Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. bestimmt sich nach dem übertragenen Amte. Namentlich hat diemilitairische Befehlsgewalt über Untergebene ihr rechtliches Funda- ment niemals in dem Dienstvertrage, sondern ausschließlich in dem Amtsauftrage, d. h. in einer staatlichen Delegation. 2. Unter den Personen, welche eine freiwillige Dienstpflicht in Die Personen des Soldatenstandes zerfallen wieder in zwei 1) Siehe Bd. I S. 399, 401. Eine Ausnahme bilden die §§. 134--138. 2) Mil.St.G.B. §§. 153, 154.
§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. beſtimmt ſich nach dem übertragenen Amte. Namentlich hat diemilitairiſche Befehlsgewalt über Untergebene ihr rechtliches Funda- ment niemals in dem Dienſtvertrage, ſondern ausſchließlich in dem Amtsauftrage, d. h. in einer ſtaatlichen Delegation. 2. Unter den Perſonen, welche eine freiwillige Dienſtpflicht in Die Perſonen des Soldatenſtandes zerfallen wieder in zwei 1) Siehe Bd. I S. 399, 401. Eine Ausnahme bilden die §§. 134—138. 2) Mil.St.G.B. §§. 153, 154.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0222" n="212"/><fw place="top" type="header">§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.</fw><lb/> beſtimmt ſich nach dem übertragenen Amte. Namentlich hat die<lb/> militairiſche Befehlsgewalt über Untergebene ihr rechtliches Funda-<lb/> ment niemals in dem Dienſtvertrage, ſondern ausſchließlich in dem<lb/> Amtsauftrage, d. h. in einer ſtaatlichen Delegation.</p><lb/> <p>2. Unter den Perſonen, welche eine freiwillige Dienſtpflicht in<lb/> dem Heere oder in der Marine übernommen haben, laſſen ſich<lb/> mehrere Klaſſen unterſcheiden. Sie zerfallen zunächſt in <hi rendition="#g">Perſo-<lb/> nen des Soldatenſtandes</hi> und <hi rendition="#g">Militairbeamte</hi>; eine<lb/> Unterſcheidung, welche juriſtiſch von der größten Bedeutung iſt, in-<lb/> dem das Reichsbeamtengeſetz auf Militairbeamte Anwendung fin-<lb/> det, auf Perſonen des Soldatenſtandes dagegen nicht <note place="foot" n="1)">Siehe Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 399, 401. Eine Ausnahme bilden die §§. 134—138.</note>, während<lb/> andererſeits das Militair-Strafgeſetzbuch im Frieden nur für Per-<lb/> ſonen des Soldatenſtandes Geltung hat, für Militairbeamte da-<lb/> gegen nur im Felde und auch in dieſem Falle nur theilweiſe (Tit.<lb/><hi rendition="#aq">I.</hi> Abſchn. 1. 2. 3. 6. 8.) <note place="foot" n="2)">Mil.St.G.B. §§. 153, 154.</note>.</p><lb/> <p>Die Perſonen des Soldatenſtandes zerfallen wieder in zwei<lb/> Klaſſen, die ſowohl in ſozialer als in rechtlicher Beziehung ſich weſent-<lb/> lich von einander unterſcheiden und die man im Allgemeinen durch<lb/> den Gegenſatz des höheren und niederen Militairdienſtes charakteri-<lb/> ſiren kann. Der höhere Militairdienſt bietet eine Laufbahn für das<lb/><hi rendition="#g">ganze</hi> Leben; er iſt ein Lebensberuf im ſtrikten Sinne; er erfor-<lb/> dert einerſeits eine umfaſſende und ſorgfältige Vorbereitung und<lb/> er ermöglicht andererſeits das Aufrücken in die höchſten und ein-<lb/> flußreichſten Stellungen; die höhere Art der Dienſte, die mehr auf<lb/> der Intelligenz und den Eigenſchaften des Charakters als auf