Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse. daß eine Partei "zu Kriegszeiten" im Militairdienste sichbefindet 1). 3. Das Militairdienstverhältniß bildet das Motiv für eine be- Der Pfändung sind nicht unterworfen: a) Der Sold und die Invalidenpension der Unteroffiziere und 1) Civilproz.Ordn. §. 224. 2) Militairgesetz §. 45 Abs. 1. 3) Civilproz.Ordn. §. 673 Abs. 1. Die Militairbehörde ist gesetzlich ver- pflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen den Empfang der Anzeige zu be- scheinigen. eod. Abs. 2. 4) Auf Militair- und Marine-Beamte findet diese Vorschrift demnach keine Anwendung. Auch hierin folgt die Civilproz.Ordn. dem früheren Preuß. Recht. Vgl. Kab.Ordre v. 4. Januar 1833 bei v. Helldorff Th. IV Abth. 5 S. 7 fg. 5) Civilproz.Ordn. §. 699. Für die Mitwirkung des Gerichts werden in diesem Falle Gebühren nicht erhoben. Gerichtskosten-Gesetz v. 18. Juni 1878 §. 47 Ziff. 13. 6) Civilproz.O. §. 749 Ziff. 5.
§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. daß eine Partei „zu Kriegszeiten“ im Militairdienſte ſichbefindet 1). 3. Das Militairdienſtverhältniß bildet das Motiv für eine be- Der Pfändung ſind nicht unterworfen: a) Der Sold und die Invalidenpenſion der Unteroffiziere und 1) Civilproz.Ordn. §. 224. 2) Militairgeſetz §. 45 Abſ. 1. 3) Civilproz.Ordn. §. 673 Abſ. 1. Die Militairbehörde iſt geſetzlich ver- pflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen den Empfang der Anzeige zu be- ſcheinigen. eod. Abſ. 2. 4) Auf Militair- und Marine-Beamte findet dieſe Vorſchrift demnach keine Anwendung. Auch hierin folgt die Civilproz.Ordn. dem früheren Preuß. Recht. Vgl. Kab.Ordre v. 4. Januar 1833 bei v. Helldorff Th. IV Abth. 5 S. 7 fg. 5) Civilproz.Ordn. §. 699. Für die Mitwirkung des Gerichts werden in dieſem Falle Gebühren nicht erhoben. Gerichtskoſten-Geſetz v. 18. Juni 1878 §. 47 Ziff. 13. 6) Civilproz.O. §. 749 Ziff. 5.
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§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
daß eine Partei „zu Kriegszeiten“ im Militairdienſte ſich
befindet 1).
3. Das Militairdienſtverhältniß bildet das Motiv für eine be-
deutende Anzahl von Sonderbeſtimmungen hinſichtlich der Zwangs-
vollſtreckung. Dieſe Beſtimmungen finden nicht nur auf die
gerichtliche, ſondern auch auf jede andere Art von Zwangsvoll-
ſtreckungen, insbeſondere auf die von Verwaltungsbehörden auszu-
führenden, Anwendung, und da ſie nicht im perſönlichen Intereſſe
des Schuldners, ſondern im Intereſſe des militairiſchen Dienſtes
getroffen ſind, ſo haben ſie den Charakter des jus cogens und
können durch Einwilligung des Schuldners nicht aufgehoben wer-
den 2). Für alle Arten von Exekutionen beſteht der Grundſatz,
daß ſie gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Ma-
rine angehörende Militairperſon erſt beginnen dürfen, nachdem die
vorgeſetzte Militairbehörde davon Anzeige erhalten hat 3), und daß
die Zwangsvollſtreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der
aktiven Marine angehörende Perſon des Soldatenſtandes 4) in Ka-
ſernen und andern militairiſchen Dienſtgebäuden, ſowie auf
Kriegsfahrzeugen in der Art erfolgen muß, daß das Voll-
ſtreckungsgericht die zuſtändige Militairbehörde um die Zwangs-
vollſtreckung erſucht 5).
Der Pfändung ſind nicht unterworfen:
a) Der Sold und die Invalidenpenſion der Unteroffiziere und
der Soldaten 6); das Dienſteinkommen der Militairperſonen, welche
zu einem mobilen Truppentheile oder zur Beſatzung eines in Dienſt
1) Civilproz.Ordn. §. 224.
2) Militairgeſetz §. 45 Abſ. 1.
3) Civilproz.Ordn. §. 673 Abſ. 1. Die Militairbehörde iſt geſetzlich ver-
pflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen den Empfang der Anzeige zu be-
ſcheinigen. eod. Abſ. 2.
4) Auf Militair- und Marine-Beamte findet dieſe Vorſchrift demnach
keine Anwendung. Auch hierin folgt die Civilproz.Ordn. dem früheren Preuß.
Recht. Vgl. Kab.Ordre v. 4. Januar 1833 bei v. Helldorff Th. IV Abth. 5
S. 7 fg.
5) Civilproz.Ordn. §. 699. Für die Mitwirkung des Gerichts werden in
dieſem Falle Gebühren nicht erhoben. Gerichtskoſten-Geſetz v. 18. Juni 1878
§. 47 Ziff. 13.
6) Civilproz.O. §. 749 Ziff. 5.
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