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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
und unterliegen den Vorschriften des Militair-Strafgesetzbuchs und
der Disciplinar-Strafordnung 1). Die Gestellung zu den Kontrol-
versammlungen begründet jedoch keinen Anspruch auf Verpflegung
oder auf Gebühren 2). Mit Rücksicht hierauf sind die Kontrolver-
sammlungen in Bezug auf Zeit und Ort so einzurichten, daß die
betheiligten Mannschaften nicht länger als einen Tag, einschließlich
des Hinweges und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geschäften
entzogen werden 3).

c) Meldepflicht behufs der Kontrole. Während
die Kontrole der Wehrpflichtigen von dem Eintritt in das mili-
tairpflichtige Alter bis zur Entscheidung über die Dienstpflicht von
den Ersatzbehörden geführt wird, tritt von diesem Zeitpunkt an
die Kontrole der Landwehrbehörden ein. Die mit der Ausübung
der Kontrole beauftragten Behörden sind die Landwehr-Bezirks-
kommando's; unter ihrer Leitung stehen die Landwehr-Bezirksfeld-
webel, denen die Führung der Kontrole über die Mannschaften 4)
übertragen ist. Alle Reichs- Staats- und Kommunalbehörden sind
verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen Befugnisse die Mili-
tairbehörden bei der Kontrole zu unterstützen 5).

Der Zweck der Kontrole besteht darin, daß die Einberufung
der Personen des Beurlaubtenstandes zu Uebungen, nothwendigen
Verstärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und der Marine
jederzeit stattfinden kann. Den zur Ausübung dieser Kontrole er-
forderlichen Anordnungen sind die beurlaubten Mannschaften des
Heeres und der Marine unterworfen 6). Zur Führung der Kon-

1) Mil.Strafges.B. §. 6. Disciplin.St.O. §. 23, 26. Die Disciplinar-
strafe darf die Dauer von 3 Tagen gelinden oder mittleren Arrest nicht über-
steigen.
2) Kontr.Ges. §. 3. Dagegen wird bei Beorderung in das Stabsquartier
des Landwehr-Bezirkskommando's das reglementsmäßige Reisegeld und event.
Quartier und Verpflegung den Mannschaften (nicht den Offizieren) gewährt.
3) Kontr.Ges. §. 1.
4) nicht über die Offiziere W.O. II §. 9 Ziff. 1. H.O. II §. 5 ff.
5) Mil.Ges. §. 70. Diese Pflicht liegt in erster Linie den Polizeibehörden
und Ortsvorständen ob; desgleichen den Konsulaten und Seemannsämtern; die
Gerichte haben von Amtswegen von der Einleitung von Untersuchungen und
von Verurtheilungen, welche Personen des Beurlaubtenstandes betreffen, An-
zeige zu erstatten. W.O. II §. 2, §. 7 Ziff. 12.
6) W.G. §. 15. Mil.Ges. §. 57. Die Anordnungen sind enthalten in dem

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
und unterliegen den Vorſchriften des Militair-Strafgeſetzbuchs und
der Disciplinar-Strafordnung 1). Die Geſtellung zu den Kontrol-
verſammlungen begründet jedoch keinen Anſpruch auf Verpflegung
oder auf Gebühren 2). Mit Rückſicht hierauf ſind die Kontrolver-
ſammlungen in Bezug auf Zeit und Ort ſo einzurichten, daß die
betheiligten Mannſchaften nicht länger als einen Tag, einſchließlich
des Hinweges und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geſchäften
entzogen werden 3).

c) Meldepflicht behufs der Kontrole. Während
die Kontrole der Wehrpflichtigen von dem Eintritt in das mili-
tairpflichtige Alter bis zur Entſcheidung über die Dienſtpflicht von
den Erſatzbehörden geführt wird, tritt von dieſem Zeitpunkt an
die Kontrole der Landwehrbehörden ein. Die mit der Ausübung
der Kontrole beauftragten Behörden ſind die Landwehr-Bezirks-
kommando’s; unter ihrer Leitung ſtehen die Landwehr-Bezirksfeld-
webel, denen die Führung der Kontrole über die Mannſchaften 4)
übertragen iſt. Alle Reichs- Staats- und Kommunalbehörden ſind
verpflichtet, in dem Bereiche ihrer geſetzlichen Befugniſſe die Mili-
tairbehörden bei der Kontrole zu unterſtützen 5).

