Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Der Uebertritt von der Reserve zur Landwehr erfolgt nach Im Kriege können auch die Offiziere der Landwehr erfor- Hinsichtlich aller Rechte und Pflichten aber, welche nicht durch 1) H.O. II §. 20 Ziff. 3. Hinsichtlich des Uebertritts der Reserve-Offiziere des Seeoffizier-Korps zu den Offizieren der Seewehr vgl. die cit. Verordn. v. 2. Juli 1874 §. 7. 2) H.O. II §. 20 Ziff. 5. Hinsichtlich der Offiziere der Seewehr ist der- selbe Grundsatz anerkannt in der V. v. 2. Juli 1874 §. 10. 3) W.G. §. 12 a. E.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Der Uebertritt von der Reſerve zur Landwehr erfolgt nach Im Kriege können auch die Offiziere der Landwehr erfor- Hinſichtlich aller Rechte und Pflichten aber, welche nicht durch 1) H.O. II §. 20 Ziff. 3. Hinſichtlich des Uebertritts der Reſerve-Offiziere des Seeoffizier-Korps zu den Offizieren der Seewehr vgl. die cit. Verordn. v. 2. Juli 1874 §. 7. 2) H.O. II §. 20 Ziff. 5. Hinſichtlich der Offiziere der Seewehr iſt der- ſelbe Grundſatz anerkannt in der V. v. 2. Juli 1874 §. 10. 3) W.G. §. 12 a. E.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Der Uebertritt von der Reſerve zur Landwehr erfolgt nach
denſelben Grundſätzen wie die der Mannſchaften. Auf Wunſch des
Reſerveoffiziers kann die Ueberführung zur Landwehr jedoch unter-
bleiben, falls der Truppentheil ſich damit einverſtanden erklärt;
die Geſammtdauer der Dienſtpflicht wird dadurch nicht verändert 1).
Die Ueberführung von Offizieren des Beurlaubtenſtandes zum
Landſturm findet jedoch auch im Frieden nicht ipso iure ſtatt, ſon-
dern nur auf Grund eines von ihnen einzureichenden und geneh-
migten Abſchiedsgeſuches 2).
Im Kriege können auch die Offiziere der Landwehr erfor-
derlichen Falls bei Truppen des ſtehenden Heeres verwendet wer-
den 3).
Hinſichtlich aller Rechte und Pflichten aber, welche nicht durch
den Rechtsgrund der militairiſchen Dienſtpflicht, ſondern durch
den militairiſchen Rang und die Dienſtſtelle bedingt ſind,
beſteht völlige Gleichheit zwiſchen den Offizieren des Beurlaubten-
ſtandes und denen des aktiven Friedensſtands. Dies gilt insbe-
ſondere von dem Anſpruch auf Gehalt und auf alle anderen Dienſt-
emolumente, von der Beförderung zu höheren Dienſtſtellen, von
den militairiſchen Ehrenrechten, von der Ausübung obrigkeitlicher
Befugniſſe über Untergebene, von der Beſtrafung wegen Dienſt-
vergehen, von den Penſionsanſprüchen im Falle der Invalidität
durch Dienſtbeſchädigung u. ſ. w. In allen dieſen Beziehungen
werden ſelbſtverſtändlich die Offiziere des Beurlaubtenſtandes nicht
wie die Reſerve- und Landwehr-Mannſchaften behandelt, ob-
gleich die Dienſtpflicht beider auf demſelben Rechtsgrund beruht,
ſondern wie die Offiziere des Friedensſtandes; denn für dieſe
Verhältniſſe iſt eben der Rechtsgrund der Dienſtpflicht unerheblich.
Aber dies gilt nicht nur von denjenigen Rechten und Pflichten,
welche unmittelbar mit dem eigentlichen militairiſchen Range und
Amte zuſammenhängen, ſondern auch von denjenigen, welche auf
der Zugehörigkeit zum Offiziersſtande beruhen und ſich mit-
1) H.O. II §. 20 Ziff. 3. Hinſichtlich des Uebertritts der Reſerve-Offiziere
des Seeoffizier-Korps zu den Offizieren der Seewehr vgl. die cit. Verordn.
v. 2. Juli 1874 §. 7.
2) H.O. II §. 20 Ziff. 5. Hinſichtlich der Offiziere der Seewehr iſt der-
ſelbe Grundſatz anerkannt in der V. v. 2. Juli 1874 §. 10.
3) W.G. §. 12 a. E.
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