Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. "Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines"Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung be- "deutende Nachtheile erleiden würden 1). e "Militairpflichtige, welche ihren dauernden Anfenthalt im "Auslande haben." Eine besondere Art der Zurückstellung ist für den Fall ange- d) Ueberzählige. Diejenigen Militairpflichtigen, welche 3. Definitive Entscheidungen. Dieselben können einen a) Ausschließung. Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe 1) Nach der W.O. I §. 31 Ziff. 6 kann diese Vergünstigung auch ertheilt werden: Handwerksburschen behufs der Wanderung, den Schifffahrt treibenden Militairpflichtigen der Landbevölkerung, allen Militairpflichtigen der seemänni- schen Bevölkerung. Seeleute, welche eine deutsche Navigations- oder Schiffs- bauschule besuchen, haben für die Dauer des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch. Wehr-Gesetz v. 9. Nov. 1867 §. 13 Ziff. 5. 2) Mil.Ges. §. 20 Abs. 2. 3) Vgl. W. O. I §. 65. 4) Mil.Ges. §. 13 Abs. 3. 5) Str.G.B. §. 31 Abs. 1. Laband, Reichsstaatsrecht. III. 11
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. „Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunſt oder eines„Gewerbes begriffen ſind und durch eine Unterbrechung be- „deutende Nachtheile erleiden würden 1). η „Militairpflichtige, welche ihren dauernden Anfenthalt im „Auslande haben.“ Eine beſondere Art der Zurückſtellung iſt für den Fall ange- d) Ueberzählige. Diejenigen Militairpflichtigen, welche 3. Definitive Entſcheidungen. Dieſelben können einen a) Ausſchließung. Die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe 1) Nach der W.O. I §. 31 Ziff. 6 kann dieſe Vergünſtigung auch ertheilt werden: Handwerksburſchen behufs der Wanderung, den Schifffahrt treibenden Militairpflichtigen der Landbevölkerung, allen Militairpflichtigen der ſeemänni- ſchen Bevölkerung. Seeleute, welche eine deutſche Navigations- oder Schiffs- bauſchule beſuchen, haben für die Dauer des Beſuches dieſer Anſtalten auf Zurückſtellung Anſpruch. Wehr-Geſetz v. 9. Nov. 1867 §. 13 Ziff. 5. 2) Mil.Geſ. §. 20 Abſ. 2. 3) Vgl. W. O. I §. 65. 4) Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 3. 5) Str.G.B. §. 31 Abſ. 1. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 11
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
„Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunſt oder eines
„Gewerbes begriffen ſind und durch eine Unterbrechung be-
„deutende Nachtheile erleiden würden 1).
η „Militairpflichtige, welche ihren dauernden Anfenthalt im
„Auslande haben.“
Eine beſondere Art der Zurückſtellung iſt für den Fall ange-
ordnet, daß zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloſer Familien, er-
werbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geſchwiſter, im militair-
pflichtigen Alter ſich befinden und gleichzeitig nicht entbehrt werden
können. In dieſem Falle iſt Einer von ihnen zurückzuſtellen bis
der Andere entlaſſen wird; ſpäteſtens nach Ablauf des zweiten
Dienſtpflichtjahres ſoll der einſtweilen Zurückgeſtellte eingeſtellt und
gleichzeitig der zuerſt Eingeſtellte entlaſſen werden. Dieſelbe Be-
ſtimmung findet auf den unter β) angegebenen Fall Anwendung 2).
d) Ueberzählige. Diejenigen Militairpflichtigen, welche
bei der Looſung 3) eine ſo hohe Nummer getroffen haben, daß ſie
bei der Aushebung nicht zur Einſtellung in den Militairdienſt ge-
langen, werden nicht ſogleich definitiv vom Dienſt befreit. Es
kann vielmehr in den beiden nächſtfolgenden Jahren auf dieſe Wehr-
pflichtigen zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn in dem
Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf in anderer Weiſe nicht ge-
deckt werden kann 4).
3. Definitive Entſcheidungen. Dieſelben können einen
vierfachen Inhalt haben, nämlich
a) Ausſchließung. Die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe
hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienſte in dem Deutſchen Heere
und der Kaiſerlichen Marine zur Folge 5). Ebenſo ſind diejenigen
Militairpflichtigen vom Dienſte auszuſchließen, welche noch in ihrem
1) Nach der W.O. I §. 31 Ziff. 6 kann dieſe Vergünſtigung auch ertheilt
werden: Handwerksburſchen behufs der Wanderung, den Schifffahrt treibenden
Militairpflichtigen der Landbevölkerung, allen Militairpflichtigen der ſeemänni-
ſchen Bevölkerung. Seeleute, welche eine deutſche Navigations- oder Schiffs-
bauſchule beſuchen, haben für die Dauer des Beſuches dieſer Anſtalten auf
Zurückſtellung Anſpruch. Wehr-Geſetz v. 9. Nov. 1867 §. 13 Ziff. 5.
2) Mil.Geſ. §. 20 Abſ. 2.
3) Vgl. W. O. I §. 65.
4) Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 3.
5) Str.G.B. §. 31 Abſ. 1.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 11
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