Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. d) Die Nichterfüllung der Meldepflicht wird an den 3. Die Gestellungspflicht. "Die Militairpflichtigen a) Die Gestellung zur Musterung. Der Aushebungs- 1) Mil.Ges. §. 33 Abs. 1. W.O. I §. 23 Z. 10. 2) W.O. I §. 24 Z. 2. Im Auslande wohnhafte Militairpflichtige können sich jedoch einem ihrem Wohnorte näheren Bezirke überweisen lassen. 3) W.O. I §. 24 Z. 5. 4) W.O. I §. 1 Z. 4. 5) W.O. I §. 59 Z. 4, 5. 6) W.O. I §. 61. Eine Gestellung in einem andern Musterungsbezirk ist
ausnahmsweise im Falle der Behinderung des Gestellungspflichtigen zulässig. §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. d) Die Nichterfüllung der Meldepflicht wird an den 3. Die Geſtellungspflicht. „Die Militairpflichtigen a) Die Geſtellung zur Muſterung. Der Aushebungs- 1) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 1. W.O. I §. 23 Z. 10. 2) W.O. I §. 24 Z. 2. Im Auslande wohnhafte Militairpflichtige können ſich jedoch einem ihrem Wohnorte näheren Bezirke überweiſen laſſen. 3) W.O. I §. 24 Z. 5. 4) W.O. I §. 1 Z. 4. 5) W.O. I §. 59 Z. 4, 5. 6) W.O. I §. 61. Eine Geſtellung in einem andern Muſterungsbezirk iſt
ausnahmsweiſe im Falle der Behinderung des Geſtellungspflichtigen zuläſſig. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0161" n="151"/> <fw place="top" type="header">§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Die <hi rendition="#g">Nichterfüllung der Meldepflicht</hi> wird an den<lb/> Militairpflichtigen und deren Angehörigen, ſofern ihnen ein Ver-<lb/> ſchulden zur Laſt fällt, mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark oder mit<lb/> Haft bis zu 3 Tagen beſtraft <note place="foot" n="1)">Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 1. W.O. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 23 Z. 10.</note>. Das Delict iſt kein militairiſches;<lb/> es gehört zur Kompetenz der bürgerlichen Gerichte.</p><lb/> <p>3. <hi rendition="#g">Die Geſtellungspflicht</hi>. „Die Militairpflichtigen<lb/> haben ſich vor den Erſatzbehörden zu geſtellen bis über ihre Dienſt-<lb/> verpflichtung endgültig entſchieden iſt, jedoch höchſtens zweimal<lb/> jährlich.“ Mil.Geſ. §. 10. Die Geſtellung findet in demjenigen<lb/> Aushebungsbezirk ſtatt, in welchem der Militairpflichtige ſich zur<lb/> Stammrolle zu melden hat <note place="foot" n="2)">W.O. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 24 Z. 2. Im Auslande wohnhafte Militairpflichtige können<lb/> ſich jedoch einem ihrem Wohnorte näheren Bezirke überweiſen laſſen.</note>, und zwar während der ganzein Dauer<lb/> der Militairpflicht, ſofern der Militairpflichtige nicht durch die Er-<lb/> ſatzbehörden von der Geſtellung ganz oder theilweiſe entbunden<lb/> worden iſt <note place="foot" n="3)">W.O. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 24 Z. 5.</note>. Die Geſtellungspflicht gliedert ſich wieder in die<lb/> Geſtellung zur <hi rendition="#g">Muſterung</hi>, das iſt die Geſtellung vor der Er-<lb/> ſatzkommiſſion, und in die Geſtellung zur <hi rendition="#g">Aushebung</hi>, das iſt<lb/> die Geſtellung vor der Ober-Erſatzkommiſſion.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Die Geſtellung zur Muſterung</hi>. Der Aushebungs-<lb/> bezirk wird, wenn nöthig, in mehrere Muſterungsbezirke zerlegt <note place="foot" n="4)">W.O. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 1 Z. 4.</note>;<lb/> die Muſterungsorte ſind ſo zu wählen, daß die zu muſternden<lb/> Militairpflichtigen möglichſt nicht länger als einen Tag, einſchließ-<lb/> lich des Rückweges, ihren bürgerlichen Geſchäften entzogen werden,<lb/> und die Zahl der an einem Tage zu muſternden Militairpflich-<lb/> tigen darf 200 nur ausnahmsweiſe überſteigen <note place="foot" n="5)">W.O. