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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Ob auch die Zeit des Gemeinde-, Kirchen-, Schul- oder landes-
herrl. Haus- oder Hofdienstes anzurechnen sei, ist dem Befinden
der obersten Militairverwaltung des Kontingents überlassen, in
keinem Falle aber ist eine doppelte Anrechnung desselben Zeitraums
statthaft 1). Außer Ansatz bleibt die Dienstzeit, welche vor den
Beginn des 18. Lebensjahres fällt, sofern sie nicht während der
Dauer eines Krieges bei einem mobilen oder Ersatztruppentheile
abgeleistet ist 2), ferner die Zeit eines Festungsarrestes von ein-
jähriger und längerer Dauer und die Zeit der Kriegsgefangen-
schaft 3). Bei den zur Marine gehörenden Personen wird jedoch
die Zeit, die sie im aktiven Marinedienste zugebracht haben, von
dem Zeitpunkt der ersten Einschiffung ab in Anrechnung gebracht,
auch wenn derselbe vor den für den Beginn der pensionsberechti-
genden Dienstzeit vorgeschriebenen Termin fällt und die Fahrzeit
auf der Handelsflotte vom 18. Lebensjahre an bis zum Eintritt
in die Kriegsmarine wird zur Hälfte auf die Dienstzeit ange-
rechnet 4).

Für jeden Feldzug, an welchem eine Militairperson (ausge-
nommen Militairbeamte) derart theilgenommen hat, daß sie wirk-
lich vor den Feind gekommen oder bei den mobilen Truppen an-
gestellt gewesen und mit diesen in das Feld gerückt ist, wird zu
der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr zugerechnet 5). Für

1) Pens.Ges. §. 20. Ob die im Dienste eines dem Reiche nicht angehören-
den Staates verbrachte Zeit anzurechnen ist, hängt ebenfalls von der Genehmi-
gung der obersten Militairverwaltungsbehörde des Kontingentes ab. Pens.-
Ges. §. 25.
2) Pens.Ges. §. 22.
3) Pens.Ges. §. 24. Unter besonderen Umständen kann jedoch die Zeit
des Festungsarrestes mit Genehmigung des Kontingentsherrn, die Zeit der
Kriegsgefangenschaft mit Genehmigung des Kaisers angerechnet werden. eod.
Abs. 2. Diese Genehmigung ist hinsichtlich der während des Krieges von
1870/71 in Französ. Kriegsgefangenschaft gerathenen Militairpersonen ertheilt
worden durch die Kab.Ordre v. 18. Mai 1871 (A.V.Bl. S. 113).
4) Pens.Ges. §. 54. Nov. v. 4. April 1874 §. 9. Vgl. über die legislator.
Gründe für diese Begünstigung die Motive zum Pensionsges. S. 42 fg.
5) Pens.Ges. §. 23. Ob eine militairische Unternehmung als "ein Feld-
zug" anzusehen ist und ob bei größeren Kriegen mehrere Kriegsjahre in An-
rechnung kommen sollen, wird in jedem einzelnen Falle durch Kaiserl. Anord-
nung bestimmt. Für die Vergangenheit sind die in den einzelnen Bundes-

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
Ob auch die Zeit des Gemeinde-, Kirchen-, Schul- oder landes-
herrl. Haus- oder Hofdienſtes anzurechnen ſei, iſt dem Befinden
der oberſten Militairverwaltung des Kontingents überlaſſen, in
keinem Falle aber iſt eine doppelte Anrechnung desſelben Zeitraums
ſtatthaft 1). Außer Anſatz bleibt die Dienſtzeit, welche vor den
Beginn des 18. Lebensjahres fällt, ſofern ſie nicht während der
Dauer eines Krieges bei einem mobilen oder Erſatztruppentheile
abgeleiſtet iſt 2), ferner die Zeit eines Feſtungsarreſtes von ein-
jähriger und längerer Dauer und die Zeit der Kriegsgefangen-
ſchaft 3). Bei den zur Marine gehörenden Perſonen wird jedoch
die Zeit, die ſie im aktiven Marinedienſte zugebracht haben, von
dem Zeitpunkt der erſten Einſchiffung ab in Anrechnung gebracht,
auch wenn derſelbe vor den für den Beginn der penſionsberechti-
genden Dienſtzeit vorgeſchriebenen Termin fällt und die Fahrzeit
auf der Handelsflotte vom 18. Lebensjahre an bis zum Eintritt
in die Kriegsmarine wird zur Hälfte auf die Dienſtzeit ange-
rechnet 4).

