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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.

d) Die Ergänzung des Sanitäts-Offizier-Korps.

Nachdem durch das Militair-Strafgesetzb. §. 5 und durch die
Verordn. vom 6. Februar 1873 über die Organisation des
Sanitäts-Korps die Militair-Aerzte, welche früher die rechtliche
Eigenschaft der Militairbeamten hatten, zu Personen des Soldaten-
standes erklärt worden sind, ist die Ergänzung des Sanitäts-Offi-
zier-Korps mit den Grundsätzen, welche für die Offiziere im All-
gemeinen gelten, in Uebereinstimmung gebracht worden, d. h. es
ist die Ernennung zum "Sanitäts-Offizier" abhängig gemacht wor-
den nicht nur von der Ablegung einer Prüfung, sondern auch von
einer Wahl der Berufsgenossen. Die Vorschriften, welche gleich-
mäßig für das Heer und die Marine gelten, sind in der erwähn-
ten V. v. 6. Febr. 1873 1) enthalten. Der Eintritt in das Sani-
täts-Offizier-Korps ist einjährig-freiwilligen Aerzten gestattet, wenn
sie nach Ablauf der sechsmonatlichen Dienstzeit mit der Waffe von
ihrem militairischen Vorgesetzten das für jede Beförderung erfor-
derliche Dienstzeugniß 2) erhalten haben; sie können nach vier-
wöchentlicher Dienstzeit im Sanitätskorps von dem Korps-General-
arzt zur Anstellung als Unterarzt bei dem General-Stabsarzt
der Armee in Vorschlag gebracht werden 3). Die Unterärzte haben
den militairischen Rang eines Portepeefähnrichs. Ihre Beförde-
rung zum Assistenzarzt setzt voraus die Absolvirung der medi-
zinischen Staatsprüfung
, eine dreimonatliche Dienst-
leistung
bei der Truppe, die Beibringung eines Zeugnisses
des Regiments-Arztes, daß der Vorgeschlagene sowohl seiner Füh-
rung und Dienst-Applikation als auch seiner, den Ansichten der
Standesgenossen entsprechenden moralischen Eigenschaften halber zur
Beförderung pflichtmäßig empfohlen werde, und die Wahl durch

1) Armee-V.Bl. 1873 S. 103 ff. In Württemberg eingeführt durch
Erl. v. 13. Juni 1873. (M.V.Bl. S. 187.); in Bayern durch V. v. 7. Juli
1873. (Bayr. M.V.Bl. S. 180.)
2) Die angef. Verordn. §. 4.
3) a. a. O. §. 6. §. 21 Abs. 1. Vor der Anstellung muß sich der Arzt
in einem Kapitulations-Protokoll verpflichten, außer seiner allgemeinen ein-
jährigen Dienstpflicht noch mindestens ein Jahr im stehenden Heere oder in
der Flotte zu dienen. Nach erfolgter Anstellung können die Unterärzte überall
verwandt werden, wo der Bedarf an Aerzten sich geltend macht. Sie haben
Anspruch auf Gehalt und die übrigen Bezüge ihrer Charge. §. 6 cit.
§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.

d) Die Ergänzung des Sanitäts-Offizier-Korps.

Nachdem durch das Militair-Strafgeſetzb. §. 5 und durch die
Verordn. vom 6. Februar 1873 über die Organiſation des
Sanitäts-Korps die Militair-Aerzte, welche früher die rechtliche
Eigenſchaft der Militairbeamten hatten, zu Perſonen des Soldaten-
ſtandes erklärt worden ſind, iſt die Ergänzung des Sanitäts-Offi-
zier-Korps mit den Grundſätzen, welche für die Offiziere im All-
gemeinen gelten, in Uebereinſtimmung gebracht worden, d. h. es
iſt die Ernennung zum „Sanitäts-Offizier“ abhängig gemacht wor-
den nicht nur von der Ablegung einer Prüfung, ſondern auch von
einer Wahl der Berufsgenoſſen. Die Vorſchriften, welche gleich-
mäßig für das Heer und die Marine gelten, ſind in der erwähn-
ten V. v. 6. Febr. 1873 1) enthalten. Der Eintritt in das Sani-
täts-Offizier-Korps iſt einjährig-freiwilligen Aerzten geſtattet, wenn
ſie nach Ablauf der ſechsmonatlichen Dienſtzeit mit der Waffe von
ihrem militairiſchen Vorgeſetzten das für jede Beförderung erfor-
derliche Dienſtzeugniß 2) erhalten haben; ſie können nach vier-
wöchentlicher Dienſtzeit im Sanitätskorps von dem Korps-General-
arzt zur Anſtellung als Unterarzt bei dem General-Stabsarzt
der Armee in Vorſchlag gebracht werden 3). Die Unterärzte haben
den militairiſchen Rang eines Portepeefähnrichs. Ihre Beförde-
rung zum Aſſiſtenzarzt ſetzt voraus die Abſolvirung der medi-
ziniſchen Staatsprüfung
, eine dreimonatliche Dienſt-
leiſtung
bei der Truppe, die Beibringung eines Zeugniſſes
des Regiments-Arztes, daß der Vorgeſchlagene ſowohl ſeiner Füh-
rung und Dienſt-Applikation als auch ſeiner, den Anſichten der
Standesgenoſſen entſprechenden moraliſchen Eigenſchaften halber zur
Beförderung pflichtmäßig empfohlen werde, und die Wahl durch

