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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienstpflicht.
Verwaltungsgrundsätzen oder besonderen Instruktionen zu verwal-
ten habe und deshalb in strafrechtlicher Hinsicht im Allgemeinen
ebenso behandelt werden müsse wie der Civilbeamte, mit welchem
er im Wesentlichen gleiche Berufspflichten habe. Im Kriege sei
es dagegen zur Sicherung der Armee, sowie zur Erhaltung ihrer
Schlagfertigkeit und Thatkraft dringend geboten, daß der Militair-
beamte denselben Pflichten und somit auch denselben Strafbestim-
mungen unterworfen werde, wie eine Person des Soldatenstandes.
Demgemäß ist im § 154 a. a. O. angeordnet, daß ein Militair-
beamter, welcher sich im Felde einer der in dem 1--3, 6 u. 8
Abschnitt des I. Titels bezeichneten Handlungen schuldig macht,
nach den daselbst für Personen des Soldatenstandes gegebenen Be-
stimmungen bestraft wird, mit der Modifikation, daß statt auf
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes auf Amts-
verlust zu erkennen ist 1). Andere Pflichtverletzungen, d. h. also im
Frieden alle Verbrechen und Vergehen im Amte, im Felde alle
nicht militairischen Delicte der Militairbeamten sind nach
den allgemeinen für Beamte geltenden Vorschriften, also insbe-
sondere nach dem Allg. Strafgesetzbuch Th. II Abschn. 28 (§§ 331
bis 359) zu beurtheilen 2).

d) Die Militairbeamten sind der Militair-Gerichtsbar-
keit
und der Militair-Strafgerichts-Ordnung unter-
worfen, und zwar nicht nur in den nach dem Militair-Strafgesetz-
buch zu beurtheilenden Fällen, sondern in allen Straffachen 3).
Ebenso sind Straferkenntnisse gegen Militairbeamte zu vollstrecken
nach Maßgabe des Reglements v. 2. Juli 1873 4). Dagegen fin-
det die Verordn. v. 2. Mai 1874 über die Ehrengerichte auf Mi-
litairbeamte keine Anwendung.

2. Die Civilbeamten der Militair- und Marine-
Verwaltung
.

Obwohl auch diese Beamten vom Tage ihrer Anstellung bis
zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste zum aktiven

1) Vgl. über die Fälle, in welchen gegen Militairbeamte auf Amtsverlust
erkannt werden kann, Mil.Strafges. §. 43.
2) Mil.Strafgesetzb. §. 154.
3) Mil.Strafger.Ordn. §. 1 Z. 2. -- Ausgenommen sind lediglich die im
§. 3 das. angeführten Kontraventionen. Vgl. unten S. 253 Note 7.
4) v. Helldorff IV, 4 S. 249 fg.

§. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht.
Verwaltungsgrundſätzen oder beſonderen Inſtruktionen zu verwal-
ten habe und deshalb in ſtrafrechtlicher Hinſicht im Allgemeinen
ebenſo behandelt werden müſſe wie der Civilbeamte, mit welchem
er im Weſentlichen gleiche Berufspflichten habe. Im Kriege ſei
es dagegen zur Sicherung der Armee, ſowie zur Erhaltung ihrer
Schlagfertigkeit und Thatkraft dringend geboten, daß der Militair-
beamte denſelben Pflichten und ſomit auch denſelben Strafbeſtim-
mungen unterworfen werde, wie eine Perſon des Soldatenſtandes.
Demgemäß iſt im § 154 a. a. O. angeordnet, daß ein Militair-
beamter, welcher ſich im Felde einer der in dem 1—3, 6 u. 8
Abſchnitt des I. Titels bezeichneten Handlungen ſchuldig macht,
nach den daſelbſt für Perſonen des Soldatenſtandes gegebenen Be-
ſtimmungen beſtraft wird, mit der Modifikation, daß ſtatt auf
Verſetzung in die zweite Klaſſe des Soldatenſtandes auf Amts-
verluſt zu erkennen iſt 1). Andere Pflichtverletzungen, d. h. alſo im
Frieden alle Verbrechen und Vergehen im Amte, im Felde alle
nicht militairiſchen Delicte der Militairbeamten ſind nach
den allgemeinen für Beamte geltenden Vorſchriften, alſo insbe-
ſondere nach dem Allg. Strafgeſetzbuch Th. II Abſchn. 28 (§§ 331
bis 359) zu beurtheilen 2).

d) Die Militairbeamten ſind der Militair-Gerichtsbar-
keit
und der Militair-Strafgerichts-Ordnung unter-
worfen, und zwar nicht nur in den nach dem Militair-Strafgeſetz-
buch zu beurtheilenden Fällen, ſondern in allen Straffachen 3).
Ebenſo ſind Straferkenntniſſe gegen Militairbeamte zu vollſtrecken
nach Maßgabe des Reglements v. 2. Juli 1873 4). Dagegen fin-
det die Verordn. v. 2. Mai 1874 über die Ehrengerichte auf Mi-
litairbeamte keine Anwendung.

