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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
einen Militairrang haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob
sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht." Von den in dieser
Definition hervorgebobenen fünf Merkmalen passen vier auch auf
die Civilbeamten der Militairverwaltung; auch sie sind "im" Heer
oder "in" der Marine angestellt, da sie ja nach § 38 des Milit.-
Ges. zum activen Heere gehören; sie sind ferner für das Bedürf-
niß des Heeres oder der Marine -- und zwar entweder dauernd
oder auf Zeit -- angestellt; sie gehören nicht zum Soldatenstande
und sie stehen unter dem Kriegsminister oder Chef der Admirali-
tät als Verwaltungschef. Als das charakteristische Unterscheidungs-
Merkmal zwischen den Militairbeamten und den Civilbeamten der
Militairverwaltung bleibt demnach allein übrig, daß die ersteren
einen Militairrang haben, die letzteren nicht. Sowie hierin
der alleinige Unterschied zwischen den Militairbeamten und den
Civilbeamten besteht, so bildet andererseits der Militairrang die
gemeinsame Eigenschaft der Personen des Soldatenstandes und der
Militairbeamten, und da diese beiden Klassen von Personen unter
der Bezeichnung "Militairpersonen" zusammengefaßt werden 1), so
ergiebt sich, daß der Begriff "Militairperson" identisch ist mit
"Person, welche einen Militairrang hat". Auf diesen "Militair-
rang" sind auch in der That alle rechtlichen Unterschiede zurück-
zuführen, welche zwischen den Militairbeamten und den übrigen
Reichsbeamten bestehen. Auf ihm beruht zunächst die Eintheilung,
welche die angef. Anlage zum Mil.Strafgesetzb. unter den Mili-
tairbeamten macht; indem sie definirt: "Militairbeamte, die im
Offizierrange stehen, sind obere Militairbeamte, alle anderen Mi-
litairbeamten sind untere Militairbeamte." Eigenthümlich für
diesen Militairrang ist aber, daß er kein "bestimmter" zu sein
braucht; ja es giebt überhaupt gar keine Militairbeamten mit
einem "bestimmten" Militairrange mehr, seitdem die Militairärzte
zu Personen des Soldatenstandes erklärt worden sind 2). Obwohl
es nun rechtlich von der erheblichsten Bedeutung ist, ob ein Be-
amter der Militairverwaltung einen Militairrang hat oder nicht,

1) Mil.Strafgesetzb. §. 4 und Mil.Ges. §. 38.
2) Man kann daher sagen: Personen des Soldatenstandes sind Militair-
Personen mit einem bestimmten Militairrang, Militairbeamte sind Militair-
Personen mit unbestimmtem Militairrang. Dieser Begriff des "unbestimmten
Militairrangs" ist aber gewiß keine juristische Zierde unseres Militairrechts.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
einen Militairrang haben. Es macht dabei keinen Unterſchied, ob
ſie einen Dienſteid geleiſtet haben oder nicht.“ Von den in dieſer
Definition hervorgebobenen fünf Merkmalen paſſen vier auch auf
die Civilbeamten der Militairverwaltung; auch ſie ſind „im“ Heer
oder „in“ der Marine angeſtellt, da ſie ja nach § 38 des Milit.-
Geſ. zum activen Heere gehören; ſie ſind ferner für das Bedürf-
niß des Heeres oder der Marine — und zwar entweder dauernd
oder auf Zeit — angeſtellt; ſie gehören nicht zum Soldatenſtande
und ſie ſtehen unter dem Kriegsminiſter oder Chef der Admirali-
tät als Verwaltungschef. Als das charakteriſtiſche Unterſcheidungs-
Merkmal zwiſchen den Militairbeamten und den Civilbeamten der
Militairverwaltung bleibt demnach allein übrig, daß die erſteren
einen Militairrang haben, die letzteren nicht. Sowie hierin
der alleinige Unterſchied zwiſchen den Militairbeamten und den
Civilbeamten beſteht, ſo bildet andererſeits der Militairrang die
gemeinſame Eigenſchaft der Perſonen des Soldatenſtandes und der
Militairbeamten, und da dieſe beiden Klaſſen von Perſonen unter
der Bezeichnung „Militairperſonen“ zuſammengefaßt werden 1), ſo
ergiebt ſich, daß der Begriff „Militairperſon“ identiſch iſt mit
„Perſon, welche einen Militairrang hat“. Auf dieſen „Militair-
rang“ ſind auch in der That alle rechtlichen Unterſchiede zurück-
zuführen, welche zwiſchen den Militairbeamten und den übrigen
Reichsbeamten beſtehen. Auf ihm beruht zunächſt die Eintheilung,
welche die angef. Anlage zum Mil.Strafgeſetzb. unter den Mili-
tairbeamten macht; indem ſie definirt: „Militairbeamte, die im
Offizierrange ſtehen, ſind obere Militairbeamte, alle anderen Mi-
litairbeamten ſind untere Militairbeamte.“ Eigenthümlich für
dieſen Militairrang iſt aber, daß er kein „beſtimmter“ zu ſein
braucht; ja es giebt überhaupt gar keine Militairbeamten mit
einem „beſtimmten“ Militairrange mehr, ſeitdem die Militairärzte
zu Perſonen des Soldatenſtandes erklärt worden ſind 2). Obwohl
es nun rechtlich von der erheblichſten Bedeutung iſt, ob ein Be-
amter der Militairverwaltung einen Militairrang hat oder nicht,

1) Mil.Strafgeſetzb. §. 4 und Mil.Geſ. §. 38.