kör-<lb/> perlicher Kraft beruhen, geſtattet die Fortleiſtung derſelben auch<lb/> in vorgerückten Lebensjahren. Demgemäß wird die Aufnahme in<lb/> den Dienſt von Bedingungen abhängig gemacht, welche die Quali-<lb/> fikation des Eintretenden ſicher ſtellen, und es wird das Dienſt-<lb/> verhältniß auf Lebenszeit eingegangen; dasſelbe erliſcht der Regel<lb/> nach ſelbſt dann, wenn die aktive Erfüllung der Dienſtpflicht nicht<lb/> mehr geleiſtet werden kann, nicht gänzlich, ſondern dauert mit ab-<lb/> geſchwächten Wirkungen fort. Der niedere Militairdienſt dagegen<lb/> iſt ſeinem Weſen nach auf eine begränzte Reihe von Jahren be-<lb/> rechnet; ſowie er eine geringere, weniger koſtſpielige und weniger<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [212/0222]
§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
beſtimmt ſich nach dem übertragenen Amte. Namentlich hat die
militairiſche Befehlsgewalt über Untergebene ihr rechtliches Funda-
ment niemals in dem Dienſtvertrage, ſondern ausſchließlich in dem
Amtsauftrage, d. h. in einer ſtaatlichen Delegation.
2. Unter den Perſonen, welche eine freiwillige Dienſtpflicht in
dem Heere oder in der Marine übernommen haben, laſſen ſich
mehrere Klaſſen unterſcheiden. Sie zerfallen zunächſt in Perſo-
nen des Soldatenſtandes und Militairbeamte; eine
Unterſcheidung, welche juriſtiſch von der größten Bedeutung iſt, in-
dem das Reichsbeamtengeſetz auf Militairbeamte Anwendung fin-
det, auf Perſonen des Soldatenſtandes dagegen nicht 1), während
andererſeits das Militair-Strafgeſetzbuch im Frieden nur für Per-
ſonen des Soldatenſtandes Geltung hat, für Militairbeamte da-
gegen nur im Felde und auch in dieſem Falle nur theilweiſe (Tit.
I. Abſchn. 1. 2. 3. 6. 8.) 2).
Die Perſonen des Soldatenſtandes zerfallen wieder in zwei
Klaſſen, die ſowohl in ſozialer als in rechtlicher Beziehung ſich weſent-
lich von einander unterſcheiden und die man im Allgemeinen durch
den Gegenſatz des höheren und niederen Militairdienſtes charakteri-
ſiren kann. Der höhere Militairdienſt bietet eine Laufbahn für das
ganze Leben; er iſt ein Lebensberuf im ſtrikten Sinne; er erfor-
dert einerſeits eine umfaſſende und ſorgfältige Vorbereitung und
er ermöglicht andererſeits das Aufrücken in die höchſten und ein-
flußreichſten Stellungen; die höhere Art der Dienſte, die mehr auf
der Intelligenz und den Eigenſchaften des Charakters als auf kör-
perlicher Kraft beruhen, geſtattet die Fortleiſtung derſelben auch
in vorgerückten Lebensjahren. Demgemäß wird die Aufnahme in
den Dienſt von Bedingungen abhängig gemacht, welche die Quali-
fikation des Eintretenden ſicher ſtellen, und es wird das Dienſt-
verhältniß auf Lebenszeit eingegangen; dasſelbe erliſcht der Regel
nach ſelbſt dann, wenn die aktive Erfüllung der Dienſtpflicht nicht
mehr geleiſtet werden kann, nicht gänzlich, ſondern dauert mit ab-
geſchwächten Wirkungen fort. Der niedere Militairdienſt dagegen
iſt ſeinem Weſen nach auf eine begränzte Reihe von Jahren be-
rechnet; ſowie er eine geringere, weniger koſtſpielige und weniger
1) Siehe Bd. I S. 399, 401. Eine Ausnahme bilden die §§. 134—138.
2) Mil.St.G.B. §§. 153, 154.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |