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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
sions-Betrages von Belang ist, so besteht doch eine eingreifende
Verschiedenheit in der Behandlung der Militair-Personen von Of-
fiziersrang und der zur Klasse der Unteroffiziere und Gemeinen ge-
hörenden Personen. Dieser Unterschied beruht auf der bereits
oben S. 212 hervorgehobenen spezifischen Verschiedenheit des höhe-
ren und des niederen berufsmäßigen Militairdienstes. Der höhere
Militairdienst ist ein Lebensberuf im vollen Sinne des Wortes;
der Anspruch, aus demselben auszuscheiden und eine lebenslängliche
Pension zu beziehen, ist daher an die Voraussetzung der Untaug-
lichkeit zur Fortleistung des Dienstes (Invalidität) geknüpft 1) und
nur Personen, welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben, sind
bei Nachsuchung ihrer Verabschiedung mit Pension von dem Nach-
weise der Invalidität befreit 2). Dagegen ist der niedere Mili-
tairdienst der Regel nach kein Beruf, der das ganze Leben erfüllt,
sondern er wird nur für einen gewissen Zeitraum mit der Aus-
sicht oder dem Vorbehalt des Uebertritts in eine andere Erwerbs-
stellung übernommen 3). Dem entsprechend ist der Anspruch auf
Pension mit dem Ablauf einer gewissen Dienstzeit begründet auch
ohne Nachweis
der Invalidität. Diese Dienstzeit beträgt 18
Jahre und der Anspruch auf Pension wächst mit einer Verlänge-
rung der Dienstzeit, mag im Laufe derselben die Invalidität ein-
treten 5) oder nicht 6). Außerdem aber findet auf diese Personen
noch eine wesentlich andere Art der Versorgung statt, wie die Pen-
sionszahlung, nämlich die Anstellung im Civildienst oder
Garnisondienst 7). Der Uebertritt in den Beamtendienst steht am
Ende der Militairdienstzeit; die Eröffnung einer bürgerlichen Be-
rufsstellung entschädigt die Militairpersonen der Unteroffiziers-
klassen dafür, daß sie eine Anzahl von Lebensjahren dem Militair-
dienst gewidmet haben; der Staat reservirt ihnen eine große An-
zahl von dazu geeigneten Amtsstellungen behufs ihrer Versorgung,
4)

1) Pens.Ges. §. 27.
2) Pens.Ges. §. 28 Abs. 1.
3) Vgl. oben S. 213. 241.
5) Pens.Ges. §. 74.
6) ebendas. §§. 66--68.
7) Von der Aufnahme in Invalidenhäuser wird hier abgesehen, da die-
selbe nur ein Surrogat der Pension, eine andere Form der Alimentenreichung, ist.
4) Pens.Ges. §. 69.

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
ſions-Betrages von Belang iſt, ſo beſteht doch eine eingreifende
Verſchiedenheit in der Behandlung der Militair-Perſonen von Of-
fiziersrang und der zur Klaſſe der Unteroffiziere und Gemeinen ge-
hörenden Perſonen. Dieſer Unterſchied beruht auf der bereits
oben S. 212 hervorgehobenen ſpezifiſchen Verſchiedenheit des höhe-
ren und des niederen berufsmäßigen Militairdienſtes. Der höhere
Militairdienſt iſt ein Lebensberuf im vollen Sinne des Wortes;
der Anſpruch, aus demſelben auszuſcheiden und eine lebenslängliche
Penſion zu beziehen, iſt daher an die Vorausſetzung der Untaug-
lichkeit zur Fortleiſtung des Dienſtes (Invalidität) geknüpft 1) und
nur Perſonen, welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben, ſind
bei Nachſuchung ihrer Verabſchiedung mit Penſion von dem Nach-
weiſe der Invalidität befreit 2). Dagegen iſt der niedere Mili-
tairdienſt der Regel nach kein Beruf, der das ganze Leben erfüllt,
ſondern er wird nur für einen gewiſſen Zeitraum mit der Aus-
ſicht oder dem Vorbehalt des Uebertritts in eine andere Erwerbs-
ſtellung übernommen 3). Dem entſprechend iſt der Anſpruch auf
Penſion mit dem Ablauf einer gewiſſen Dienſtzeit begründet auch
ohne Nachweis
der Invalidität. Dieſe Dienſtzeit beträgt 18
Jahre und der Anſpruch auf Penſion wächſt mit einer Verlänge-
rung der Dienſtzeit, mag im Laufe derſelben die Invalidität ein-
treten 5) oder nicht 6). Außerdem aber findet auf dieſe Perſonen
noch eine weſentlich andere Art der Verſorgung ſtatt, wie die Pen-
ſionszahlung, nämlich die Anſtellung im Civildienſt oder
Garniſondienſt 7). Der Uebertritt in den Beamtendienſt ſteht am
Ende der Militairdienſtzeit; die Eröffnung einer bürgerlichen Be-
rufsſtellung entſchädigt die Militairperſonen der Unteroffiziers-
klaſſen dafür, daß ſie eine Anzahl von Lebensjahren dem Militair-
dienſt gewidmet haben; der Staat reſervirt ihnen eine große An-
zahl von dazu geeigneten Amtsſtellungen behufs ihrer Verſorgung,
4)

