Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. nicht von der Dienstpflicht befreien oder der Ersatzreserve zuweisen.Dagegen verfügt die Ersatzkommission die nach dem Gesetze zuläs- sigen Zurückstellungen 1). Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung Wenn die verstärkte Ersatzkommission oder Ober-Ersatz- Die Betheiligten d. h. die Militairpflichtigen und ihre Ange- 1) Mil.Ges. §. 30 Z. 7 Abs. 1. 2) Mil.Ges. §. 30 Z. 5. 3) Mil.Ges. §. 30 Z. 5 a. Anf. 4) Mil.Ges. §. 30 Ziff. 7 Abs. 2.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. nicht von der Dienſtpflicht befreien oder der Erſatzreſerve zuweiſen.Dagegen verfügt die Erſatzkommiſſion die nach dem Geſetze zuläſ- ſigen Zurückſtellungen 1). Wo nur die ſtändigen Mitglieder an der Beſchlußfaſſung Wenn die verſtärkte Erſatzkommiſſion oder Ober-Erſatz- Die Betheiligten d. h. die Militairpflichtigen und ihre Ange- 1) Mil.Geſ. §. 30 Z. 7 Abſ. 1. 2) Mil.Geſ. §. 30 Z. 5. 3) Mil.Geſ. §. 30 Z. 5 a. Anf. 4) Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 7 Abſ. 2.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
nicht von der Dienſtpflicht befreien oder der Erſatzreſerve zuweiſen.
Dagegen verfügt die Erſatzkommiſſion die nach dem Geſetze zuläſ-
ſigen Zurückſtellungen 1).
Wo nur die ſtändigen Mitglieder an der Beſchlußfaſſung
Theil nehmen, iſt bei Meinungsverſchiedenheit derſelben die Ange-
legenheit der nächſt höheren Inſtanz zur Entſcheidung vorzulegen.
Für unaufſchiebbare vorläufige Maßregeln iſt bei der Erſatzkommiſſion
die Stimme des Civilmitgliedes maßgebend; dieſe Beſtimmung be-
ruht darauf, daß keine Verfügung der Erſatzkommiſſion im Stande
iſt, einen Wehrpflichtigen definitiv von der Erfüllung der Dienſt-
pflicht zu befreien, die ausſchließliche Geltendmachung des militai-
riſchen Intereſſes aber unwiderbringliche Nachtheile für ihn her-
beiführen könnte. Bei der Ober-Erſatzkommiſſion iſt dagegen die
Stimme des militairiſchen Mitgliedes maßgebend nicht nur für
unaufſchiebbare vorläufige Maßregeln, ſondern auch bei der Ent-
ſcheidung über die körperliche Brauchbarkeit der Militairpflichtigen
und die Vertheilung der ausgehobenen Mannſchaften auf die ver-
ſchiedenen Waffengattungen und Truppentheile 2). Durch dieſe
Vorſchriften wird das gegenſeitige Verhältniß der Civilverwaltung
und der Militairverwaltung bei dem Erſatzgeſchäft geregelt und
zwar ſo, daß das militairiſche Intereſſe überall volle Wah-
rung findet.
Wenn die verſtärkte Erſatzkommiſſion oder Ober-Erſatz-
kommiſſion die Entſcheidung zu treffen hat, ſo haben alle Mitglieder
gleiches Stimmrecht und die Beſchlüſſe werden mit Stimmenmehr-
heit gefaßt 3). Dem ſtändigen militairiſchen Mitgliede ſteht aber
die Erhebung des Einſpruches zu gegen Entſcheidungen der Erſatz-
kommiſſion über die Klaſſifikation der Mannſchaften der Reſerve,
der Landwehr und der Erſatzreſerve I. Kl.; in dieſem Falle erfolgt
die endgültige Entſcheidung lediglich durch die ſtändigen Mitglieder
der Ober-Erſatzkommiſſion 4).
Die Betheiligten d. h. die Militairpflichtigen und ihre Ange-
hörigen ſind berechtigt, bei dem Verfahren vor den Erſatzbehörden
1) Mil.Geſ. §. 30 Z. 7 Abſ. 1.
2) Mil.Geſ. §. 30 Z. 5.
3) Mil.Geſ. §. 30 Z. 5 a. Anf.
4) Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 7 Abſ. 2.
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Zitationshilfe: | Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 157. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/167>, abgerufen am 16.07.2024. |