Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. sogen. Ministerial-Instanz, sind Angelegenheiten zur Ent-scheidung vorzulegen, hinsichtlich deren bei den Ersatzbehörden dritter Instanz Meinungsverschiedenheiten bestehen, über welche eine Ver- einbarung durch schriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird 1). Zur Entscheidung über die gesetzlichen Ansprüche auf Befrei- Das Verhältniß der verschiedenen Instanzen ist in sehr eigen- Definitive Entscheidungen über die Dienstpflicht werden der 1) W.O. I §. 2 Z. 3 letzter Abs. 2) Nämlich einem Infanterie-Offizier, den der Infanterie-Brigade-Kom- mandeur der Ersatzkommission zutheilt. W.O. I §. 60 Z. 1. 3) Mil.Ges. §. 30 Ziff. 4. Das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzk. darf nicht zugleich Mitglied einer Ersatzkommiss. sein. W.O. I §. 2 Ziff. 6 letzt. Abs. 4) W.O. I §. 2 Z. 6.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. ſogen. Miniſterial-Inſtanz, ſind Angelegenheiten zur Ent-ſcheidung vorzulegen, hinſichtlich deren bei den Erſatzbehörden dritter Inſtanz Meinungsverſchiedenheiten beſtehen, über welche eine Ver- einbarung durch ſchriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt wird 1). Zur Entſcheidung über die geſetzlichen Anſprüche auf Befrei- Das Verhältniß der verſchiedenen Inſtanzen iſt in ſehr eigen- Definitive Entſcheidungen über die Dienſtpflicht werden der 1) W.O. I §. 2 Z. 3 letzter Abſ. 2) Nämlich einem Infanterie-Offizier, den der Infanterie-Brigade-Kom- mandeur der Erſatzkommiſſion zutheilt. W.O. I §. 60 Z. 1. 3) Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 4. Das bürgerliche Mitglied der Ober-Erſatzk. darf nicht zugleich Mitglied einer Erſatzkommiſſ. ſein. W.O. I §. 2 Ziff. 6 letzt. Abſ. 4) W.O. I §. 2 Z. 6.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
ſogen. Miniſterial-Inſtanz, ſind Angelegenheiten zur Ent-
ſcheidung vorzulegen, hinſichtlich deren bei den Erſatzbehörden dritter
Inſtanz Meinungsverſchiedenheiten beſtehen, über welche eine Ver-
einbarung durch ſchriftliche oder mündliche Berathung nicht erzielt
wird 1).
Zur Entſcheidung über die geſetzlichen Anſprüche auf Befrei-
ungen und Zurückſtellungen (Mil.Geſ. §. 20), ferner über die Ent-
ziehung gewährter Vergünſtigungen und Befreiungen vom Militair-
dienſt (eod. §. 33, 21, 51 und 55), endlich über die Klaſſifikation
der Reſervemannſchaften, der Landwehr und der Erſatzreſerve
I. Klaſſe mit Rückſicht auf die gewerblichen und häuslichen Ver-
hältniſſe (eod. §. 64. 69) treten den ſtändigen Mitgliedern der
Erſatz- und Ober-Erſatzkommiſſion andere Mitglieder hinzu, welche
aus den Bezirks-Eingeſeſſenen von den Kommunal- oder Landes-
vertretungen gewählt, oder wo ſolche Vertretungen nicht vorhanden
ſind, von der Landes-Verwaltungsbehörde ernannt werden. Die
verſtärkte Erſatzkommiſſion beſteht neben den ſtändigen
Mitgliedern aus höchſtens noch einem Offizier 2) und aus vier
bürgerlichen Mitgliedern; die verſtärkte Ober-Erſatzkom-
miſſion wird von den ſtändigen Mitgliedern und noch einem
bürgerlichen Mitgliede gebildet 3). Die bürgerlichen Mitglieder
der Erſatz- und Ober-Erſatzkommiſſion nebſt einer gleichen Anzahl
von Stellvertretern werden auf drei Jahre gewählt 4).
Das Verhältniß der verſchiedenen Inſtanzen iſt in ſehr eigen-
thümlicher, fein ausgeſonnener Weiſe geregelt, die ſowohl den In-
tereſſen der Militair- und Civilverwaltung als denen der Wehr-
pflichtigen Rechnung trägt.
Definitive Entſcheidungen über die Dienſtpflicht werden der
Regel nach nur von der Ober-Erſatzkommiſſion getroffen; die Er-
ſatzkommiſſion arbeitet ihr nur vor und ihre Beſchlüſſe unterliegen
der Reviſion und endgültigen Entſcheidung der Ober-Erſatzkommiſ-
ſion. Insbeſondere kann daher die Erſatzkommiſſion Wehrpflichtige
1) W.O. I §. 2 Z. 3 letzter Abſ.
2) Nämlich einem Infanterie-Offizier, den der Infanterie-Brigade-Kom-
mandeur der Erſatzkommiſſion zutheilt. W.O. I §. 60 Z. 1.
3) Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 4. Das bürgerliche Mitglied der Ober-Erſatzk. darf
nicht zugleich Mitglied einer Erſatzkommiſſ. ſein. W.O. I §. 2 Ziff. 6 letzt. Abſ.
4) W.O. I §. 2 Z. 6.
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