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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse.

a) Hinsichtlich der Staatssteuern. Das Militaireinkom-
men der Personen des Unteroffizier- und Gemeinenstandes, sowie
für den Fall einer Mobilmachung das Militaireinkommen aller An-
gehörigen des aktiven Heeres ist bei der Veranlagung bezw. Er-
hebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen 1). Für die
Besteuerung des Militaireinkommens der Offiziere und der andern
im Offiziersrang stehenden Militairpersonen, sowie für die Be-
steuerung des aus andern Quellen herfließenden Einkommens sämmt-
licher Militairpersonen enthält die Reichsgesetzgebung keine Vor-
schrift 2); ebenso ist die Feststellung eines angemessenen Steuer-
nachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubten-
standes und deren Famlilien für die Monate, in welchen jene sich
im aktiven Dienst befinden, der Landesgesetzgebung überlassen 3).

b) Hinsichtlich der Kommunalsteuern enthält zwar weder
das Reichsmilitairgesetz noch ein anderes Reichsgesetz eine Anord-
nung 4), dessen ungeachtet besteht aber in dem größten Theile des
deutschen Bundesgebietes eine gleichmäßige weitreichende Befreiung
der Militairpersonen von den Gemeinde-, Kreis- und andern Kom-
munalsteuern. Auf Grund des Art. 61 der Verf. des Nordd.
Bundes, welcher die ungesäumte Einführung der gesammten "Preu-
ßischen Militairgesetzgebung" im ganzen Bundesgebiete vorschreibt,
wurden nämlich durch Verordnung des Bundes-Präsidiums vom
22. Dezemb. 1868 die in Preußen geltenden Vorschriften über die
Heranziehung der Militairpersonen zu Kommunalauflagen im gan-

1) Mil.Ges. §. 46 Abs. 2. Auch die Militair-Konventionen enthielten be-
reits durchweg die Bestimmung, daß das Diensteinkommen der Militairpersonen
unter Offizierrang überhaupt nicht, weder zu Staats- noch zu Gemeindezwecken
besteuert werden darf.
2) Gegenwärtig besteht in dieser Hinsicht eine sehr große Mannigfaltigkeit
der steuergesetzlichen Anordnungen. Eine Zusammenstellung einiger der wich-
tigsten Partikulargesetze hierüber findet sich in den Motiven zum Mil.Gesetz
S. 44. (Drucksachen des Reichstags I Sess. 1874 Nro. 9.)
3) Diese Bestimmung des Mil.Ges. §. 46 findet sich bereits wörtlich in
sämmtlichen Militair-Konventionen, welche im Jahre 1873 geschlossen worden
sind. Für Preußen vgl. das Gesetz über die Klassen- und Einkommensteuer
v. 25. Mai 1873 Art. I §. 5 und Art. II. (Ges. S. 213.)
4) Der von der Regierung vorgelegte Entwurf des Militairgesetzes ver-
suchte zwar die Freiheit der Militairpersonen von den Kommunalsteuern zur
formellen Anerkennung zu bringen, der Reichstag verweigerte aber seine Zu-
stimmung. Stenogr. Ber. 1874 S. 886 ff. 890 ff.
§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.

a) Hinſichtlich der Staatsſteuern. Das Militaireinkom-
men der Perſonen des Unteroffizier- und Gemeinenſtandes, ſowie
für den Fall einer Mobilmachung das Militaireinkommen aller An-
gehörigen des aktiven Heeres iſt bei der Veranlagung bezw. Er-
hebung von Staatsſteuern außer Betracht zu laſſen 1). Für die
Beſteuerung des Militaireinkommens der Offiziere und der andern
im Offiziersrang ſtehenden Militairperſonen, ſowie für die Be-
ſteuerung des aus andern Quellen herfließenden Einkommens ſämmt-
licher Militairperſonen enthält die Reichsgeſetzgebung keine Vor-
ſchrift 2); ebenſo iſt die Feſtſtellung eines angemeſſenen Steuer-
nachlaſſes für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubten-
ſtandes und deren Famlilien für die Monate, in welchen jene ſich
im aktiven Dienſt befinden, der Landesgeſetzgebung überlaſſen 3).

b) Hinſichtlich der Kommunalſteuern enthält zwar weder
das Reichsmilitairgeſetz noch ein anderes Reichsgeſetz eine Anord-
nung 4), deſſen ungeachtet beſteht aber in dem größten Theile des
deutſchen Bundesgebietes eine gleichmäßige weitreichende Befreiung
der Militairperſonen von den Gemeinde-, Kreis- und andern Kom-
munalſteuern. Auf Grund des Art. 61 der Verf. des Nordd.
Bundes, welcher die ungeſäumte Einführung der geſammten „Preu-
ßiſchen Militairgeſetzgebung“ im ganzen Bundesgebiete vorſchreibt,
wurden nämlich durch Verordnung des Bundes-Präſidiums vom
22. Dezemb. 1868 die in Preußen geltenden Vorſchriften über die
Heranziehung der Militairperſonen zu Kommunalauflagen im gan-

