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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse.
desstaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinsichtlich der
Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versor-
gungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder
sonstigen Zuwendungen zustehen, auch zu Gunsten der Hinter-
bliebenen von Militairpersonen
hinsichtlich der denselben
aus Reichs- oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungs-
kassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung finden 1).

8) Endlich sind hier die Portovergünstigungen zu er-
wähnen, welche den Personen des Militairstandes und der Kriegs-
marine bewilligt sind 2).

III. Besondere Vorschriften hinsichtlich der
Rechtsgeschäfte
.

1. Eheschließung. Die Militairpersonen des Friedens-
standes bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihres
Vorgesetzten 3). Dasselbe gilt von den vorläufig in die Heimath
beurlaubten Rekruten und Freiwilligen 4). Dagegen sind die übri-
gen Personen des Beurlaubtenstandes rücksichtlich ihrer Verhei-
rathung einer gesetzlichen Beschränkung nicht unterworfen 5). Diese
Vorschriften sind aufrecht erhalten im Reichsges. v. 6. Februar
1875 über die Eheschließung § 38. Offiziere haben die Ertheilung
der Genehmigung sowohl in der Preußischen, wie in der Bayer.
Württembergischen und Sächs. Armee bei ihrem Könige nachzu-
suchen 6). Nach den gegenwärtig in Preußen geltenden Anordnun-
gen darf die Genehmigung zur Verheirathung eines Offiziers vom
Hauptmann oder Rittmeister II. Kl. abwärts nur dann nachgesucht
werden, wenn der Nachweis geführt ist, daß der Offizier neben
seiner Besoldung ein Einkommen von 250 Thlr.; 450 Thlr. resp.
600 Thlr. jährlich hat 7). Außerdem müssen alle aktiven und z.

1) Mil.Ges. §. 48. Eine gleichlautende Bestimmung enthält das Reichs-
beamtengesetz §. 19 Abs. 2. (R.G.Bl. 1873 S. 64.)
2) Vgl. oben Bd. II S. 342.
3) Mil.Ges. §. 40.
4) Mil.Ges. §. 60 Z. 4. Die Genehmigung wird diesen Personen vom
Landwehr-Bezirks-Kommandeur ertheilt. Wehr-Ordn. I §. 79 Ziff. 3 Abs. 2.
5) Wehrges. §. 15. Mil.Ges. 61. Ebensowenig die Offiziere zur Dispos.
Kab.Ordre v. 26. Aug. 1871. (A.V.Bl. S. 265 und Marine-V.Bl. S. 115.)
6) Vgl. f. Preußen Allgem. Landr. II, 1 §. 34 und hinsichtlich der Aerzte
die V. v. 6. Febr. 1873 §. 38 fg.
7) Die Grundlage bildet die Kabinets-Ordre v. 1. Sept. 1798. Auf ihr

§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
desſtaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinſichtlich der
Beſteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Verſor-
gungskaſſen denſelben gewährten Penſionen, Unterſtützungen oder
ſonſtigen Zuwendungen zuſtehen, auch zu Gunſten der Hinter-
bliebenen von Militairperſonen
hinſichtlich der denſelben
aus Reichs- oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Verſorgungs-
kaſſen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung finden 1).

8) Endlich ſind hier die Portovergünſtigungen zu er-
wähnen, welche den Perſonen des Militairſtandes und der Kriegs-
marine bewilligt ſind 2).

III. Beſondere Vorſchriften hinſichtlich der
Rechtsgeſchäfte
.

1. Eheſchließung. Die Militairperſonen des Friedens-
ſtandes bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihres
Vorgeſetzten 3). Daſſelbe gilt von den vorläufig in die Heimath
beurlaubten Rekruten und Freiwilligen 4). Dagegen ſind die übri-
gen Perſonen des Beurlaubtenſtandes rückſichtlich ihrer Verhei-
rathung einer geſetzlichen Beſchränkung nicht unterworfen 5). Dieſe
Vorſchriften ſind aufrecht erhalten im Reichsgeſ. v. 6. Februar
1875 über die Eheſchließung § 38. Offiziere haben die Ertheilung
der Genehmigung ſowohl in der Preußiſchen, wie in der Bayer.
Württembergiſchen und Sächſ. Armee bei ihrem Könige nachzu-
ſuchen 6). Nach den gegenwärtig in Preußen geltenden Anordnun-
gen darf die Genehmigung zur Verheirathung eines Offiziers vom
Hauptmann oder Rittmeiſter II. Kl. abwärts nur dann nachgeſucht
werden, wenn der Nachweis geführt iſt, daß der Offizier neben
ſeiner Beſoldung ein Einkommen von 250 Thlr.; 450 Thlr. reſp.
600 Thlr. jährlich hat 7). Außerdem müſſen alle aktiven und z.

