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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Wehrpflichtigen unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst
jüngere Jahresklasse versetzt werden 1). Die Entscheidung hierüber
steht dem Landwehr-Bezirkskommandeur zu 2).

b) Gestellung zu Kontrolversammlungen. Die
Mannschaften der Landwehr können alljährlich einmal 3), die übrigen
Personen des Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrolversammlun-
gen zusammenberufen werden 4) Die Einberufung erfolgt in der
Regel durch öffentliche Aufforderung. Wer ohne Entschuldi-
gung ausbleibt, kann behufs seiner Rechtfertigung nach dem Stations-
ort der Landwehr-Kompagnie oder auch in das Stabsquartier des
Landwehr-Bezirkskommando's zur persönlichen Vernehmung beor-
dert werden 5). Mannschaften, welche sich der Kontrole länger als
ein Jahr entziehen, können, abgesehen von der etwa verwirkten
Strafe wegen Ungehorsams, unter Verlängerung der Dienstzeit in
die nächst jüngere Jahresklasse -- und wenn die Kontrolentziehung
zwei Jahre und darüber dauert -- entsprechend weiter zurückver-
setzt werden 6). Dispensationen von den Kontrolversammlungen
sind stets zu ertheilen, wenn Billigkeitsrücksichten dafür sprechen
und nicht besondere militairische Bedenken entgegenstehen 7).

Das Erscheinen bei der Kontrolversammlung ist ein militai-
rischer Dienst; die Personen des Beurlaubtenstandes gehören
daher während der ganzen Dauer des Tages, an welchem sie zur
Kontrolversammlung einberufen sind, zum aktiven Heere 8). Sie
sind an diesem Tage zum militairischen Gehorsam verpflichtet 9)

1) Mil.Ges. §. 67.
2) W.O. I §. 11 Ziff. 4 §. 12 Ziff. 3.
3) Und zwar zu den Herbst-Kontrolversammlungen; es ergiebt sich dies
aus Mil.Ges. §. 62 Abs. 2. Vgl. W.O. II §. 11. Ziff. 4. Siehe unten S. 189.
4) Kontr.Ges. §. 1. Für die Schifffahrt treibenden Mannschaften der Re-
serve und Landwehr dürfen durch die General-Kommando's im Januar be-
sondere Schiffer-Kontrolversamml. anberaumt werden. W.O. II §. 11 Z. 7.
5) Kontr.Ges. §. 2 Abs. 2. Heer-Ordn. II §. 17 Z. 7.
6) Milit.Ges. §. 67. Die Entscheidung steht auch hier dem Landwehr-
Bezirkskommandeur zu. Vgl. oben Note 2.
7) Heer-Ordn. II §. 17 Ziff. 8. -- An Tagen von Reichs- und Landtags-
Wahlen finden Kontrolversammlungen nicht statt. W.O. II §. 11.
8) Mil.Ges. §. 38 B. 1. Die Mannschaften (nicht die Offiziere) erscheinen
jedoch in bürgerlicher Kleidung. H.O. II §. 17 Ziff. 5.
9) Ueber das Verfahren bei den Kontrolversammlungen vgl. H.O. II
§. 17 Ziff. 6.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Wehrpflichtigen unter Verlängerung ihrer Dienſtzeit in die nächſt
jüngere Jahresklaſſe verſetzt werden 1). Die Entſcheidung hierüber
ſteht dem Landwehr-Bezirkskommandeur zu 2).

b) Geſtellung zu Kontrolverſammlungen. Die
Mannſchaften der Landwehr können alljährlich einmal 3), die übrigen
Perſonen des Beurlaubtenſtandes zweimal zu Kontrolverſammlun-
gen zuſammenberufen werden 4) Die Einberufung erfolgt in der
Regel durch öffentliche Aufforderung. Wer ohne Entſchuldi-
gung ausbleibt, kann behufs ſeiner Rechtfertigung nach dem Stations-
ort der Landwehr-Kompagnie oder auch in das Stabsquartier des
Landwehr-Bezirkskommando’s zur perſönlichen Vernehmung beor-
dert werden 5). Mannſchaften, welche ſich der Kontrole länger als
ein Jahr entziehen, können, abgeſehen von der etwa verwirkten
Strafe wegen Ungehorſams, unter Verlängerung der Dienſtzeit in
die nächſt jüngere Jahresklaſſe — und wenn die Kontrolentziehung
zwei Jahre und darüber dauert — entſprechend weiter zurückver-
ſetzt werden 6). Dispenſationen von den Kontrolverſammlungen
ſind ſtets zu ertheilen, wenn Billigkeitsrückſichten dafür ſprechen
und nicht beſondere militairiſche Bedenken entgegenſtehen 7).

