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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
so hat doch weder das Militair-Strafgesetzbuch noch das Militairge-
setz die Beamten angegeben, bei denen das Eine oder das An-
dere der Fall ist. Dagegen ist dem alten "Strafgesetzbuch für
das Preußische Heer" v. 3. April 1845 als Anlage eine "Classifi-
kation" der zum Preuß. Heere und zur Marine gehörenden Mili-
tairpersonen beigegeben, welche ein Verzeichniß der Militairbeam-
ten enthält. Bei Einführung jenes Gesetzbuchs im Gebiet des
Norddeutschen Bundes durch V. v. 29. Dezemb. 1867 ist diese
Klassifikation den veränderten Verhältnissen entsprechend neu redigirt
und im Bundes-Gesetzbl. von 1867 S. 283 ff. publizirt worden.
Aus diesem Verzeichniß ist im Wesentlichen auch gegenwärtig
noch zu entnehmen, welche Beamte Militairbeamte sind; in einer
demselben beigefügten "Anmerkung" (B. G.Bl. 1867 S. 289) ist
ausdrücklich erklärt, daß "diejenigen Beamten der Militairverwal-
tung, welche nicht in dem vorstehenden Verzeichniß sub B. aufge-
führt sind, zu den Militairpersonen nicht gehören" 1).

Gemeinschaftlich für beide Klassen von Beamten gilt der Rechts-
satz, daß die Bestimmungen über ihre Zulassung (Qualifikation) und
über ihre Beförderung für alle Kontingente mit Ausnahme des

1) Obwohl diese Bestimmungen in dem Bundesgesetzblatt verkündet
worden sind, so wird ihnen formelle Gesetzeskraft dennoch nicht beigelegt, son-
dern die Klassifikation wird lediglich als eine deklaratorische Zusammenstellung
nach Maßgabe der damaligen Organisation des Heeres und der Marine ange-
sehen, so daß sie mit Veränderungen der Organisation im Verordnungswege
von selbst veraltet. In der That sind zahlreiche Veränderungen eingetreten.
Die wichtigste ist die, daß die Militairärzte, welche in dem Verzeichniß noch
zu den Militairbeamten gerechnet werden, seit der Verordn. v. 20. Febr. 1868
zu den Personen des Soldatenstandes gehören; andere Veränderungen bestehen
darin, daß Beamte, welche in dem Verzeichniß gar nicht aufgeführt sind, zur
Zeit zu den Militairbeamten hinzugetreten sind, und daß andererseits Beamte,
welche in dem Verzeichniß enthalten sind, zur Zeit entweder gar nicht mehr
ernannt oder als Civilbeamte der Militairverwaltung betrachtet werden. Eine
Zusammenstellung der Militairbeamten findet sich in den Motiven zum Pen-
sionsges. Drucks. I Sess. 1871 Nro. 96. Ein dem im Mai 1877 bestehenden
Zustande entsprechendes Verzeichniß enthalten "die Militair-Gesetze des Deutschen
Reichs" IV S. 122. Da es von sehr weitreichenden Rechtsfolgen ist, ob ein
Beamter zu den Militairbeamten gehört oder nicht, so ist eine festere Ab-
gränzung dieser Beamtenkategorie gegen die Civilbeamten der Militairverwal-
tung wünschenswerth.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
ſo hat doch weder das Militair-Strafgeſetzbuch noch das Militairge-
ſetz die Beamten angegeben, bei denen das Eine oder das An-
dere der Fall iſt. Dagegen iſt dem alten „Strafgeſetzbuch für
das Preußiſche Heer“ v. 3. April 1845 als Anlage eine „Claſſifi-
kation“ der zum Preuß. Heere und zur Marine gehörenden Mili-
tairperſonen beigegeben, welche ein Verzeichniß der Militairbeam-
ten enthält. Bei Einführung jenes Geſetzbuchs im Gebiet des
Norddeutſchen Bundes durch V. v. 29. Dezemb. 1867 iſt dieſe
Klaſſifikation den veränderten Verhältniſſen entſprechend neu redigirt
und im Bundes-Geſetzbl. von 1867 S. 283 ff. publizirt worden.
Aus dieſem Verzeichniß iſt im Weſentlichen auch gegenwärtig
noch zu entnehmen, welche Beamte Militairbeamte ſind; in einer
demſelben beigefügten „Anmerkung“ (B. G.Bl. 1867 S. 289) iſt
ausdrücklich erklärt, daß „diejenigen Beamten der Militairverwal-
tung, welche nicht in dem vorſtehenden Verzeichniß sub B. aufge-
führt ſind, zu den Militairperſonen nicht gehören“ 1).