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 59 Z. 4, 5.</note>. Die Beorderung<lb/> der Militairpflichtigen zur Muſterung erfolgt durch die Gemeinde-<lb/> vorſteher; in Folge der Beorderung müſſen ſich alle Militairpflich-<lb/> tigen des Bezirks, welche noch keine endgültige Entſcheidung durch<lb/> die Erſatzbehörden erhalten haben oder von der Geſtellung zur<lb/> Muſterung nicht ausdrücklich durch den Civilvorſitzenden der Erſatz-<lb/> kommiſſion dispenſirt worden ſind, in dem Muſterungsorte ihres<lb/> Muſterungsbezirkes ſtellen <note xml:id="seg2pn_21_1" next="#seg2pn_21_2" place="foot" n="6)">W.O. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 61. Eine Geſtellung in einem andern Muſterungsbezirk iſt<lb/> ausnahmsweiſe im Falle der Behinderung des Geſtellungspflichtigen zuläſſig.</note>. Wer der Beorderung keine Folge<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [151/0161]
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
d) Die Nichterfüllung der Meldepflicht wird an den
Militairpflichtigen und deren Angehörigen, ſofern ihnen ein Ver-
ſchulden zur Laſt fällt, mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark oder mit
Haft bis zu 3 Tagen beſtraft 1). Das Delict iſt kein militairiſches;
es gehört zur Kompetenz der bürgerlichen Gerichte.
3. Die Geſtellungspflicht. „Die Militairpflichtigen
haben ſich vor den Erſatzbehörden zu geſtellen bis über ihre Dienſt-
verpflichtung endgültig entſchieden iſt, jedoch höchſtens zweimal
jährlich.“ Mil.Geſ. §. 10. Die Geſtellung findet in demjenigen
Aushebungsbezirk ſtatt, in welchem der Militairpflichtige ſich zur
Stammrolle zu melden hat 2), und zwar während der ganzein Dauer
der Militairpflicht, ſofern der Militairpflichtige nicht durch die Er-
ſatzbehörden von der Geſtellung ganz oder theilweiſe entbunden
worden iſt 3). Die Geſtellungspflicht gliedert ſich wieder in die
Geſtellung zur Muſterung, das iſt die Geſtellung vor der Er-
ſatzkommiſſion, und in die Geſtellung zur Aushebung, das iſt
die Geſtellung vor der Ober-Erſatzkommiſſion.
a) Die Geſtellung zur Muſterung. Der Aushebungs-
bezirk wird, wenn nöthig, in mehrere Muſterungsbezirke zerlegt 4);
die Muſterungsorte ſind ſo zu wählen, daß die zu muſternden
Militairpflichtigen möglichſt nicht länger als einen Tag, einſchließ-
lich des Rückweges, ihren bürgerlichen Geſchäften entzogen werden,
und die Zahl der an einem Tage zu muſternden Militairpflich-
tigen darf 200 nur ausnahmsweiſe überſteigen 5). Die Beorderung
der Militairpflichtigen zur Muſterung erfolgt durch die Gemeinde-
vorſteher; in Folge der Beorderung müſſen ſich alle Militairpflich-
tigen des Bezirks, welche noch keine endgültige Entſcheidung durch
die Erſatzbehörden erhalten haben oder von der Geſtellung zur
Muſterung nicht ausdrücklich durch den Civilvorſitzenden der Erſatz-
kommiſſion dispenſirt worden ſind, in dem Muſterungsorte ihres
Muſterungsbezirkes ſtellen 6). Wer der Beorderung keine Folge
1) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 1. W.O. I §. 23 Z. 10.
2) W.O. I §. 24 Z. 2. Im Auslande wohnhafte Militairpflichtige können
ſich jedoch einem ihrem Wohnorte näheren Bezirke überweiſen laſſen.
3) W.O. I §. 24 Z. 5.
4) W.O. I §. 1 Z. 4.
5) W.O. I §. 59 Z. 4, 5.
6) W.O. I §. 61. Eine Geſtellung in einem andern Muſterungsbezirk iſt
ausnahmsweiſe im Falle der Behinderung des Geſtellungspflichtigen zuläſſig.
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