1) Mil.Geſ. §. 48. Eine gleichlautende Beſtimmung enthält das Reichs-
beamtengeſetz §. 19 Abſ. 2. (R.G.Bl. 1873 S. 64.)
2) Vgl. oben Bd. II S. 342.
3) Mil.Geſ. §. 40.
4) Mil.Geſ. §. 60 Z. 4. Die Genehmigung wird dieſen Perſonen vom
Landwehr-Bezirks-Kommandeur ertheilt. Wehr-Ordn. I §. 79 Ziff. 3 Abſ. 2.
5) Wehrgeſ. §. 15. Mil.Geſ. 61. Ebenſowenig die Offiziere zur Dispoſ.
Kab.Ordre v. 26. Aug. 1871. (A.V.Bl. S. 265 und Marine-V.Bl. S. 115.)
6) Vgl. f. Preußen Allgem. Landr. II, 1 §. 34 und hinſichtlich der Aerzte
die V. v. 6. Febr. 1873 §. 38 fg.
7) Die Grundlage bildet die Kabinets-Ordre v. 1. Sept. 1798. Auf ihr
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[268/0278] §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. desſtaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten hinſichtlich der Beſteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Verſor- gungskaſſen denſelben gewährten Penſionen, Unterſtützungen oder ſonſtigen Zuwendungen zuſtehen, auch zu Gunſten der Hinter- bliebenen von Militairperſonen hinſichtlich der denſelben aus Reichs- oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Verſorgungs- kaſſen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung finden 1). 8) Endlich ſind hier die Portovergünſtigungen zu er- wähnen, welche den Perſonen des Militairſtandes und der Kriegs- marine bewilligt ſind 2). III. Beſondere Vorſchriften hinſichtlich der Rechtsgeſchäfte. 1. Eheſchließung. Die Militairperſonen des Friedens- ſtandes bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihres Vorgeſetzten 3). Daſſelbe gilt von den vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen 4). Dagegen ſind die übri- gen Perſonen des Beurlaubtenſtandes rückſichtlich ihrer Verhei- rathung einer geſetzlichen Beſchränkung nicht unterworfen 5). Dieſe Vorſchriften ſind aufrecht erhalten im Reichsgeſ. v. 6. Februar 1875 über die Eheſchließung § 38. Offiziere haben die Ertheilung der Genehmigung ſowohl in der Preußiſchen, wie in der Bayer. Württembergiſchen und Sächſ. Armee bei ihrem Könige nachzu- ſuchen 6). Nach den gegenwärtig in Preußen geltenden Anordnun- gen darf die Genehmigung zur Verheirathung eines Offiziers vom Hauptmann oder Rittmeiſter II. Kl. abwärts nur dann nachgeſucht werden, wenn der Nachweis geführt iſt, daß der Offizier neben ſeiner Beſoldung ein Einkommen von 250 Thlr.; 450 Thlr. reſp. 600 Thlr. jährlich hat 7). Außerdem müſſen alle aktiven und z. 1) Mil.Geſ. §. 48. Eine gleichlautende Beſtimmung enthält das Reichs- beamtengeſetz §. 19 Abſ. 2. (R.G.Bl. 1873 S. 64.) 2) Vgl. oben Bd. II S. 342. 3) Mil.Geſ. §. 40. 4) Mil.Geſ. §. 60 Z. 4. Die Genehmigung wird dieſen Perſonen vom Landwehr-Bezirks-Kommandeur ertheilt. Wehr-Ordn. I §. 79 Ziff. 3 Abſ. 2. 5) Wehrgeſ. §. 15. Mil.Geſ. 61. Ebenſowenig die Offiziere zur Dispoſ. Kab.Ordre v. 26. Aug. 1871. (A.V.Bl. S. 265 und Marine-V.Bl. S. 115.) 6) Vgl. f. Preußen Allgem. Landr. II, 1 §. 34 und hinſichtlich der Aerzte die V. v. 6. Febr. 1873 §. 38 fg. 7) Die Grundlage bildet die Kabinets-Ordre v. 1. Sept. 1798. Auf ihr

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/278>, abgerufen am 22.11.2024.