Gemeinſchaftlich für beide Klaſſen von Beamten gilt der Rechts-
ſatz, daß die Beſtimmungen über ihre Zulaſſung (Qualifikation) und
über ihre Beförderung für alle Kontingente mit Ausnahme des

1) Obwohl dieſe Beſtimmungen in dem Bundesgeſetzblatt verkündet
worden ſind, ſo wird ihnen formelle Geſetzeskraft dennoch nicht beigelegt, ſon-
dern die Klaſſifikation wird lediglich als eine deklaratoriſche Zuſammenſtellung
nach Maßgabe der damaligen Organiſation des Heeres und der Marine ange-
ſehen, ſo daß ſie mit Veränderungen der Organiſation im Verordnungswege
von ſelbſt veraltet. In der That ſind zahlreiche Veränderungen eingetreten.
Die wichtigſte iſt die, daß die Militairärzte, welche in dem Verzeichniß noch
zu den Militairbeamten gerechnet werden, ſeit der Verordn. v. 20. Febr. 1868
zu den Perſonen des Soldatenſtandes gehören; andere Veränderungen beſtehen
darin, daß Beamte, welche in dem Verzeichniß gar nicht aufgeführt ſind, zur
Zeit zu den Militairbeamten hinzugetreten ſind, und daß andererſeits Beamte,
welche in dem Verzeichniß enthalten ſind, zur Zeit entweder gar nicht mehr
ernannt oder als Civilbeamte der Militairverwaltung betrachtet werden. Eine
Zuſammenſtellung der Militairbeamten findet ſich in den Motiven zum Pen-
ſionsgeſ. Druckſ. I Seſſ. 1871 Nro. 96. Ein dem im Mai 1877 beſtehenden
Zuſtande entſprechendes Verzeichniß enthalten „die Militair-Geſetze des Deutſchen
Reichs“ IV S. 122. Da es von ſehr weitreichenden Rechtsfolgen iſt, ob ein
Beamter zu den Militairbeamten gehört oder nicht, ſo iſt eine feſtere Ab-
gränzung dieſer Beamtenkategorie gegen die Civilbeamten der Militairverwal-
tung wünſchenswerth.
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[245/0255] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. ſo hat doch weder das Militair-Strafgeſetzbuch noch das Militairge- ſetz die Beamten angegeben, bei denen das Eine oder das An- dere der Fall iſt. Dagegen iſt dem alten „Strafgeſetzbuch für das Preußiſche Heer“ v. 3. April 1845 als Anlage eine „Claſſifi- kation“ der zum Preuß. Heere und zur Marine gehörenden Mili- tairperſonen beigegeben, welche ein Verzeichniß der Militairbeam- ten enthält. Bei Einführung jenes Geſetzbuchs im Gebiet des Norddeutſchen Bundes durch V. v. 29. Dezemb. 1867 iſt dieſe Klaſſifikation den veränderten Verhältniſſen entſprechend neu redigirt und im Bundes-Geſetzbl. von 1867 S. 283 ff. publizirt worden. Aus dieſem Verzeichniß iſt im Weſentlichen auch gegenwärtig noch zu entnehmen, welche Beamte Militairbeamte ſind; in einer demſelben beigefügten „Anmerkung“ (B. G.Bl. 1867 S. 289) iſt ausdrücklich erklärt, daß „diejenigen Beamten der Militairverwal- tung, welche nicht in dem vorſtehenden Verzeichniß sub B. aufge- führt ſind, zu den Militairperſonen nicht gehören“ 1). Gemeinſchaftlich für beide Klaſſen von Beamten gilt der Rechts- ſatz, daß die Beſtimmungen über ihre Zulaſſung (Qualifikation) und über ihre Beförderung für alle Kontingente mit Ausnahme des 1) Obwohl dieſe Beſtimmungen in dem Bundesgeſetzblatt verkündet worden ſind, ſo wird ihnen formelle Geſetzeskraft dennoch nicht beigelegt, ſon- dern die Klaſſifikation wird lediglich als eine deklaratoriſche Zuſammenſtellung nach Maßgabe der damaligen Organiſation des Heeres und der Marine ange- ſehen, ſo daß ſie mit Veränderungen der Organiſation im Verordnungswege von ſelbſt veraltet. In der That ſind zahlreiche Veränderungen eingetreten. Die wichtigſte iſt die, daß die Militairärzte, welche in dem Verzeichniß noch zu den Militairbeamten gerechnet werden, ſeit der Verordn. v. 20. Febr. 1868 zu den Perſonen des Soldatenſtandes gehören; andere Veränderungen beſtehen darin, daß Beamte, welche in dem Verzeichniß gar nicht aufgeführt ſind, zur Zeit zu den Militairbeamten hinzugetreten ſind, und daß andererſeits Beamte, welche in dem Verzeichniß enthalten ſind, zur Zeit entweder gar nicht mehr ernannt oder als Civilbeamte der Militairverwaltung betrachtet werden. Eine Zuſammenſtellung der Militairbeamten findet ſich in den Motiven zum Pen- ſionsgeſ. Druckſ. I Seſſ. 1871 Nro. 96. Ein dem im Mai 1877 beſtehenden Zuſtande entſprechendes Verzeichniß enthalten „die Militair-Geſetze des Deutſchen Reichs“ IV S. 122. Da es von ſehr weitreichenden Rechtsfolgen iſt, ob ein Beamter zu den Militairbeamten gehört oder nicht, ſo iſt eine feſtere Ab- gränzung dieſer Beamtenkategorie gegen die Civilbeamten der Militairverwal- tung wünſchenswerth.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 245. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/255>, abgerufen am 22.11.2024.