushebungsbezirk, an und ſendet ſodann die
Stammrollen dem Gemeindevorſteher zurück 1).

b) Die Wehrpflichtigen haben nach Beginn der Militairpflicht
die Verpflichtung, ſich bei der Behörde des Ortes, an welchem
ſie die Militairpflicht zu erfüllen haben, zur Aufnahme in die
Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden
. Die Mel-
dung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar er-
folgen und iſt alljährlich ſo lange zu wiederholen, bis eine end-
gültige Entſcheidung über die Dienſtpflicht durch die Erſatzbehörden
erfolgt iſt; es ſei denn, daß der Militairpflichtige von der Wieder-
holung der Anmeldung auf einen beſtimmten Zeitraum von den
Erſatzbehörden ausdrücklich befreit oder über das laufende Jahr
hinaus zurückgeſtellt worden iſt. Verlegt der Militairpflichtige nach
Anmeldung zur Stammrolle im Laufe des Jahres ſeinen dauern-
den Aufenthalt oder Wohnſitz nach einem andern Aushebungs-
bezirk, ſo hat er dies ſowohl derjenigen Behörde, welche ihn in die
Stammrolle aufgenommen hat, als auch derjenigen, welche an ſei-
nem neuen Aufenthaltsorte die Stammrolle führt, anzumelden.
Eine Verſäumniß der Meldefriſten entbindet nicht von der Er-
füllung der Meldepflicht 2).

c) Wenn Wehrpflichtige von dem Orte, an welchem ſie ſich
zur Eintragung in die Stammrolle anzumelden haben, zeitweilig
abweſend ſind, ſo haben ihre Angehörigen d. h. ihre Eltern,
Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung,
ſie anzumelden 3).


1) W.O. I §. 44, 45, 46 Z. 2, 48 Z. 4.
2) W.O. I §. 23.
3) W.O. I §. 23 Ziff. 5.
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[150/0160] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. ginn des militairpflichtigen Alters freiwillig eingetreten ſind; ſie werden jedoch nach der Eintragung mit bezüglichem Vermerk wie- der geſtrichen. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Stamm- rollen des laufenden Jahres und der beiden Vorjahre unter Bei- fügung der Auszüge aus den Geburtsregiſtern und der Benach- richtigungsſchreiben über Todesfälle, an den Civilvorſitzenden der Erſatzkommiſſion eingereicht. Derſelbe veranlaßt, ſoweit erforderlich, die Berichtigung der Stammrollen, fertigt auf Grund derſelben für jedes Jahr die alphabetiſche Liſte, d. h. die Zuſammenſtellung aller in den Stammrollen eines Jahres enthaltenen Militairpflich- tigen für den ganzen Aushebungsbezirk, an und ſendet ſodann die Stammrollen dem Gemeindevorſteher zurück 1). b) Die Wehrpflichtigen haben nach Beginn der Militairpflicht die Verpflichtung, ſich bei der Behörde des Ortes, an welchem ſie die Militairpflicht zu erfüllen haben, zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden. Die Mel- dung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar er- folgen und iſt alljährlich ſo lange zu wiederholen, bis eine end- gültige Entſcheidung über die Dienſtpflicht durch die Erſatzbehörden erfolgt iſt; es ſei denn, daß der Militairpflichtige von der Wieder- holung der Anmeldung auf einen beſtimmten Zeitraum von den Erſatzbehörden ausdrücklich befreit oder über das laufende Jahr hinaus zurückgeſtellt worden iſt. Verlegt der Militairpflichtige nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe des Jahres ſeinen dauern- den Aufenthalt oder Wohnſitz nach einem andern Aushebungs- bezirk, ſo hat er dies ſowohl derjenigen Behörde, welche ihn in die Stammrolle aufgenommen hat, als auch derjenigen, welche an ſei- nem neuen Aufenthaltsorte die Stammrolle führt, anzumelden. Eine Verſäumniß der Meldefriſten entbindet nicht von der Er- füllung der Meldepflicht 2). c) Wenn Wehrpflichtige von dem Orte, an welchem ſie ſich zur Eintragung in die Stammrolle anzumelden haben, zeitweilig abweſend ſind, ſo haben ihre Angehörigen d. h. ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, ſie anzumelden 3). 1) W.O. I §. 44, 45, 46 Z. 2, 48 Z. 4. 2) W.O. I §. 23. 3) W.O. I §. 23 Ziff. 5.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/160>, abgerufen am 21.11.2024.