Das Erſcheinen bei der Kontrolverſammlung iſt ein militai-
riſcher Dienſt; die Perſonen des Beurlaubtenſtandes gehören
daher während der ganzen Dauer des Tages, an welchem ſie zur
Kontrolverſammlung einberufen ſind, zum aktiven Heere 8). Sie
ſind an dieſem Tage zum militairiſchen Gehorſam verpflichtet 9)

1) Mil.Geſ. §. 67.
2) W.O. I §. 11 Ziff. 4 §. 12 Ziff. 3.
3) Und zwar zu den Herbſt-Kontrolverſammlungen; es ergiebt ſich dies
aus Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 2. Vgl. W.O. II §. 11. Ziff. 4. Siehe unten S. 189.
4) Kontr.Geſ. §. 1. Für die Schifffahrt treibenden Mannſchaften der Re-
ſerve und Landwehr dürfen durch die General-Kommando’s im Januar be-
ſondere Schiffer-Kontrolverſamml. anberaumt werden. W.O. II §. 11 Z. 7.
5) Kontr.Geſ. §. 2 Abſ. 2. Heer-Ordn. II §. 17 Z. 7.
6) Milit.Geſ. §. 67. Die Entſcheidung ſteht auch hier dem Landwehr-
Bezirkskommandeur zu. Vgl. oben Note 2.
7) Heer-Ordn. II §. 17 Ziff. 8. — An Tagen von Reichs- und Landtags-
Wahlen finden Kontrolverſammlungen nicht ſtatt. W.O. II §. 11.
8) Mil.Geſ. §. 38 B. 1. Die Mannſchaften (nicht die Offiziere) erſcheinen
jedoch in bürgerlicher Kleidung. H.O. II §. 17 Ziff. 5.
9) Ueber das Verfahren bei den Kontrolverſammlungen vgl. H.O. II
§. 17 Ziff. 6.
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[180/0190] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Wehrpflichtigen unter Verlängerung ihrer Dienſtzeit in die nächſt jüngere Jahresklaſſe verſetzt werden 1). Die Entſcheidung hierüber ſteht dem Landwehr-Bezirkskommandeur zu 2). b) Geſtellung zu Kontrolverſammlungen. Die Mannſchaften der Landwehr können alljährlich einmal 3), die übrigen Perſonen des Beurlaubtenſtandes zweimal zu Kontrolverſammlun- gen zuſammenberufen werden 4) Die Einberufung erfolgt in der Regel durch öffentliche Aufforderung. Wer ohne Entſchuldi- gung ausbleibt, kann behufs ſeiner Rechtfertigung nach dem Stations- ort der Landwehr-Kompagnie oder auch in das Stabsquartier des Landwehr-Bezirkskommando’s zur perſönlichen Vernehmung beor- dert werden 5). Mannſchaften, welche ſich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen, können, abgeſehen von der etwa verwirkten Strafe wegen Ungehorſams, unter Verlängerung der Dienſtzeit in die nächſt jüngere Jahresklaſſe — und wenn die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber dauert — entſprechend weiter zurückver- ſetzt werden 6). Dispenſationen von den Kontrolverſammlungen ſind ſtets zu ertheilen, wenn Billigkeitsrückſichten dafür ſprechen und nicht beſondere militairiſche Bedenken entgegenſtehen 7). Das Erſcheinen bei der Kontrolverſammlung iſt ein militai- riſcher Dienſt; die Perſonen des Beurlaubtenſtandes gehören daher während der ganzen Dauer des Tages, an welchem ſie zur Kontrolverſammlung einberufen ſind, zum aktiven Heere 8). Sie ſind an dieſem Tage zum militairiſchen Gehorſam verpflichtet 9) 1) Mil.Geſ. §. 67. 2) W.O. I §. 11 Ziff. 4 §. 12 Ziff. 3. 3) Und zwar zu den Herbſt-Kontrolverſammlungen; es ergiebt ſich dies aus Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 2. Vgl. W.O. II §. 11. Ziff. 4. Siehe unten S. 189. 4) Kontr.Geſ. §. 1. Für die Schifffahrt treibenden Mannſchaften der Re- ſerve und Landwehr dürfen durch die General-Kommando’s im Januar be- ſondere Schiffer-Kontrolverſamml. anberaumt werden. W.O. II §. 11 Z. 7. 5) Kontr.Geſ. §. 2 Abſ. 2. Heer-Ordn. II §. 17 Z. 7. 6) Milit.Geſ. §. 67. Die Entſcheidung ſteht auch hier dem Landwehr- Bezirkskommandeur zu. Vgl. oben Note 2. 7) Heer-Ordn. II §. 17 Ziff. 8. — An Tagen von Reichs- und Landtags- Wahlen finden Kontrolverſammlungen nicht ſtatt. W.O. II §. 11. 8) Mil.Geſ. §. 38 B. 1. Die Mannſchaften (nicht die Offiziere) erſcheinen jedoch in bürgerlicher Kleidung. H.O. II §. 17 Ziff. 5. 9) Ueber das Verfahren bei den Kontrolverſammlungen vgl. H.O. II §. 17 Ziff. 6.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/190>, abgerufen am 21.11.2024.