2) Man kann daher ſagen: Perſonen des Soldatenſtandes ſind Militair-
Perſonen mit einem beſtimmten Militairrang, Militairbeamte ſind Militair-
Perſonen mit unbeſtimmtem Militairrang. Dieſer Begriff des „unbeſtimmten
Militairrangs“ iſt aber gewiß keine juriſtiſche Zierde unſeres Militairrechts.
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[244/0254] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. einen Militairrang haben. Es macht dabei keinen Unterſchied, ob ſie einen Dienſteid geleiſtet haben oder nicht.“ Von den in dieſer Definition hervorgebobenen fünf Merkmalen paſſen vier auch auf die Civilbeamten der Militairverwaltung; auch ſie ſind „im“ Heer oder „in“ der Marine angeſtellt, da ſie ja nach § 38 des Milit.- Geſ. zum activen Heere gehören; ſie ſind ferner für das Bedürf- niß des Heeres oder der Marine — und zwar entweder dauernd oder auf Zeit — angeſtellt; ſie gehören nicht zum Soldatenſtande und ſie ſtehen unter dem Kriegsminiſter oder Chef der Admirali- tät als Verwaltungschef. Als das charakteriſtiſche Unterſcheidungs- Merkmal zwiſchen den Militairbeamten und den Civilbeamten der Militairverwaltung bleibt demnach allein übrig, daß die erſteren einen Militairrang haben, die letzteren nicht. Sowie hierin der alleinige Unterſchied zwiſchen den Militairbeamten und den Civilbeamten beſteht, ſo bildet andererſeits der Militairrang die gemeinſame Eigenſchaft der Perſonen des Soldatenſtandes und der Militairbeamten, und da dieſe beiden Klaſſen von Perſonen unter der Bezeichnung „Militairperſonen“ zuſammengefaßt werden 1), ſo ergiebt ſich, daß der Begriff „Militairperſon“ identiſch iſt mit „Perſon, welche einen Militairrang hat“. Auf dieſen „Militair- rang“ ſind auch in der That alle rechtlichen Unterſchiede zurück- zuführen, welche zwiſchen den Militairbeamten und den übrigen Reichsbeamten beſtehen. Auf ihm beruht zunächſt die Eintheilung, welche die angef. Anlage zum Mil.Strafgeſetzb. unter den Mili- tairbeamten macht; indem ſie definirt: „Militairbeamte, die im Offizierrange ſtehen, ſind obere Militairbeamte, alle anderen Mi- litairbeamten ſind untere Militairbeamte.“ Eigenthümlich für dieſen Militairrang iſt aber, daß er kein „beſtimmter“ zu ſein braucht; ja es giebt überhaupt gar keine Militairbeamten mit einem „beſtimmten“ Militairrange mehr, ſeitdem die Militairärzte zu Perſonen des Soldatenſtandes erklärt worden ſind 2). Obwohl es nun rechtlich von der erheblichſten Bedeutung iſt, ob ein Be- amter der Militairverwaltung einen Militairrang hat oder nicht, 1) Mil.Strafgeſetzb. §. 4 und Mil.Geſ. §. 38. 2) Man kann daher ſagen: Perſonen des Soldatenſtandes ſind Militair- Perſonen mit einem beſtimmten Militairrang, Militairbeamte ſind Militair- Perſonen mit unbeſtimmtem Militairrang. Dieſer Begriff des „unbeſtimmten Militairrangs“ iſt aber gewiß keine juriſtiſche Zierde unſeres Militairrechts.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 244. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/254>, abgerufen am 22.11.2024.