1) Armee-V.Bl. 1873 S. 103 ff. In Württemberg eingeführt durch
Erl. v. 13. Juni 1873. (M.V.Bl. S. 187.); in Bayern durch V. v. 7. Juli
1873. (Bayr. M.V.Bl. S. 180.)
2) Die angef. Verordn. §. 4.
3) a. a. O. §. 6. §. 21 Abſ. 1. Vor der Anſtellung muß ſich der Arzt
in einem Kapitulations-Protokoll verpflichten, außer ſeiner allgemeinen ein-
jährigen Dienſtpflicht noch mindeſtens ein Jahr im ſtehenden Heere oder in
der Flotte zu dienen. Nach erfolgter Anſtellung können die Unterärzte überall
verwandt werden, wo der Bedarf an Aerzten ſich geltend macht. Sie haben
Anſpruch auf Gehalt und die übrigen Bezüge ihrer Charge. §. 6 cit.
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[220/0230] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. d) Die Ergänzung des Sanitäts-Offizier-Korps. Nachdem durch das Militair-Strafgeſetzb. §. 5 und durch die Verordn. vom 6. Februar 1873 über die Organiſation des Sanitäts-Korps die Militair-Aerzte, welche früher die rechtliche Eigenſchaft der Militairbeamten hatten, zu Perſonen des Soldaten- ſtandes erklärt worden ſind, iſt die Ergänzung des Sanitäts-Offi- zier-Korps mit den Grundſätzen, welche für die Offiziere im All- gemeinen gelten, in Uebereinſtimmung gebracht worden, d. h. es iſt die Ernennung zum „Sanitäts-Offizier“ abhängig gemacht wor- den nicht nur von der Ablegung einer Prüfung, ſondern auch von einer Wahl der Berufsgenoſſen. Die Vorſchriften, welche gleich- mäßig für das Heer und die Marine gelten, ſind in der erwähn- ten V. v. 6. Febr. 1873 1) enthalten. Der Eintritt in das Sani- täts-Offizier-Korps iſt einjährig-freiwilligen Aerzten geſtattet, wenn ſie nach Ablauf der ſechsmonatlichen Dienſtzeit mit der Waffe von ihrem militairiſchen Vorgeſetzten das für jede Beförderung erfor- derliche Dienſtzeugniß 2) erhalten haben; ſie können nach vier- wöchentlicher Dienſtzeit im Sanitätskorps von dem Korps-General- arzt zur Anſtellung als Unterarzt bei dem General-Stabsarzt der Armee in Vorſchlag gebracht werden 3). Die Unterärzte haben den militairiſchen Rang eines Portepeefähnrichs. Ihre Beförde- rung zum Aſſiſtenzarzt ſetzt voraus die Abſolvirung der medi- ziniſchen Staatsprüfung, eine dreimonatliche Dienſt- leiſtung bei der Truppe, die Beibringung eines Zeugniſſes des Regiments-Arztes, daß der Vorgeſchlagene ſowohl ſeiner Füh- rung und Dienſt-Applikation als auch ſeiner, den Anſichten der Standesgenoſſen entſprechenden moraliſchen Eigenſchaften halber zur Beförderung pflichtmäßig empfohlen werde, und die Wahl durch 1) Armee-V.Bl. 1873 S. 103 ff. In Württemberg eingeführt durch Erl. v. 13. Juni 1873. (M.V.Bl. S. 187.); in Bayern durch V. v. 7. Juli 1873. (Bayr. M.V.Bl. S. 180.) 2) Die angef. Verordn. §. 4. 3) a. a. O. §. 6. §. 21 Abſ. 1. Vor der Anſtellung muß ſich der Arzt in einem Kapitulations-Protokoll verpflichten, außer ſeiner allgemeinen ein- jährigen Dienſtpflicht noch mindeſtens ein Jahr im ſtehenden Heere oder in der Flotte zu dienen. Nach erfolgter Anſtellung können die Unterärzte überall verwandt werden, wo der Bedarf an Aerzten ſich geltend macht. Sie haben Anſpruch auf Gehalt und die übrigen Bezüge ihrer Charge. §. 6 cit.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/230>, abgerufen am 24.11.2024.