Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
Wehrpflichtigen unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst
jüngere Jahresklasse versetzt werden 1). Die Entscheidung hierüber
steht dem Landwehr-Bezirkskommandeur zu 2).

b) Gestellung zu Kontrolversammlungen. Die
Mannschaften der Landwehr können alljährlich einmal 3), die übrigen
Personen des Beurlaubtenstandes zweimal zu Kontrolversammlun-
gen zusammenberufen werden 4) Die Einberufung erfolgt in der
Regel durch öffentliche Aufforderung. Wer ohne Entschuldi-
gung ausbleibt, kann behufs seiner Rechtfertigung nach dem Stations-
ort der Landwehr-Kompagnie oder auch in das Stabsquartier des
Landwehr-Bezirkskommando's zur persönlichen Vernehmung beor-
dert werden 5). Mannschaften, welche sich der Kontrole länger als
ein Jahr entziehen, können, abgesehen von der etwa verwirkten
Strafe wegen Ungehorsams, unter Verlängerung der Dienstzeit in
die nächst jüngere Jahresklasse -- und wenn die Kontrolentziehung
zwei Jahre und darüber dauert -- entsprechend weiter zurückver-
setzt werden 6). Dispensationen von den Kontrolversammlungen
sind stets zu ertheilen, wenn Billigkeitsrücksichten dafür sprechen
und nicht besondere militairische Bedenken entgegenstehen 7).

Das Erscheinen bei der Kontrolversammlung ist ein militai-
rischer Dienst; die Personen des Beurlaubtenstandes gehören
daher während der ganzen Dauer des Tages, an welchem sie zur
Kontrolversammlung einberufen sind, zum aktiven Heere 8). Sie
sind an diesem Tage zum militairischen Gehorsam verpflichtet 9)

1) Mil.Ges. §. 67.
2) W.O. I §. 11 Ziff. 4 §. 12 Ziff. 3.
3) Und zwar zu den Herbst-Kontrolversammlungen; es ergiebt sich dies
aus Mil.Ges. §. 62 Abs. 2. Vgl. W.O. II §. 11. Ziff. 4. Siehe unten S. 189.
4) Kontr.Ges. §. 1. Für die Schifffahrt treibenden Mannschaften der Re-
serve und Landwehr dürfen durch die General-Kommando's im Januar be-
sondere Schiffer-Kontrolversamml. anberaumt werden. W.O. II §. 11 Z. 7.
5) Kontr.Ges. §. 2 Abs. 2. Heer-Ordn. II §. 17 Z. 7.
6) Milit.Ges. §. 67. Die Entscheidung steht auch hier dem Landwehr-
Bezirkskommandeur zu. Vgl. oben Note 2.
7) Heer-Ordn. II §. 17 Ziff. 8. -- An Tagen von Reichs- und Landtags-
Wahlen finden Kontrolversammlungen nicht statt. W.O. II §. 11.
8) Mil.Ges. §. 38 B. 1. Die Mannschaften (nicht die Offiziere) erscheinen
jedoch in bürgerlicher Kleidung. H.O. II §. 17 Ziff. 5.
9) Ueber das Verfahren bei den Kontrolversammlungen vgl. H.O. II
§. 17 Ziff. 6.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Wehrpflichtigen unter Verlängerung ihrer Dienſtzeit in die nächſt
jüngere Jahresklaſſe verſetzt werden 1). Die Entſcheidung hierüber
ſteht dem Landwehr-Bezirkskommandeur zu 2).