2. Die Civilbeamten der Militair- und Marine-
Verwaltung
.

Obwohl auch dieſe Beamten vom Tage ihrer Anſtellung bis
zum Zeitpunkte ihrer Entlaſſung aus dem Dienſte zum aktiven

1) Vgl. über die Fälle, in welchen gegen Militairbeamte auf Amtsverluſt
erkannt werden kann, Mil.Strafgeſ. §. 43.
2) Mil.Strafgeſetzb. §. 154.
3) Mil.Strafger.Ordn. §. 1 Z. 2. — Ausgenommen ſind lediglich die im
§. 3 daſ. angeführten Kontraventionen. Vgl. unten S. 253 Note 7.
4) v. Helldorff IV, 4 S. 249 fg.
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[250/0260] §. 89. Die freiwillig übernommene Militairdienſtpflicht. Verwaltungsgrundſätzen oder beſonderen Inſtruktionen zu verwal- ten habe und deshalb in ſtrafrechtlicher Hinſicht im Allgemeinen ebenſo behandelt werden müſſe wie der Civilbeamte, mit welchem er im Weſentlichen gleiche Berufspflichten habe. Im Kriege ſei es dagegen zur Sicherung der Armee, ſowie zur Erhaltung ihrer Schlagfertigkeit und Thatkraft dringend geboten, daß der Militair- beamte denſelben Pflichten und ſomit auch denſelben Strafbeſtim- mungen unterworfen werde, wie eine Perſon des Soldatenſtandes. Demgemäß iſt im § 154 a. a. O. angeordnet, daß ein Militair- beamter, welcher ſich im Felde einer der in dem 1—3, 6 u. 8 Abſchnitt des I. Titels bezeichneten Handlungen ſchuldig macht, nach den daſelbſt für Perſonen des Soldatenſtandes gegebenen Be- ſtimmungen beſtraft wird, mit der Modifikation, daß ſtatt auf Verſetzung in die zweite Klaſſe des Soldatenſtandes auf Amts- verluſt zu erkennen iſt 1). Andere Pflichtverletzungen, d. h. alſo im Frieden alle Verbrechen und Vergehen im Amte, im Felde alle nicht militairiſchen Delicte der Militairbeamten ſind nach den allgemeinen für Beamte geltenden Vorſchriften, alſo insbe- ſondere nach dem Allg. Strafgeſetzbuch Th. II Abſchn. 28 (§§ 331 bis 359) zu beurtheilen 2). d) Die Militairbeamten ſind der Militair-Gerichtsbar- keit und der Militair-Strafgerichts-Ordnung unter- worfen, und zwar nicht nur in den nach dem Militair-Strafgeſetz- buch zu beurtheilenden Fällen, ſondern in allen Straffachen 3). Ebenſo ſind Straferkenntniſſe gegen Militairbeamte zu vollſtrecken nach Maßgabe des Reglements v. 2. Juli 1873 4). Dagegen fin- det die Verordn. v. 2. Mai 1874 über die Ehrengerichte auf Mi- litairbeamte keine Anwendung. 2. Die Civilbeamten der Militair- und Marine- Verwaltung. Obwohl auch dieſe Beamten vom Tage ihrer Anſtellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlaſſung aus dem Dienſte zum aktiven 1) Vgl. über die Fälle, in welchen gegen Militairbeamte auf Amtsverluſt erkannt werden kann, Mil.Strafgeſ. §. 43. 2) Mil.Strafgeſetzb. §. 154. 3) Mil.Strafger.Ordn. §. 1 Z. 2. — Ausgenommen ſind lediglich die im §. 3 daſ. angeführten Kontraventionen. Vgl. unten S. 253 Note 7. 4) v. Helldorff IV, 4 S. 249 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 250. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/260>, abgerufen am 22.11.2024.