1) Penſ.Geſ. §. 27.
2) Penſ.Geſ. §. 28 Abſ. 1.
3) Vgl. oben S. 213. 241.
5) Penſ.Geſ. §. 74.
6) ebendaſ. §§. 66—68.
7) Von der Aufnahme in Invalidenhäuſer wird hier abgeſehen, da die-
ſelbe nur ein Surrogat der Penſion, eine andere Form der Alimentenreichung, iſt.
4) Penſ.Geſ. §. 69.
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[283/0293] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. ſions-Betrages von Belang iſt, ſo beſteht doch eine eingreifende Verſchiedenheit in der Behandlung der Militair-Perſonen von Of- fiziersrang und der zur Klaſſe der Unteroffiziere und Gemeinen ge- hörenden Perſonen. Dieſer Unterſchied beruht auf der bereits oben S. 212 hervorgehobenen ſpezifiſchen Verſchiedenheit des höhe- ren und des niederen berufsmäßigen Militairdienſtes. Der höhere Militairdienſt iſt ein Lebensberuf im vollen Sinne des Wortes; der Anſpruch, aus demſelben auszuſcheiden und eine lebenslängliche Penſion zu beziehen, iſt daher an die Vorausſetzung der Untaug- lichkeit zur Fortleiſtung des Dienſtes (Invalidität) geknüpft 1) und nur Perſonen, welche das 60. Lebensjahr zurückgelegt haben, ſind bei Nachſuchung ihrer Verabſchiedung mit Penſion von dem Nach- weiſe der Invalidität befreit 2). Dagegen iſt der niedere Mili- tairdienſt der Regel nach kein Beruf, der das ganze Leben erfüllt, ſondern er wird nur für einen gewiſſen Zeitraum mit der Aus- ſicht oder dem Vorbehalt des Uebertritts in eine andere Erwerbs- ſtellung übernommen 3). Dem entſprechend iſt der Anſpruch auf Penſion mit dem Ablauf einer gewiſſen Dienſtzeit begründet auch ohne Nachweis der Invalidität. Dieſe Dienſtzeit beträgt 18 Jahre und der Anſpruch auf Penſion wächſt mit einer Verlänge- rung der Dienſtzeit, mag im Laufe derſelben die Invalidität ein- treten 5) oder nicht 6). Außerdem aber findet auf dieſe Perſonen noch eine weſentlich andere Art der Verſorgung ſtatt, wie die Pen- ſionszahlung, nämlich die Anſtellung im Civildienſt oder Garniſondienſt 7). Der Uebertritt in den Beamtendienſt ſteht am Ende der Militairdienſtzeit; die Eröffnung einer bürgerlichen Be- rufsſtellung entſchädigt die Militairperſonen der Unteroffiziers- klaſſen dafür, daß ſie eine Anzahl von Lebensjahren dem Militair- dienſt gewidmet haben; der Staat reſervirt ihnen eine große An- zahl von dazu geeigneten Amtsſtellungen behufs ihrer Verſorgung, 4) 1) Penſ.Geſ. §. 27. 2) Penſ.Geſ. §. 28 Abſ. 1. 3) Vgl. oben S. 213. 241. 5) Penſ.Geſ. §. 74. 6) ebendaſ. §§. 66—68. 7) Von der Aufnahme in Invalidenhäuſer wird hier abgeſehen, da die- ſelbe nur ein Surrogat der Penſion, eine andere Form der Alimentenreichung, iſt. 4) Penſ.Geſ. §. 69.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/293>, abgerufen am 22.11.2024.