b) Geſtellung zu Kontrolverſammlungen. Die
Mannſchaften der Landwehr können alljährlich einmal 3), die übrigen
Perſonen des Beurlaubtenſtandes zweimal zu Kontrolverſammlun-
gen zuſammenberufen werden 4) Die Einberufung erfolgt in der
Regel durch öffentliche Aufforderung. Wer ohne Entſchuldi-
gung ausbleibt, kann behufs ſeiner Rechtfertigung nach dem Stations-
ort der Landwehr-Kompagnie oder auch in das Stabsquartier des
Landwehr-Bezirkskommando’s zur perſönlichen Vernehmung beor-
dert werden 5). Mannſchaften, welche ſich der Kontrole länger als
ein Jahr entziehen, können, abgeſehen von der etwa verwirkten
Strafe wegen Ungehorſams, unter Verlängerung der Dienſtzeit in
die nächſt jüngere Jahresklaſſe — und wenn die Kontrolentziehung
zwei Jahre und darüber dauert — entſprechend weiter zurückver-
ſetzt werden 6). Dispenſationen von den Kontrolverſammlungen
ſind ſtets zu ertheilen, wenn Billigkeitsrückſichten dafür ſprechen
und nicht beſondere militairiſche Bedenken entgegenſtehen 7).

Das Erſcheinen bei der Kontrolverſammlung iſt ein militai-
riſcher Dienſt; die Perſonen des Beurlaubtenſtandes gehören
daher während der ganzen Dauer des Tages, an welchem ſie zur
Kontrolverſammlung einberufen ſind, zum aktiven Heere 8). Sie
ſind an dieſem Tage zum militairiſchen Gehorſam verpflichtet 9)

1) Mil.Geſ. §. 67.
2) W.O. I §. 11 Ziff. 4 §. 12 Ziff. 3.
3) Und zwar zu den Herbſt-Kontrolverſammlungen; es ergiebt ſich dies
aus Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 2. Vgl. W.O. II §. 11. Ziff. 4. Siehe unten S. 189.
4) Kontr.Geſ. §. 1. Für die Schifffahrt treibenden Mannſchaften der Re-
ſerve und Landwehr dürfen durch die General-Kommando’s im Januar be-
ſondere Schiffer-Kontrolverſamml. anberaumt werden. W.O. II §. 11 Z. 7.
5) Kontr.Geſ. §. 2 Abſ. 2. Heer-Ordn. II §. 17 Z. 7.
6) Milit.Geſ. §. 67. Die Entſcheidung ſteht auch hier dem Landwehr-
Bezirkskommandeur zu. Vgl. oben Note 2.
7) Heer-Ordn. II §. 17 Ziff. 8. — An Tagen von Reichs- und Landtags-
Wahlen finden Kontrolverſammlungen nicht ſtatt. W.O. II §. 11.
8) Mil.Geſ. §. 38 B. 1. Die Mannſchaften (nicht die Offiziere) erſcheinen
jedoch in bürgerlicher Kleidung. H.O. II §. 17 Ziff. 5.
9) Ueber das Verfahren bei den Kontrolverſammlungen vgl. H.O. II
§. 17 Ziff. 6.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0190" n="180"/><fw place="top" type="header">§. 88. Die ge&#x017F;etzliche Wehrpflicht.</fw><lb/>
Wehrpflichtigen unter Verlängerung ihrer Dien&#x017F;tzeit in die näch&#x017F;t<lb/>
jüngere Jahreskla&#x017F;&#x017F;e ver&#x017F;etzt werden <note place="foot" n="1)">Mil.Ge&#x017F;. §. 67.</note>. Die Ent&#x017F;cheidung hierüber<lb/>
&#x017F;teht dem Landwehr-Bezirkskommandeur zu <note place="foot" n="2)">W.O. <hi rendition="#aq">I</hi> §. 11 Ziff. 4 §. 12 Ziff. 3.</note>.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Ge&#x017F;tellung zu Kontrolver&#x017F;ammlungen</hi>. Die<lb/>
Mann&#x017F;chaften der Landwehr können alljährlich einmal <note place="foot" n="3)">Und zwar zu den Herb&#x017F;t-Kontrolver&#x017F;ammlungen; es ergiebt &#x017F;ich dies<lb/>
aus Mil.Ge&#x017F;. §. 62 Ab&#x017F;. 2. Vgl. W.O. <hi rendition="#aq">II</hi> §. 11. Ziff. 4. Siehe unten S. 189.</note>, die übrigen<lb/>
Per&#x017F;onen des Beurlaubten&#x017F;tandes zweimal zu Kontrolver&#x017F;ammlun-<lb/>
gen zu&#x017F;ammenberufen werden <note place="foot" n="4)">Kontr.Ge&#x017F;. §. 1. Für die Schifffahrt treibenden Mann&#x017F;chaften der Re-<lb/>
&#x017F;erve und Landwehr dürfen durch die General-Kommando&#x2019;s im Januar be-<lb/>
&#x017F;ondere Schiffer-Kontrolver&#x017F;amml. anberaumt werden. W.O. <hi rendition="#aq">II</hi> §. 11 Z. 7.</note> Die Einberufung erfolgt in der<lb/>
Regel durch <hi rendition="#g">öffentliche</hi> Aufforderung. Wer ohne Ent&#x017F;chuldi-<lb/>
gung ausbleibt, kann behufs &#x017F;einer Rechtfertigung nach dem Stations-<lb/>
ort der Landwehr-Kompagnie oder auch in das Stabsquartier des<lb/>
Landwehr-Bezirkskommando&#x2019;s zur per&#x017F;önlichen Vernehmung beor-<lb/>
dert werden <note place="foot" n="5)">Kontr.Ge&#x017F;. §. 2 Ab&#x017F;. 2. Heer-Ordn. <hi rendition="#aq">II</hi> §. 17 Z. 7.</note>. Mann&#x017F;chaften, welche &#x017F;ich der Kontrole länger als<lb/>
ein Jahr entziehen, können, abge&#x017F;ehen von der etwa verwirkten<lb/>
Strafe wegen Ungehor&#x017F;ams, unter Verlängerung der Dien&#x017F;tzeit in<lb/>
die näch&#x017F;t jüngere Jahreskla&#x017F;&#x017F;e &#x2014; und wenn die Kontrolentziehung<lb/>
zwei Jahre und darüber dauert &#x2014; ent&#x017F;prechend weiter zurückver-<lb/>
&#x017F;etzt werden <note place="foot" n="6)">Milit.Ge&#x017F;. §. 67. Die Ent&#x017F;cheidung &#x017F;teht auch hier dem Landwehr-<lb/>
Bezirkskommandeur zu. Vgl. oben Note 2.</note>. Dispen&#x017F;ationen von den Kontrolver&#x017F;ammlungen<lb/>
&#x017F;ind &#x017F;tets zu ertheilen, wenn Billigkeitsrück&#x017F;ichten dafür &#x017F;prechen<lb/>
und nicht be&#x017F;ondere militairi&#x017F;che Bedenken entgegen&#x017F;tehen <note place="foot" n="7)">Heer-Ordn. <hi rendition="#aq">II</hi> §. 17 Ziff. 8. &#x2014; An Tagen von Reichs- und Landtags-<lb/>
Wahlen finden Kontrolver&#x017F;ammlungen nicht &#x017F;tatt. W.O. <hi rendition="#aq">II</hi> §. 11.</note>.</p><lb/>
              <p>Das Er&#x017F;cheinen bei der Kontrolver&#x017F;ammlung i&#x017F;t ein militai-<lb/>
ri&#x017F;cher <hi rendition="#g">Dien&#x017F;t</hi>; die Per&#x017F;onen des Beurlaubten&#x017F;tandes gehören<lb/>
daher während der ganzen Dauer des Tages, an welchem &#x017F;ie zur<lb/>
Kontrolver&#x017F;ammlung einberufen &#x017F;ind, zum aktiven Heere <note place="foot" n="8)">Mil.Ge&#x017F;. §. 38 <hi rendition="#aq">B.</hi> 1. Die Mann&#x017F;chaften (nicht die Offiziere) er&#x017F;cheinen<lb/>
jedoch in bürgerlicher Kleidung. H.O. <hi rendition="#aq">II</hi> §. 17 Ziff. 5.</note>. Sie<lb/>
