Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. fünften Militairpflichtjahre wegen einer gegen sie schwebenden Unter-suchung oder wegen einer gegen sie verhängten Strafe nicht ein- gestellt werden können 1). Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt die Unfähigkeit, während der im Urtheile be- stimmten Zeit in das Heer oder die Marine einzutreten 2). Wenn Militairpflichtige jedoch vor Ablauf ihrer aktiven Dienstzeit wieder in den Besitz der Ehrenrechte gelangen würden, so kann ihre Ein- stellung -- ihre körperliche Tauglichkeit vorausgesetzt -- in eine Arbeiterabtheilung unter Anrechnung auf die Dienstzeit erfolgen 3). Bei Wiedererlangung der Ehrenrechte werden sie zur Ableistung des Restes der Dienstzeit einem Truppentheile überwiesen 4). b) Ausmusterung. Militairpflichtige, welche wegen körper- c) Ueberweisung zur Ersatzreserve. Dieselbe ist im a) Militairpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt brauchbar befunden werden 9) und zwar ohne Rücksicht auf das Militairpflichtjahr, in dem sie sich befinden. 1) W.O. I §. 35 Ziff. 2. 2) St.G.B. §. 34. 3) Mil.Ges. §. 18. 4) Ueber die Berücksichtigung ausländischer Straferkenntnisse vgl. W.O. I §. 35 Ziff. 3. 5) Mil.Ges. §. 15. 6) Als Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Handwerker, in der Handwerker-Abtheilung der Werft-Divisionen. Vgl. W.O. I §. 29 Z. 2. 7) W.G. §. 1 Abs. 2. W.O. I §. 36 Z. 1. 8) Vgl. unten sub VI. 9) Mil.Ges. §. 16. "Bedingte Tauglichkeit wird durch solche bleibende
Fehler und Gebrechen veranlaßt, welche zwar die Gesundheit (!?) nicht beein- trächtigen, die Leistungsfähigkeit jedoch beschränken" -- sagt die Heer-Ordn. I §. 7 Z. 1. Die Anlage 1 hiezu giebt ein Verzeichniß solcher Fehler. §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. fünften Militairpflichtjahre wegen einer gegen ſie ſchwebenden Unter-ſuchung oder wegen einer gegen ſie verhängten Strafe nicht ein- geſtellt werden können 1). Auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt die Unfähigkeit, während der im Urtheile be- ſtimmten Zeit in das Heer oder die Marine einzutreten 2). Wenn Militairpflichtige jedoch vor Ablauf ihrer aktiven Dienſtzeit wieder in den Beſitz der Ehrenrechte gelangen würden, ſo kann ihre Ein- ſtellung — ihre körperliche Tauglichkeit vorausgeſetzt — in eine Arbeiterabtheilung unter Anrechnung auf die Dienſtzeit erfolgen 3). Bei Wiedererlangung der Ehrenrechte werden ſie zur Ableiſtung des Reſtes der Dienſtzeit einem Truppentheile überwieſen 4). b) Ausmuſterung. Militairpflichtige, welche wegen körper- c) Ueberweiſung zur Erſatzreſerve. Dieſelbe iſt im α) Militairpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt brauchbar befunden werden 9) und zwar ohne Rückſicht auf das Militairpflichtjahr, in dem ſie ſich befinden. 1) W.O. I §. 35 Ziff. 2. 2) St.G.B. §. 34. 3) Mil.Geſ. §. 18. 4) Ueber die Berückſichtigung ausländiſcher Straferkenntniſſe vgl. W.O. I §. 35 Ziff. 3. 5) Mil.Geſ. §. 15. 6) Als Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Handwerker, in der Handwerker-Abtheilung der Werft-Diviſionen. Vgl. W.O. I §. 29 Z. 2. 7) W.G. §. 1 Abſ. 2. W.O. I §. 36 Z. 1. 8) Vgl. unten sub VI. 9) Mil.Geſ. §. 16. „Bedingte Tauglichkeit wird durch ſolche bleibende
Fehler und Gebrechen veranlaßt, welche zwar die Geſundheit (!?) nicht beein- trächtigen, die Leiſtungsfähigkeit jedoch beſchränken“ — ſagt die Heer-Ordn. I §. 7 Z. 1. Die Anlage 1 hiezu giebt ein Verzeichniß ſolcher Fehler. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0172" n="162"/><fw place="top" type="header">§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.</fw><lb/> fünften Militairpflichtjahre wegen einer gegen ſie ſchwebenden Unter-<lb/> ſuchung oder wegen einer gegen ſie verhängten Strafe nicht ein-<lb/> geſtellt werden können <note place="foot" n="1)">W.O. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 35 Ziff. 2.</note>. Auch die Aberkennung der bürgerlichen<lb/> Ehrenrechte bewirkt die Unfähigkeit, während der im Urtheile be-<lb/> ſtimmten Zeit in das Heer oder die Marine einzutreten <note place="foot" n="2)">St.G.B. §. 34.</note>. Wenn<lb/> Militairpflichtige jedoch vor Ablauf ihrer aktiven Dienſtzeit wieder<lb/> in den Beſitz der Ehrenrechte gelangen würden, ſo kann ihre Ein-<lb/> ſtellung — ihre körperliche Tauglichkeit vorausgeſetzt — in eine<lb/> Arbeiterabtheilung unter Anrechnung auf die Dienſtzeit erfolgen <note place="foot" n="3)">Mil.Geſ. §. 18.</note>.