Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht. füllt werden können, zu vermeiden. Als thatsächliche Regel ist esdaher allerdings richtig, daß die Kapitulation das Mittel ist, um der Armee und Marine den erforderlichen Bedarf an Unterof- fizieren zu sichern 1). Juristisch begründet aber die Kapitula- tion lediglich eine Dienstpflicht, keine Amtsgewalt; die letztere und alle damit verbundenen obrigkeitlichen Befugnisse und vermögens- rechtlichen Ansprüche beruhen auf der Ernennung zum Unteroffizier oder der Uebertragung einer bestimmten Dienststelle. 2. Die Bestimmungen über Kapitulationen für die Preußische 1) Ferner werden Kapitulationen mit tüchtigen Militairmusikern, Lazareth- gehülfen, ausnahmsweise auch wol mit Oekonomiehandwerkern, geschlossen. 2) Armee-V.Bl. 1876 S. 141. Für die Marine sind ganz entsprechende Bestimmungen eingeführt worden durch Kabin.Ordre v. 29. August 1876. Mar.V.Bl. S. 149 ff. Für Bayern V. v. 14. Juli 1876. Mil.V.Bl. S. 438. 3) Für die Marine sind außer den Marinetheilen und Artillerie-Depots auch die Kommandanten der Schiffe und Fahrzeuge in außereuropäischen Ge- wässern und bei längerer Abwesenheit berechtigt, Mannschaften deutscher Ab- stammung als Kapitulanten einzustellen. Verf. v. 25. Mai 1873. Marine- V.Bl. S. 116. Bestimmungen v. 29. Aug. 1876 Ziff. 1. 4) V. v. 8. Juni 1876 §. 7 Abs. 1. 5) ebendas. §. 1 Abs. 2. §. 6. 6) ebendas. §. 2. Die Verhandlung wird von einem Offizier nach einem
vorgeschriebenen Schema aufgenommen. §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. füllt werden können, zu vermeiden. Als thatſächliche Regel iſt esdaher allerdings richtig, daß die Kapitulation das Mittel iſt, um der Armee und Marine den erforderlichen Bedarf an Unterof- fizieren zu ſichern 1). Juriſtiſch begründet aber die Kapitula- tion lediglich eine Dienſtpflicht, keine Amtsgewalt; die letztere und alle damit verbundenen obrigkeitlichen Befugniſſe und vermögens- rechtlichen Anſprüche beruhen auf der Ernennung zum Unteroffizier oder der Uebertragung einer beſtimmten Dienſtſtelle. 2. Die Beſtimmungen über Kapitulationen für die Preußiſche 1) Ferner werden Kapitulationen mit tüchtigen Militairmuſikern, Lazareth- gehülfen, ausnahmsweiſe auch wol mit Oekonomiehandwerkern, geſchloſſen. 2) Armee-V.Bl. 1876 S. 141. Für die Marine ſind ganz entſprechende Beſtimmungen eingeführt worden durch Kabin.Ordre v. 29. Auguſt 1876. Mar.V.Bl. S. 149 ff. Für Bayern V. v. 14. Juli 1876. Mil.V.Bl. S. 438. 3) Für die Marine ſind außer den Marinetheilen und Artillerie-Depots auch die Kommandanten der Schiffe und Fahrzeuge in außereuropäiſchen Ge- wäſſern und bei längerer Abweſenheit berechtigt, Mannſchaften deutſcher Ab- ſtammung als Kapitulanten einzuſtellen. Verf. v. 25. Mai 1873. Marine- V.Bl. S. 116. Beſtimmungen v. 29. Aug. 1876 Ziff. 1. 4) V. v. 8. Juni 1876 §. 7 Abſ. 1. 5) ebendaſ. §. 1 Abſ. 2. §. 6. 6) ebendaſ. §. 2. Die Verhandlung wird von einem Offizier nach einem
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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
füllt werden können, zu vermeiden. Als thatſächliche Regel iſt es
daher allerdings richtig, daß die Kapitulation das Mittel iſt, um
der Armee und Marine den erforderlichen Bedarf an Unterof-
fizieren zu ſichern 1). Juriſtiſch begründet aber die Kapitula-
tion lediglich eine Dienſtpflicht, keine Amtsgewalt; die letztere und
alle damit verbundenen obrigkeitlichen Befugniſſe und vermögens-
rechtlichen Anſprüche beruhen auf der Ernennung zum Unteroffizier
oder der Uebertragung einer beſtimmten Dienſtſtelle.
2. Die Beſtimmungen über Kapitulationen für die Preußiſche
Armee ſind durch Kabinets-Ordre vom 8. Juni 1876 2) genehmigt
worden. Ermächtigt zum Abſchluß der Kapitulation iſt der Befehls-
haber eines Truppentheils (Regiment, ſelbſtſt. Bataillon, Bezirks-
kommando) 3); der Kapitulant muß großjährig ſein oder — falls er
bereits vor erreichter Großjährigkeit eine Kapitulation abſchließen
will, die ſchriftliche und beglaubigte Zuſtimmung des Vaters oder
Vormundes beibringen 4). Er kann die Kapitulation bereits vor
Erfüllung der aktiven Dienſtpflicht, ja ſogar ſchon bei der Annahme
oder dem Dienſteintritt abſchließen 5). Der Vertrag muß in allen
Fällen ſchriftlich abgeſchloſſen werden 6). Kein Truppentheil darf
mit Kapitulanten eines andern Truppentheils ohne Zuſtimmung des
letzteren behufs Gewinnung derſelben in Verbindung treten und
er darf mit Mannſchaften, welche Truppentheilen oder Inſtituten
derſelben Garniſon angehört haben, nicht früher eine Kapitulation
abſchließen als nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Entlaſſung
1) Ferner werden Kapitulationen mit tüchtigen Militairmuſikern, Lazareth-
gehülfen, ausnahmsweiſe auch wol mit Oekonomiehandwerkern, geſchloſſen.
2) Armee-V.Bl. 1876 S. 141. Für die Marine ſind ganz entſprechende
Beſtimmungen eingeführt worden durch Kabin.Ordre v. 29. Auguſt 1876.
Mar.V.Bl. S. 149 ff. Für Bayern V. v. 14. Juli 1876. Mil.V.Bl.
S. 438.
3) Für die Marine ſind außer den Marinetheilen und Artillerie-Depots
auch die Kommandanten der Schiffe und Fahrzeuge in außereuropäiſchen Ge-
wäſſern und bei längerer Abweſenheit berechtigt, Mannſchaften deutſcher Ab-
ſtammung als Kapitulanten einzuſtellen. Verf. v. 25. Mai 1873. Marine-
V.Bl. S. 116. Beſtimmungen v. 29. Aug. 1876 Ziff. 1.
4) V. v. 8. Juni 1876 §. 7 Abſ. 1.
5) ebendaſ. §. 1 Abſ. 2. §. 6.
6) ebendaſ. §. 2. Die Verhandlung wird von einem Offizier nach einem
vorgeſchriebenen Schema aufgenommen.
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