&#x017F;ind an die&#x017F;em Tage zum militairi&#x017F;chen Gehor&#x017F;am verpflichtet <note place="foot" n="9)">Ueber das Verfahren bei den Kontrolver&#x017F;ammlungen vgl. H.O. <hi rendition="#aq">II</hi><lb/>
§. 17 Ziff. 6.</note><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[180/0190] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Wehrpflichtigen unter Verlängerung ihrer Dienſtzeit in die nächſt jüngere Jahresklaſſe verſetzt werden 1). Die Entſcheidung hierüber ſteht dem Landwehr-Bezirkskommandeur zu 2). b) Geſtellung zu Kontrolverſammlungen. Die Mannſchaften der Landwehr können alljährlich einmal 3), die übrigen Perſonen des Beurlaubtenſtandes zweimal zu Kontrolverſammlun- gen zuſammenberufen werden 4) Die Einberufung erfolgt in der Regel durch öffentliche Aufforderung. Wer ohne Entſchuldi- gung ausbleibt, kann behufs ſeiner Rechtfertigung nach dem Stations- ort der Landwehr-Kompagnie oder auch in das Stabsquartier des Landwehr-Bezirkskommando’s zur perſönlichen Vernehmung beor- dert werden 5). Mannſchaften, welche ſich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen, können, abgeſehen von der etwa verwirkten Strafe wegen Ungehorſams, unter Verlängerung der Dienſtzeit in die nächſt jüngere Jahresklaſſe — und wenn die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber dauert — entſprechend weiter zurückver- ſetzt werden 6). Dispenſationen von den Kontrolverſammlungen ſind ſtets zu ertheilen, wenn Billigkeitsrückſichten dafür ſprechen und nicht beſondere militairiſche Bedenken entgegenſtehen 7). Das Erſcheinen bei der Kontrolverſammlung iſt ein militai- riſcher Dienſt; die Perſonen des Beurlaubtenſtandes gehören daher während der ganzen Dauer des Tages, an welchem ſie zur Kontrolverſammlung einberufen ſind, zum aktiven Heere 8). Sie ſind an dieſem Tage zum militairiſchen Gehorſam verpflichtet 9) 1) Mil.Geſ. §. 67. 2) W.O. I §. 11 Ziff. 4 §. 12 Ziff. 3. 3) Und zwar zu den Herbſt-Kontrolverſammlungen; es ergiebt ſich dies aus Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 2. Vgl. W.O. II §. 11. Ziff. 4. Siehe unten S. 189. 4) Kontr.Geſ. §. 1. Für die Schifffahrt treibenden Mannſchaften der Re- ſerve und Landwehr dürfen durch die General-Kommando’s im Januar be- ſondere Schiffer-Kontrolverſamml. anberaumt werden. W.O. II §. 11 Z. 7. 5) Kontr.Geſ. §. 2 Abſ. 2. Heer-Ordn. II §. 17 Z. 7. 6) Milit.Geſ. §. 67. Die Entſcheidung ſteht auch hier dem Landwehr- Bezirkskommandeur zu. Vgl. oben Note 2. 7) Heer-Ordn. II §. 17 Ziff. 8. — An Tagen von Reichs- und Landtags- Wahlen finden Kontrolverſammlungen nicht ſtatt. W.O. II §. 11. 8) Mil.Geſ. §. 38 B. 1. Die Mannſchaften (nicht die Offiziere) erſcheinen jedoch in bürgerlicher Kleidung. H.O. II §. 17 Ziff. 5. 9) Ueber das Verfahren bei den Kontrolverſammlungen vgl. H.O. II §. 17 Ziff. 6.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/190
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 180. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/190>, abgerufen am 21.05.2024.