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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse.

In Bayern, Württemberg und Elsaß-Lothrin-
gen
ist dagegen das Preuß. Recht nicht zur Einführung gelangt.

Nach den Vorschriften des Preuß. Rechts sind die servis-
berechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, sowohl
hinsichtlich ihres dienstlichen als sonstigen Einkommens, voll-
ständig
befreit von allen direkten Kommunalauflagen, sowohl
der einzelnen Stadt- und Landgemeinden, als der weiteren kom-
munalen Körperschaften und der Kreis-, Kommunal- und Provin-
zialverbände. Ausgenommen sind die auf den Grundbesitz oder das
stehende Gewerbe oder auf das aus diesen Quellen fließende Ein-
kommen gelegten Kommunallasten, zu dem die Militairperso-
nen herangezogen werden können, falls sie in dem Kommunal-
bezirk Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben 1).
Demgemäß erstreckt sich die Steuer-Befreiung nicht auf das Ein-
kommen der Militairärzte aus einer Civilpraxis. Die mit Ruhe-
gehalt oder mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere sind
von allen direkten Kommunalauflagen befreit hinsichtlich ihrer Ge-
halts- und sonstigen dienstlichen Bezüge; die verabschiedeten Be-
amten und Militairpersonen hinsichtlich ihrer aus Staatsfonds
oder sonstigen öffentlichen Kassen zahlbaren Pensionen und laufen-
den Unterstützungsbezüge 2).

c) Gleichmäßig für Staatssteuern und Kommunal-
Abgaben
besteht die reichsgesetzliche Vorschrift, daß diejenigen
Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen Bun-

thümer genehmigt und ordnungsmäßig verkündigt worden. Hessische Konv.
v. 13. Juni 1871 Art. 15 Abs. 3. Badische Konv. Art. 15 Abs. 3.
1) Sachlich übereinstimmend bestimmt die Badische Mil.Konv. Art. 15,
daß die Offiziere etc. von Kommunal-Abgaben befreit sind, soweit diese nicht
von Grund-, Häuser-, Gefäll- und Gewerbesteuerkapitalien entrichtet werden.
2) Diese Bestimmungen beruhen in Preußen auf folgenden Gesetzen: Für
die älteren Landestheile auf dem Gesetz v. 11. Juli 1822 (Ges.Samml. S. 184);
für Frankf. a. M. auf dem Gemeindeverfassungs-Ges. v. 25. März 1867 §. 11
(Ges.Samml. S. 403); für die übrigen im Jahre 1866 erworbenen Landes-
theile auf der V. v. 23. Septemb. 1867 (Ges.Samml. S. 1648). Die letztere
ist abgedruckt mit der V. v. 22. Dez. 1868 im Bundesgesetzbl. 1868 S. 572.
Die Vorschriften dieser Gesetze sind aufrecht erhalten worden durch die Kreis-
ordnung v. 13. Dezember 1872 §. 6 und §. 18 und durch die Provinzialord-
nung vom 29. Juni 1875 (Ges.S. S. 335) §. 5. 107. -- Ein Erkenntn. des
Badischen Verwaltungsgerichtshofes v. 25. Okt. 1879 führt aus, daß in Baden
die pensionirten Offiziere etc. von den Gemeindesteuern nicht befreit sind.
§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.

In Bayern, Württemberg und Elſaß-Lothrin-
gen
iſt dagegen das Preuß. Recht nicht zur Einführung gelangt.

Nach den Vorſchriften des Preuß. Rechts ſind die ſervis-
berechtigten Militairperſonen des aktiven Dienſtſtandes, ſowohl
hinſichtlich ihres dienſtlichen als ſonſtigen Einkommens, voll-
ſtändig
befreit von allen direkten Kommunalauflagen, ſowohl
der einzelnen Stadt- und Landgemeinden, als der weiteren kom-
munalen Körperſchaften und der Kreis-, Kommunal- und Provin-
zialverbände. Ausgenommen ſind die auf den Grundbeſitz oder das
ſtehende Gewerbe oder auf das aus dieſen Quellen fließende Ein-
kommen gelegten Kommunallaſten, zu dem die Militairperſo-
nen herangezogen werden können, falls ſie in dem Kommunal-
bezirk Grundbeſitz haben oder ein ſtehendes Gewerbe betreiben 1).
Demgemäß erſtreckt ſich die Steuer-Befreiung nicht auf das Ein-
kommen der Militairärzte aus einer Civilpraxis. Die mit Ruhe-
gehalt oder mit Penſion zur Dispoſition geſtellten Offiziere ſind
von allen direkten Kommunalauflagen befreit hinſichtlich ihrer Ge-
halts- und ſonſtigen dienſtlichen Bezüge; die verabſchiedeten Be-
amten und Militairperſonen hinſichtlich ihrer aus Staatsfonds
oder ſonſtigen öffentlichen Kaſſen zahlbaren Penſionen und laufen-
den Unterſtützungsbezüge 2).