Für jeden Feldzug, an welchem eine Militairperſon (ausge-
nommen Militairbeamte) derart theilgenommen hat, daß ſie wirk-
lich vor den Feind gekommen oder bei den mobilen Truppen an-
geſtellt geweſen und mit dieſen in das Feld gerückt iſt, wird zu
der wirklichen Dauer der Dienſtzeit ein Jahr zugerechnet 5). Für

1) Penſ.Geſ. §. 20. Ob die im Dienſte eines dem Reiche nicht angehören-
den Staates verbrachte Zeit anzurechnen iſt, hängt ebenfalls von der Genehmi-
gung der oberſten Militairverwaltungsbehörde des Kontingentes ab. Penſ.-
Geſ. §. 25.
2) Penſ.Geſ. §. 22.
3) Penſ.Geſ. §. 24. Unter beſonderen Umſtänden kann jedoch die Zeit
des Feſtungsarreſtes mit Genehmigung des Kontingentsherrn, die Zeit der
Kriegsgefangenſchaft mit Genehmigung des Kaiſers angerechnet werden. eod.
Abſ. 2. Dieſe Genehmigung iſt hinſichtlich der während des Krieges von
1870/71 in Franzöſ. Kriegsgefangenſchaft gerathenen Militairperſonen ertheilt
worden durch die Kab.Ordre v. 18. Mai 1871 (A.V.Bl. S. 113).
4) Penſ.Geſ. §. 54. Nov. v. 4. April 1874 §. 9. Vgl. über die legislator.
Gründe für dieſe Begünſtigung die Motive zum Penſionsgeſ. S. 42 fg.
5) Penſ.Geſ. §. 23. Ob eine militairiſche Unternehmung als „ein Feld-
zug“ anzuſehen iſt und ob bei größeren Kriegen mehrere Kriegsjahre in An-
rechnung kommen ſollen, wird in jedem einzelnen Falle durch Kaiſerl. Anord-
nung beſtimmt. Für die Vergangenheit ſind die in den einzelnen Bundes-
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[285/0295] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. Ob auch die Zeit des Gemeinde-, Kirchen-, Schul- oder landes- herrl. Haus- oder Hofdienſtes anzurechnen ſei, iſt dem Befinden der oberſten Militairverwaltung des Kontingents überlaſſen, in keinem Falle aber iſt eine doppelte Anrechnung desſelben Zeitraums ſtatthaft 1). Außer Anſatz bleibt die Dienſtzeit, welche vor den Beginn des 18. Lebensjahres fällt, ſofern ſie nicht während der Dauer eines Krieges bei einem mobilen oder Erſatztruppentheile abgeleiſtet iſt 2), ferner die Zeit eines Feſtungsarreſtes von ein- jähriger und längerer Dauer und die Zeit der Kriegsgefangen- ſchaft 3). Bei den zur Marine gehörenden Perſonen wird jedoch die Zeit, die ſie im aktiven Marinedienſte zugebracht haben, von dem Zeitpunkt der erſten Einſchiffung ab in Anrechnung gebracht, auch wenn derſelbe vor den für den Beginn der penſionsberechti- genden Dienſtzeit vorgeſchriebenen Termin fällt und die Fahrzeit auf der Handelsflotte vom 18. Lebensjahre an bis zum Eintritt in die Kriegsmarine wird zur Hälfte auf die Dienſtzeit ange- rechnet 4). Für jeden Feldzug, an welchem eine Militairperſon (ausge- nommen Militairbeamte) derart theilgenommen hat, daß ſie wirk- lich vor den Feind gekommen oder bei den mobilen Truppen an- geſtellt geweſen und mit dieſen in das Feld gerückt iſt, wird zu der wirklichen Dauer der Dienſtzeit ein Jahr zugerechnet 5). Für 1) Penſ.Geſ. §. 20. Ob die im Dienſte eines dem Reiche nicht angehören- den Staates verbrachte Zeit anzurechnen iſt, hängt ebenfalls von der Genehmi- gung der oberſten Militairverwaltungsbehörde des Kontingentes ab. Penſ.- Geſ. §. 25. 2) Penſ.Geſ. §. 22. 3) Penſ.Geſ. §. 24. Unter beſonderen Umſtänden kann jedoch die Zeit des Feſtungsarreſtes mit Genehmigung des Kontingentsherrn, die Zeit der Kriegsgefangenſchaft mit Genehmigung des Kaiſers angerechnet werden. eod. Abſ. 2. Dieſe Genehmigung iſt hinſichtlich der während des Krieges von 1870/71 in Franzöſ. Kriegsgefangenſchaft gerathenen Militairperſonen ertheilt worden durch die Kab.Ordre v. 18. Mai 1871 (A.V.Bl. S. 113). 4) Penſ.Geſ. §. 54. Nov. v. 4. April 1874 §. 9. Vgl. über die legislator. Gründe für dieſe Begünſtigung die Motive zum Penſionsgeſ. S. 42 fg. 5) Penſ.Geſ. §. 23. Ob eine militairiſche Unternehmung als „ein Feld- zug“ anzuſehen iſt und ob bei größeren Kriegen mehrere Kriegsjahre in An- rechnung kommen ſollen, wird in jedem einzelnen Falle durch Kaiſerl. Anord- nung beſtimmt. Für die Vergangenheit ſind die in den einzelnen Bundes-

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/295>, abgerufen am 22.11.2024.