Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Die Berücksichtigung der Klassifikationsgründe findet in der Artstatt, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienst- kategorie zeitweise zurückgestellt werden 1). Die Zurückstellungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Klassifikationstermin und erlöschen, wenn Mannschaften aus einem Aushebungsbezirk in einen andern verziehen 2). In keinem Aushebungsbezirk darf die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Reserve zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Landwehr zurückgestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und Landwehr übersteigen 3). b) Das Unabkömmlichkeits-Verfahren. Als unab- 1) Mil.Ges. §. 64 Abs. 1. 2) W.O. II §. 18 Ziff. 5, 6. Ueber außerterminliche Klassifikation vgl. W.O. II §. 19. 3) Mil.Ges. §. 64 Abs. 2. 4) Ueber die Zurückstellung des dienstpflichtigen Eisenbahn-Personals vom Waffendienst sind detaillirte Vorschriften in der W.O. II §. 23 erlassen. 5) Mil.Ges. §. 65 Abs. 1. 6) W.O. II §. 20 Ziff. 1.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Die Berückſichtigung der Klaſſifikationsgründe findet in der Artſtatt, daß Reſerviſten hinter die letzte Jahresklaſſe der Reſerve ihrer Waffe oder Dienſtkategorie, Landwehrmannſchaften aber, ſowie in beſonders dringenden Fällen auch einzelne Reſerviſten, hinter die letzte Jahresklaſſe der Landwehr ihrer Waffe oder Dienſt- kategorie zeitweiſe zurückgeſtellt werden 1). Die Zurückſtellungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächſten Klaſſifikationstermin und erlöſchen, wenn Mannſchaften aus einem Aushebungsbezirk in einen andern verziehen 2). In keinem Aushebungsbezirk darf die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Reſerve zurückgeſtellten Mannſchaften zwei Prozent der Reſerve, die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Landwehr zurückgeſtellten Mannſchaften drei Prozent der Reſerve und Landwehr überſteigen 3). β) Das Unabkömmlichkeits-Verfahren. Als unab- 1) Mil.Geſ. §. 64 Abſ. 1. 2) W.O. II §. 18 Ziff. 5, 6. Ueber außerterminliche Klaſſifikation vgl. W.O. II §. 19. 3) Mil.Geſ. §. 64 Abſ. 2. 4) Ueber die Zurückſtellung des dienſtpflichtigen Eiſenbahn-Perſonals vom Waffendienſt ſind detaillirte Vorſchriften in der W.O. II §. 23 erlaſſen. 5) Mil.Geſ. §. 65 Abſ. 1. 6) W.O. II §. 20 Ziff. 1.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Die Berückſichtigung der Klaſſifikationsgründe findet in der Art
ſtatt, daß Reſerviſten hinter die letzte Jahresklaſſe der Reſerve
ihrer Waffe oder Dienſtkategorie, Landwehrmannſchaften aber, ſowie
in beſonders dringenden Fällen auch einzelne Reſerviſten, hinter
die letzte Jahresklaſſe der Landwehr ihrer Waffe oder Dienſt-
kategorie zeitweiſe zurückgeſtellt werden 1). Die Zurückſtellungen
behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächſten Klaſſifikationstermin
und erlöſchen, wenn Mannſchaften aus einem Aushebungsbezirk in
einen andern verziehen 2). In keinem Aushebungsbezirk darf die
Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Reſerve zurückgeſtellten
Mannſchaften zwei Prozent der Reſerve, die Zahl der hinter den
letzten Jahrgang der Landwehr zurückgeſtellten Mannſchaften drei
Prozent der Reſerve und Landwehr überſteigen 3).
β) Das Unabkömmlichkeits-Verfahren. Als unab-
kömmlich können reklamirt werden Reichs- Staats- und Kommunal-
beamte, ferner Angeſtellte der Eiſenbahnen 4) und endlich Perſonen,
welche ein geiſtliches Amt in einer mit Korporationsrechten inner-
halb des Bundesgebietes beſtehenden Religionsgeſellſchaft bekleiden.
Unabkömmlich ſind dieſelben nur dann, wenn ihre Stellen ſelbſt
vorübergehend nicht offen gelaſſen werden können und eine geeignete
Vertretung nicht zu ermöglichen iſt 5); unter ihnen dürfen in erſter
Reihe nur ſolche Beamte berückſichtigt werden, welche in ihren
Civilverhältniſſen für militairiſche Zwecke wirkſam ſind. Die Be-
ſcheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt nach näherer Beſtimmung
der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei
oder unter welcher der Civilbeamte angeſtellt iſt 6). Jede zur Er-
theilung ſolcher Atteſte berechtigte Behörde trägt die für unabkömm-
lich erklärten Beamten in eine Liſte ein und theilt zum 1. Dezember
jedes Jahres dieſe Liſte, ſowie zum 1. Juni eine Nachtragsliſte,
dem Provinzial-Generalkommando mit, in deſſen Bezirk die Be-
1) Mil.Geſ. §. 64 Abſ. 1.
2) W.O. II §. 18 Ziff. 5, 6. Ueber außerterminliche Klaſſifikation vgl.
W.O. II §. 19.
3) Mil.Geſ. §. 64 Abſ. 2.
4) Ueber die Zurückſtellung des dienſtpflichtigen Eiſenbahn-Perſonals vom
Waffendienſt ſind detaillirte Vorſchriften in der W.O. II §. 23 erlaſſen.
5) Mil.Geſ. §. 65 Abſ. 1.
6) W.O. II §. 20 Ziff. 1.
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