Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Ueber die Einberufung gelten im Einzelnen folgende Rechts- a) Die Einberufung erfolgt, nach Maßgabe des Bedarfs und a) Das Klassifikations-Verfahren. Die Klassifika- 1) Mil.Ges. §. 63. 2) Mil.Ges. §. 62 Abs. 1. Vgl. über Zurückversetzung in eine jüngere Klasse zur Strafe Mil.Ges. §. 62 Abs. 3 und §. 67. 3) Die Klassifikationsgründe sind an erheblich strengere Voraussetzungen gebunden als die Zurückstellungsgründe der Militairpflichtigen bei Erfüllung der aktiven Dienstpflicht im Frieden. 4) W.O. II §. 18 Ziff. 1. 5) Mil.Ges. §. 30 Ziff. 4 d. 6) Dieselbe erfolgt nach den im Mil.Ges. §. 30 Ziff. 5 gegebenen Regeln. 7) Mil.Ges. §. 30 Ziff. 7 Abs. 2.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Ueber die Einberufung gelten im Einzelnen folgende Rechts- a) Die Einberufung erfolgt, nach Maßgabe des Bedarfs und α) Das Klaſſifikations-Verfahren. Die Klaſſifika- 1) Mil.Geſ. §. 63. 2) Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 1. Vgl. über Zurückverſetzung in eine jüngere Klaſſe zur Strafe Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 3 und §. 67. 3) Die Klaſſifikationsgründe ſind an erheblich ſtrengere Vorausſetzungen gebunden als die Zurückſtellungsgründe der Militairpflichtigen bei Erfüllung der aktiven Dienſtpflicht im Frieden. 4) W.O. II §. 18 Ziff. 1. 5) Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 4 d. 6) Dieſelbe erfolgt nach den im Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 5 gegebenen Regeln. 7) Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 7 Abſ. 2.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Ueber die Einberufung gelten im Einzelnen folgende Rechts-
regeln:
a) Die Einberufung erfolgt, nach Maßgabe des Bedarfs und
ſoweit die militairiſchen Intereſſen es geſtatten, nach den Jahres-
klaſſen, mit der jüngſten beginnend 1). Demgemäß werden die
Mannſchaften der Reſerve und Landwehr in Jahresklaſſen nach
ihrem Dienſtalter eingetheilt 2). Dieſe regelmäßige, durch das
Alter beſtimmte Reihenfolge kann jedoch wegen dringender häus-
licher oder gewerblicher Verhältniſſe oder wegen Unabkömmlichkeit
aus einer Stellung im öffentlichen Dienſt modifizirt werden; hier-
nach unterſcheidet man das Klaſſifikations-Verfahren und das Un-
abkömmlichkeits-Verfahren.
α) Das Klaſſifikations-Verfahren. Die Klaſſifika-
tionsgründe ſind geſetzlich nicht fixirt; das Militairgeſetz §. 64
erwähnt nur dringende häusliche und gewerbliche Verhältniſſe; die
Wehrordnung II §. 17 ſpezialiſirt dieſelben aber und bildet dadurch
eine Ergänzung des Mil.-Geſetzes 3). Die Geſuche um Zurück-
ſtellung ſind bei dem Vorſteher der Gemeinde anzubringen, welcher
dieſelbe prüft und eine Nachweiſung aufſtellt, aus der nicht nur
die militairiſchen, bürgerlichen und Vermögensverhältniſſe der Bitt-
ſteller, ſondern auch die obwaltenden beſonderen Umſtände erſicht-
lich ſind, durch welche eine zeitweiſe Zurückſtellung bedingt werden
kann 4). Die Geſuche nebſt dieſen Nachweiſungen ſind an den
Civilvorſitzenden der Erſatzkommiſſion einzureichen. Die Entſchei-
dung darüber erfolgt durch die verſtärkten Erſatzbehörden 5).
Gegen die Entſcheidung der verſtärkten Erſatzkommiſſion 6) ſteht
dem ſtändigen militairiſchen Mitgliede die Erhebung des Einſpruchs
zu, in welchem Falle die endgültige Entſcheidung lediglich durch
die ſtändigen Mitglieder der Ober-Erſatzkommiſſion erfolgt 7).
1) Mil.Geſ. §. 63.
2) Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 1. Vgl. über Zurückverſetzung in eine jüngere Klaſſe
zur Strafe Mil.Geſ. §. 62 Abſ. 3 und §. 67.
3) Die Klaſſifikationsgründe ſind an erheblich ſtrengere Vorausſetzungen
gebunden als die Zurückſtellungsgründe der Militairpflichtigen bei Erfüllung
der aktiven Dienſtpflicht im Frieden.
4) W.O. II §. 18 Ziff. 1.
5) Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 4 d.
6) Dieſelbe erfolgt nach den im Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 5 gegebenen Regeln.
7) Mil.Geſ. §. 30 Ziff. 7 Abſ. 2.
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