c) Gleichmäßig für Staatsſteuern und Kommunal-
Abgaben
beſteht die reichsgeſetzliche Vorſchrift, daß diejenigen
Begünſtigungen, welche nach der Geſetzgebung der einzelnen Bun-

thümer genehmigt und ordnungsmäßig verkündigt worden. Heſſiſche Konv.
v. 13. Juni 1871 Art. 15 Abſ. 3. Badiſche Konv. Art. 15 Abſ. 3.
1) Sachlich übereinſtimmend beſtimmt die Badiſche Mil.Konv. Art. 15,
daß die Offiziere ꝛc. von Kommunal-Abgaben befreit ſind, ſoweit dieſe nicht
von Grund-, Häuſer-, Gefäll- und Gewerbeſteuerkapitalien entrichtet werden.
2) Dieſe Beſtimmungen beruhen in Preußen auf folgenden Geſetzen: Für
die älteren Landestheile auf dem Geſetz v. 11. Juli 1822 (Geſ.Samml. S. 184);
für Frankf. a. M. auf dem Gemeindeverfaſſungs-Geſ. v. 25. März 1867 §. 11
(Geſ.Samml. S. 403); für die übrigen im Jahre 1866 erworbenen Landes-
theile auf der V. v. 23. Septemb. 1867 (Geſ.Samml. S. 1648). Die letztere
iſt abgedruckt mit der V. v. 22. Dez. 1868 im Bundesgeſetzbl. 1868 S. 572.
Die Vorſchriften dieſer Geſetze ſind aufrecht erhalten worden durch die Kreis-
ordnung v. 13. Dezember 1872 §. 6 und §. 18 und durch die Provinzialord-
nung vom 29. Juni 1875 (Geſ.S. S. 335) §. 5. 107. — Ein Erkenntn. des
Badiſchen Verwaltungsgerichtshofes v. 25. Okt. 1879 führt aus, daß in Baden
die penſionirten Offiziere ꝛc. von den Gemeindeſteuern nicht befreit ſind.
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[267/0277] §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. In Bayern, Württemberg und Elſaß-Lothrin- gen iſt dagegen das Preuß. Recht nicht zur Einführung gelangt. Nach den Vorſchriften des Preuß. Rechts ſind die ſervis- berechtigten Militairperſonen des aktiven Dienſtſtandes, ſowohl hinſichtlich ihres dienſtlichen als ſonſtigen Einkommens, voll- ſtändig befreit von allen direkten Kommunalauflagen, ſowohl der einzelnen Stadt- und Landgemeinden, als der weiteren kom- munalen Körperſchaften und der Kreis-, Kommunal- und Provin- zialverbände. Ausgenommen ſind die auf den Grundbeſitz oder das ſtehende Gewerbe oder auf das aus dieſen Quellen fließende Ein- kommen gelegten Kommunallaſten, zu dem die Militairperſo- nen herangezogen werden können, falls ſie in dem Kommunal- bezirk Grundbeſitz haben oder ein ſtehendes Gewerbe betreiben 1). Demgemäß erſtreckt ſich die Steuer-Befreiung nicht auf das Ein- kommen der Militairärzte aus einer Civilpraxis. Die mit Ruhe- gehalt oder mit Penſion zur Dispoſition geſtellten Offiziere ſind von allen direkten Kommunalauflagen befreit hinſichtlich ihrer Ge- halts- und ſonſtigen dienſtlichen Bezüge; die verabſchiedeten Be- amten und Militairperſonen hinſichtlich ihrer aus Staatsfonds oder ſonſtigen öffentlichen Kaſſen zahlbaren Penſionen und laufen- den Unterſtützungsbezüge 2). c) Gleichmäßig für Staatsſteuern und Kommunal- Abgaben beſteht die reichsgeſetzliche Vorſchrift, daß diejenigen Begünſtigungen, welche nach der Geſetzgebung der einzelnen Bun- 4) 1) Sachlich übereinſtimmend beſtimmt die Badiſche Mil.Konv. Art. 15, daß die Offiziere ꝛc. von Kommunal-Abgaben befreit ſind, ſoweit dieſe nicht von Grund-, Häuſer-, Gefäll- und Gewerbeſteuerkapitalien entrichtet werden. 2) Dieſe Beſtimmungen beruhen in Preußen auf folgenden Geſetzen: Für die älteren Landestheile auf dem Geſetz v. 11. Juli 1822 (Geſ.Samml. S. 184); für Frankf. a. M. auf dem Gemeindeverfaſſungs-Geſ. v. 25. März 1867 §. 11 (Geſ.Samml. S. 403); für die übrigen im Jahre 1866 erworbenen Landes- theile auf der V. v. 23. Septemb. 1867 (Geſ.Samml. S. 1648). Die letztere iſt abgedruckt mit der V. v. 22. Dez. 1868 im Bundesgeſetzbl. 1868 S. 572. Die Vorſchriften dieſer Geſetze ſind aufrecht erhalten worden durch die Kreis- ordnung v. 13. Dezember 1872 §. 6 und §. 18 und durch die Provinzialord- nung vom 29. Juni 1875 (Geſ.S. S. 335) §. 5. 107. — Ein Erkenntn. des Badiſchen Verwaltungsgerichtshofes v. 25. Okt. 1879 führt aus, daß in Baden die penſionirten Offiziere ꝛc. von den Gemeindeſteuern nicht befreit ſind. 4) thümer genehmigt und ordnungsmäßig verkündigt worden. Heſſiſche Konv. v. 13. Juni 1871 Art. 15 Abſ. 3. Badiſche Konv. Art. 15 Abſ. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 267. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/277>, abgerufen am 22.11.2024.