<lb/> Bei Wiedererlangung der Ehrenrechte werden ſie zur Ableiſtung<lb/> des Reſtes der Dienſtzeit einem Truppentheile überwieſen <note place="foot" n="4)">Ueber die Berückſichtigung ausländiſcher Straferkenntniſſe vgl. W.O. <hi rendition="#aq">I</hi><lb/> §. 35 Ziff. 3.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Ausmuſterung</hi>. Militairpflichtige, welche wegen körper-<lb/> licher und geiſtiger Gebrechen dauernd unbrauchbar befunden wer-<lb/> den, ſind vom Militairdienſt und von jeder weiteren Geſtellung<lb/> vor die Erſatzbehörden zu <choice><sic>beſreien</sic><corr>befreien</corr></choice> <note place="foot" n="5)">Mil.Geſ. §. 15.</note>. Dies findet nur auf ſolche<lb/> Militairpflichtige Anwendung, welche auch zum Dienſt ohne Waffe <note place="foot" n="6)">Als Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Handwerker, in der<lb/> Handwerker-Abtheilung der Werft-Diviſionen. Vgl. W.O. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 29 Z. 2.</note><lb/> dauernd untauglich ſind <note place="foot" n="7)">W.G. §. 1 Abſ. 2. W.O. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 36 Z. 1.</note>. Ihre Ausmuſterung erfolgt durch die<lb/> Ober-Erſatzkommiſſion ohne Rückſicht auf das Militairpflichtjahr,<lb/> in welchem ſie ſich befinden.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) <hi rendition="#g">Ueberweiſung zur Erſatzreſerve</hi>. Dieſelbe iſt im<lb/> praktiſchen Erfolge eine Befreiung von der aktiven Dienſtpflicht im<lb/> Frieden <note place="foot" n="8)">Vgl. unten <hi rendition="#aq">sub VI.</hi></note>. Der Erſatzreſerve ſind zu überweiſen:</p><lb/> <list> <item>α) Militairpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler<lb/> nur bedingt brauchbar befunden werden <note place="foot" n="9)">Mil.Geſ. §. 16. „Bedingte Tauglichkeit wird durch ſolche <hi rendition="#g">bleibende</hi><lb/> Fehler und Gebrechen veranlaßt, welche zwar die Geſundheit (!?) nicht beein-<lb/> trächtigen, die Leiſtungsfähigkeit jedoch beſchränken“ — ſagt die Heer-Ordn. <hi rendition="#aq">I</hi><lb/> §. 7 Z. 1. Die Anlage 1 hiezu giebt ein Verzeichniß ſolcher Fehler.</note> und zwar ohne<lb/> Rückſicht auf das Militairpflichtjahr, in dem ſie ſich befinden.</item> </list><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [162/0172]
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
fünften Militairpflichtjahre wegen einer gegen ſie ſchwebenden Unter-
ſuchung oder wegen einer gegen ſie verhängten Strafe nicht ein-
geſtellt werden können 1). Auch die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte bewirkt die Unfähigkeit, während der im Urtheile be-
ſtimmten Zeit in das Heer oder die Marine einzutreten 2). Wenn
Militairpflichtige jedoch vor Ablauf ihrer aktiven Dienſtzeit wieder
in den Beſitz der Ehrenrechte gelangen würden, ſo kann ihre Ein-
ſtellung — ihre körperliche Tauglichkeit vorausgeſetzt — in eine
Arbeiterabtheilung unter Anrechnung auf die Dienſtzeit erfolgen 3).
Bei Wiedererlangung der Ehrenrechte werden ſie zur Ableiſtung
des Reſtes der Dienſtzeit einem Truppentheile überwieſen 4).
b) Ausmuſterung. Militairpflichtige, welche wegen körper-
licher und geiſtiger Gebrechen dauernd unbrauchbar befunden wer-
den, ſind vom Militairdienſt und von jeder weiteren Geſtellung
vor die Erſatzbehörden zu befreien 5). Dies findet nur auf ſolche
Militairpflichtige Anwendung, welche auch zum Dienſt ohne Waffe 6)
dauernd untauglich ſind 7). Ihre Ausmuſterung erfolgt durch die
Ober-Erſatzkommiſſion ohne Rückſicht auf das Militairpflichtjahr,
in welchem ſie ſich befinden.
c) Ueberweiſung zur Erſatzreſerve. Dieſelbe iſt im
praktiſchen Erfolge eine Befreiung von der aktiven Dienſtpflicht im
Frieden 8). Der Erſatzreſerve ſind zu überweiſen:
α) Militairpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler
nur bedingt brauchbar befunden werden 9) und zwar ohne
Rückſicht auf das Militairpflichtjahr, in dem ſie ſich befinden.
1) W.O. I §. 35 Ziff. 2.
2) St.G.B. §. 34.
3) Mil.Geſ. §. 18.
4) Ueber die Berückſichtigung ausländiſcher Straferkenntniſſe vgl. W.O. I
§. 35 Ziff. 3.
5) Mil.Geſ. §. 15.
6) Als Pharmazeuten, Krankenwärter, Oekonomie-Handwerker, in der
Handwerker-Abtheilung der Werft-Diviſionen. Vgl. W.O. I §. 29 Z. 2.
7) W.G. §. 1 Abſ. 2. W.O. I §. 36 Z. 1.
8) Vgl. unten sub VI.
9) Mil.Geſ. §. 16. „Bedingte Tauglichkeit wird durch ſolche bleibende
Fehler und Gebrechen veranlaßt, welche zwar die Geſundheit (!?) nicht beein-
trächtigen, die Leiſtungsfähigkeit jedoch beſchränken“ — ſagt die Heer-Ordn. I
§. 7 Z. 1. Die Anlage 1 hiezu giebt ein Verzeichniß ſolcher Fehler.
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