Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Wehrpflichtigen unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächstjüngere Jahresklasse versetzt werden 1). Die Entscheidung hierüber steht dem Landwehr-Bezirkskommandeur zu 2). b) Gestellung zu Kontrolversammlungen. Die Das Erscheinen bei der Kontrolversammlung ist ein militai- 1) Mil.Ges. §. 67. 2) W.O. I §. 11 Ziff. 4 §. 12 Ziff. 3. 3) Und zwar zu den Herbst-Kontrolversammlungen; es ergiebt sich dies aus Mil.Ges. §. 62 Abs. 2. Vgl. W.O. II §. 11. Ziff. 4. Siehe unten S. 189. 4) Kontr.Ges. §. 1. Für die Schifffahrt treibenden Mannschaften der Re- serve und Landwehr dürfen durch die General-Kommando's im Januar be- sondere Schiffer-Kontrolversamml. anberaumt werden. W.O. II §. 11 Z. 7. 5) Kontr.Ges. §. 2 Abs. 2. Heer-Ordn. II §. 17 Z. 7. 6) Milit.Ges. §. 67. Die Entscheidung steht auch hier dem Landwehr- Bezirkskommandeur zu. Vgl. oben Note 2. 7) Heer-Ordn. II §. 17 Ziff. 8. -- An Tagen von Reichs- und Landtags- Wahlen finden Kontrolversammlungen nicht statt. W.O. II §. 11. 8) Mil.Ges. §. 38 B. 1. Die Mannschaften (nicht die Offiziere) erscheinen jedoch in bürgerlicher Kleidung. H.O. II §. 17 Ziff. 5. 9) Ueber das Verfahren bei den Kontrolversammlungen vgl. H.O. II
§. 17 Ziff. 6. §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Wehrpflichtigen unter Verlängerung ihrer Dienſtzeit in die nächſtjüngere Jahresklaſſe verſetzt werden 1). Die Entſcheidung hierüber ſteht dem Landwehr-Bezirkskommandeur zu 2). b) Geſtellung zu Kontrolverſammlungen. Die Das Erſcheinen bei der Kontrolverſammlung iſt ein militai- 1) Mil.Geſ. §. 67. 2) W.O. I §. 11 Ziff. 4 §. 12 Ziff. 3. 3) Und zwar zu den Herbſt-Kontrolverſammlungen; es ergiebt ſich dies aus Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 2. Vgl. W.O. II §. 11. Ziff. 4. Siehe unten S. 189. 4) Kontr.Geſ. §. 1. Für die Schifffahrt treibenden Mannſchaften der Re- ſerve und Landwehr dürfen durch die General-Kommando’s im Januar be- ſondere Schiffer-Kontrolverſamml. anberaumt werden. W.O. II §. 11 Z. 7. 5) Kontr.Geſ. §. 2 Abſ. 2. Heer-Ordn. II §. 17 Z. 7. 6) Milit.Geſ. §. 67. Die Entſcheidung ſteht auch hier dem Landwehr- Bezirkskommandeur zu. Vgl. oben Note 2. 7) Heer-Ordn. II §. 17 Ziff. 8. — An Tagen von Reichs- und Landtags- Wahlen finden Kontrolverſammlungen nicht ſtatt. W.O. II §. 11. 8) Mil.Geſ. §. 38 B. 1. Die Mannſchaften (nicht die Offiziere) erſcheinen jedoch in bürgerlicher Kleidung. H.O. II §. 17 Ziff. 5. 9) Ueber das Verfahren bei den Kontrolverſammlungen vgl. H.O. II
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Wehrpflichtigen unter Verlängerung ihrer Dienſtzeit in die nächſt
jüngere Jahresklaſſe verſetzt werden 1). Die Entſcheidung hierüber
ſteht dem Landwehr-Bezirkskommandeur zu 2).
b) Geſtellung zu Kontrolverſammlungen. Die
Mannſchaften der Landwehr können alljährlich einmal 3), die übrigen
Perſonen des Beurlaubtenſtandes zweimal zu Kontrolverſammlun-
gen zuſammenberufen werden 4) Die Einberufung erfolgt in der
Regel durch öffentliche Aufforderung. Wer ohne Entſchuldi-
gung ausbleibt, kann behufs ſeiner Rechtfertigung nach dem Stations-
ort der Landwehr-Kompagnie oder auch in das Stabsquartier des
Landwehr-Bezirkskommando’s zur perſönlichen Vernehmung beor-
dert werden 5). Mannſchaften, welche ſich der Kontrole länger als
ein Jahr entziehen, können, abgeſehen von der etwa verwirkten
Strafe wegen Ungehorſams, unter Verlängerung der Dienſtzeit in
die nächſt jüngere Jahresklaſſe — und wenn die Kontrolentziehung
zwei Jahre und darüber dauert — entſprechend weiter zurückver-
ſetzt werden 6). Dispenſationen von den Kontrolverſammlungen
ſind ſtets zu ertheilen, wenn Billigkeitsrückſichten dafür ſprechen
und nicht beſondere militairiſche Bedenken entgegenſtehen 7).
Das Erſcheinen bei der Kontrolverſammlung iſt ein militai-
riſcher Dienſt; die Perſonen des Beurlaubtenſtandes gehören
daher während der ganzen Dauer des Tages, an welchem ſie zur
Kontrolverſammlung einberufen ſind, zum aktiven Heere 8). Sie
ſind an dieſem Tage zum militairiſchen Gehorſam verpflichtet 9)
1) Mil.Geſ. §. 67.
2) W.O. I §. 11 Ziff. 4 §. 12 Ziff. 3.
3) Und zwar zu den Herbſt-Kontrolverſammlungen; es ergiebt ſich dies
aus Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 2. Vgl. W.O. II §. 11. Ziff. 4. Siehe unten S. 189.
4) Kontr.Geſ. §. 1. Für die Schifffahrt treibenden Mannſchaften der Re-
ſerve und Landwehr dürfen durch die General-Kommando’s im Januar be-
ſondere Schiffer-Kontrolverſamml. anberaumt werden. W.O. II §. 11 Z. 7.
5) Kontr.Geſ. §. 2 Abſ. 2. Heer-Ordn. II §. 17 Z. 7.
6) Milit.Geſ. §. 67. Die Entſcheidung ſteht auch hier dem Landwehr-
Bezirkskommandeur zu. Vgl. oben Note 2.
7) Heer-Ordn. II §. 17 Ziff. 8. — An Tagen von Reichs- und Landtags-
Wahlen finden Kontrolverſammlungen nicht ſtatt. W.O. II §. 11.
8) Mil.Geſ. §. 38 B. 1. Die Mannſchaften (nicht die Offiziere) erſcheinen
jedoch in bürgerlicher Kleidung. H.O. II §. 17 Ziff. 5.
9) Ueber das Verfahren bei den Kontrolverſammlungen vgl. H.O. II
§. 17 Ziff. 6.
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