1) Mil.Geſ. §. 46 Abſ. 2. Auch die Militair-Konventionen enthielten be-
reits durchweg die Beſtimmung, daß das Dienſteinkommen der Militairperſonen
unter Offizierrang überhaupt nicht, weder zu Staats- noch zu Gemeindezwecken
beſteuert werden darf.
2) Gegenwärtig beſteht in dieſer Hinſicht eine ſehr große Mannigfaltigkeit
der ſteuergeſetzlichen Anordnungen. Eine Zuſammenſtellung einiger der wich-
tigſten Partikulargeſetze hierüber findet ſich in den Motiven zum Mil.Geſetz
S. 44. (Druckſachen des Reichstags I Seſſ. 1874 Nro. 9.)
3) Dieſe Beſtimmung des Mil.Geſ. §. 46 findet ſich bereits wörtlich in
ſämmtlichen Militair-Konventionen, welche im Jahre 1873 geſchloſſen worden
ſind. Für Preußen vgl. das Geſetz über die Klaſſen- und Einkommenſteuer
v. 25. Mai 1873 Art. I §. 5 und Art. II. (Geſ. S. 213.)
4) Der von der Regierung vorgelegte Entwurf des Militairgeſetzes ver-
ſuchte zwar die Freiheit der Militairperſonen von den Kommunalſteuern zur
formellen Anerkennung zu bringen, der Reichstag verweigerte aber ſeine Zu-
ſtimmung. Stenogr. Ber. 1874 S. 886 ff. 890 ff.
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[265/0275] §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. a) Hinſichtlich der Staatsſteuern. Das Militaireinkom- men der Perſonen des Unteroffizier- und Gemeinenſtandes, ſowie für den Fall einer Mobilmachung das Militaireinkommen aller An- gehörigen des aktiven Heeres iſt bei der Veranlagung bezw. Er- hebung von Staatsſteuern außer Betracht zu laſſen 1). Für die Beſteuerung des Militaireinkommens der Offiziere und der andern im Offiziersrang ſtehenden Militairperſonen, ſowie für die Be- ſteuerung des aus andern Quellen herfließenden Einkommens ſämmt- licher Militairperſonen enthält die Reichsgeſetzgebung keine Vor- ſchrift 2); ebenſo iſt die Feſtſtellung eines angemeſſenen Steuer- nachlaſſes für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubten- ſtandes und deren Famlilien für die Monate, in welchen jene ſich im aktiven Dienſt befinden, der Landesgeſetzgebung überlaſſen 3). b) Hinſichtlich der Kommunalſteuern enthält zwar weder das Reichsmilitairgeſetz noch ein anderes Reichsgeſetz eine Anord- nung 4), deſſen ungeachtet beſteht aber in dem größten Theile des deutſchen Bundesgebietes eine gleichmäßige weitreichende Befreiung der Militairperſonen von den Gemeinde-, Kreis- und andern Kom- munalſteuern. Auf Grund des Art. 61 der Verf. des Nordd. Bundes, welcher die ungeſäumte Einführung der geſammten „Preu- ßiſchen Militairgeſetzgebung“ im ganzen Bundesgebiete vorſchreibt, wurden nämlich durch Verordnung des Bundes-Präſidiums vom 22. Dezemb. 1868 die in Preußen geltenden Vorſchriften über die Heranziehung der Militairperſonen zu Kommunalauflagen im gan- 1) Mil.Geſ. §. 46 Abſ. 2. Auch die Militair-Konventionen enthielten be- reits durchweg die Beſtimmung, daß das Dienſteinkommen der Militairperſonen unter Offizierrang überhaupt nicht, weder zu Staats- noch zu Gemeindezwecken beſteuert werden darf. 2) Gegenwärtig beſteht in dieſer Hinſicht eine ſehr große Mannigfaltigkeit der ſteuergeſetzlichen Anordnungen. Eine Zuſammenſtellung einiger der wich- tigſten Partikulargeſetze hierüber findet ſich in den Motiven zum Mil.Geſetz S. 44. (Druckſachen des Reichstags I Seſſ. 1874 Nro. 9.) 3) Dieſe Beſtimmung des Mil.Geſ. §. 46 findet ſich bereits wörtlich in ſämmtlichen Militair-Konventionen, welche im Jahre 1873 geſchloſſen worden ſind. Für Preußen vgl. das Geſetz über die Klaſſen- und Einkommenſteuer v. 25. Mai 1873 Art. I §. 5 und Art. II. (Geſ. S. 213.) 4) Der von der Regierung vorgelegte Entwurf des Militairgeſetzes ver- ſuchte zwar die Freiheit der Militairperſonen von den Kommunalſteuern zur formellen Anerkennung zu bringen, der Reichstag verweigerte aber ſeine Zu- ſtimmung. Stenogr. Ber. 1874 S. 886 ff. 890 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 265. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/275>, abgerufen am 22.11.2024.