Der Zweck der Kontrole beſteht darin, daß die Einberufung
der Perſonen des Beurlaubtenſtandes zu Uebungen, nothwendigen
Verſtärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und der Marine
jederzeit ſtattfinden kann. Den zur Ausübung dieſer Kontrole er-
forderlichen Anordnungen ſind die beurlaubten Mannſchaften des
Heeres und der Marine unterworfen 6). Zur Führung der Kon-

1) Mil.Strafgeſ.B. §. 6. Disciplin.St.O. §. 23, 26. Die Disciplinar-
ſtrafe darf die Dauer von 3 Tagen gelinden oder mittleren Arreſt nicht über-
ſteigen.
2) Kontr.Geſ. §. 3. Dagegen wird bei Beorderung in das Stabsquartier
des Landwehr-Bezirkskommando’s das reglementsmäßige Reiſegeld und event.
Quartier und Verpflegung den Mannſchaften (nicht den Offizieren) gewährt.
3) Kontr.Geſ. §. 1.
4) nicht über die Offiziere W.O. II §. 9 Ziff. 1. H.O. II §. 5 ff.
5) Mil.Geſ. §. 70. Dieſe Pflicht liegt in erſter Linie den Polizeibehörden
und Ortsvorſtänden ob; desgleichen den Konſulaten und Seemannsämtern; die
Gerichte haben von Amtswegen von der Einleitung von Unterſuchungen und
von Verurtheilungen, welche Perſonen des Beurlaubtenſtandes betreffen, An-
zeige zu erſtatten. W.O. II §. 2, §. 7 Ziff. 12.
6) W.G. §. 15. Mil.Geſ. §. 57. Die Anordnungen ſind enthalten in dem
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[181/0191] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. und unterliegen den Vorſchriften des Militair-Strafgeſetzbuchs und der Disciplinar-Strafordnung 1). Die Geſtellung zu den Kontrol- verſammlungen begründet jedoch keinen Anſpruch auf Verpflegung oder auf Gebühren 2). Mit Rückſicht hierauf ſind die Kontrolver- ſammlungen in Bezug auf Zeit und Ort ſo einzurichten, daß die betheiligten Mannſchaften nicht länger als einen Tag, einſchließlich des Hinweges und des Rückweges, ihren bürgerlichen Geſchäften entzogen werden 3). c) Meldepflicht behufs der Kontrole. Während die Kontrole der Wehrpflichtigen von dem Eintritt in das mili- tairpflichtige Alter bis zur Entſcheidung über die Dienſtpflicht von den Erſatzbehörden geführt wird, tritt von dieſem Zeitpunkt an die Kontrole der Landwehrbehörden ein. Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Behörden ſind die Landwehr-Bezirks- kommando’s; unter ihrer Leitung ſtehen die Landwehr-Bezirksfeld- webel, denen die Führung der Kontrole über die Mannſchaften 4) übertragen iſt. Alle Reichs- Staats- und Kommunalbehörden ſind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer geſetzlichen Befugniſſe die Mili- tairbehörden bei der Kontrole zu unterſtützen 5). Der Zweck der Kontrole beſteht darin, daß die Einberufung der Perſonen des Beurlaubtenſtandes zu Uebungen, nothwendigen Verſtärkungen oder Mobilmachungen des Heeres und der Marine jederzeit ſtattfinden kann. Den zur Ausübung dieſer Kontrole er- forderlichen Anordnungen ſind die beurlaubten Mannſchaften des Heeres und der Marine unterworfen 6). Zur Führung der Kon- 1) Mil.Strafgeſ.B. §. 6. Disciplin.St.O. §. 23, 26. Die Disciplinar- ſtrafe darf die Dauer von 3 Tagen gelinden oder mittleren Arreſt nicht über- ſteigen. 2) Kontr.Geſ. §. 3. Dagegen wird bei Beorderung in das Stabsquartier des Landwehr-Bezirkskommando’s das reglementsmäßige Reiſegeld und event. Quartier und Verpflegung den Mannſchaften (nicht den Offizieren) gewährt. 3) Kontr.Geſ. §. 1. 4) nicht über die Offiziere W.O. II §. 9 Ziff. 1. H.O. II §. 5 ff. 5) Mil.Geſ. §. 70. Dieſe Pflicht liegt in erſter Linie den Polizeibehörden und Ortsvorſtänden ob; desgleichen den Konſulaten und Seemannsämtern; die Gerichte haben von Amtswegen von der Einleitung von Unterſuchungen und von Verurtheilungen, welche Perſonen des Beurlaubtenſtandes betreffen, An- zeige zu erſtatten. W.O. II §. 2, §. 7 Ziff. 12. 6) W.G. §. 15. Mil.Geſ. §. 57. Die Anordnungen ſind enthalten in dem

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 181. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/191>, abgerufen am 21.11.2024.