Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. die Besatzung der Kriegsschiffe werden überdies größere oder fürdie Gesundheit besonders gefährliche oder schädliche Seereisen dop- pelt gerechnet 1). 2. Das Diensteinkommen. Bei den Offizieren und staaten darüber ergangenen Anordnungen in Kraft erhalten worden. Eine Zu- sammenstellung der Preußischen Erlasse über die einzelnen Kriege findet sich in den Militairgesetzen Bd. 2. V, 17. 1) Pens.Ges. §. 50. 2) Pens.Ges. §. 10 Ziff. a. Nov. v. 1874 §. 6. Ausnahmen für Stabs- offiziere und Hauptleute I. Kl. mit geringerem als dem Normalgehalt Pens.- Ges. §. 47 Abs. 3; ferner für die Zeug- Feuerwerks- und Traindepot-Offiziere Nov. v. 4. April 1874 §. 6. Vgl. die Motive zur Novelle S. 9. (Drucks. I Sess. 1874 Nro. 10.) 3) Pens.Ges. §. 10 Ziff. b. Reichsges. v. 30. Juni 1873 §. 8. (R.G.Bl. S. 166.) -- Vgl. hierzu die Motive zum Pens.Ges. S. 33. (Drucks. I Gess. 1871 Nro. 96.) 4) Pens.Ges. §. 10 Ziff. c bis f. 5) Pens.Ges. §. 11. 6) Pens.Ges. §. 65. Ein Erlaß des Preuß. Kriegsminist. v. 31. Mai 1874
(Armee-V.Bl. S. 130) enthält ein Verzeichniß der zu jeder dieser 4 Chargen §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. die Beſatzung der Kriegsſchiffe werden überdies größere oder fürdie Geſundheit beſonders gefährliche oder ſchädliche Seereiſen dop- pelt gerechnet 1). 2. Das Dienſteinkommen. Bei den Offizieren und ſtaaten darüber ergangenen Anordnungen in Kraft erhalten worden. Eine Zu- ſammenſtellung der Preußiſchen Erlaſſe über die einzelnen Kriege findet ſich in den Militairgeſetzen Bd. 2. V, 17. 1) Penſ.Geſ. §. 50. 2) Penſ.Geſ. §. 10 Ziff. a. Nov. v. 1874 §. 6. Ausnahmen für Stabs- offiziere und Hauptleute I. Kl. mit geringerem als dem Normalgehalt Penſ.- Geſ. §. 47 Abſ. 3; ferner für die Zeug- Feuerwerks- und Traindepot-Offiziere Nov. v. 4. April 1874 §. 6. Vgl. die Motive zur Novelle S. 9. (Druckſ. I Seſſ. 1874 Nro. 10.) 3) Penſ.Geſ. §. 10 Ziff. b. Reichsgeſ. v. 30. Juni 1873 §. 8. (R.G.Bl. S. 166.) — Vgl. hierzu die Motive zum Penſ.Geſ. S. 33. (Druckſ. I Geſſ. 1871 Nro. 96.) 4) Penſ.Geſ. §. 10 Ziff. c bis f. 5) Penſ.Geſ. §. 11. 6) Penſ.Geſ. §. 65. Ein Erlaß des Preuß. Kriegsminiſt. v. 31. Mai 1874
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§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
die Beſatzung der Kriegsſchiffe werden überdies größere oder für
die Geſundheit beſonders gefährliche oder ſchädliche Seereiſen dop-
pelt gerechnet 1).
2. Das Dienſteinkommen. Bei den Offizieren und
Militairärzten mit Offizierrang wird als penſionsfähiges Dienſt-
einkommen in Anſatz gebracht das chargenmäßige Gehalt nach den
Sätzen für Infanterie-Offiziere, oder, wo das wirklich bezogene
etatsmäßige Gehalt niedriger iſt, dieſes letztere 2); ferner der
mittlere Stellen- beziehungsweiſe Perſonal-Servis und der
Durchſchnittsſatz des Wohnungsgeldzuſchuſſes für die Servisklaſſen
I bis V 3); endlich für die Offiziere vom Brigade-Kommandeur
einſchließlich aufwärts die im Etat ausgeworfenen Dienſtzulagen,
für die Offiziere vom Hauptmann erſter Klaſſe einſchließlich ab-
wärts eine Entſchädigung für Bedienung, für die Offiziere vom
Hauptmann dritter Klaſſe abwärts eine billige Durchſchnittsver-
gütung für ihre Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth, für
die Premier- und Sekonde-Lieutenants außerdem der etatsmäßige
Werth ihrer Berechtigung zur Theilnahme an dem gemeinſchaft-
lichen Offiziertiſche 4). In Fällen, wo das penſionsmäßige Dienſt-
einkommen insgeſammt mehr als 12000 Mark beträgt, wird von
dem überſchießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung ge-
bracht 5). Die Perſonen der Unterklaſſen zerfallen in Beziehung
auf die Penſionsberechnung in vier Chargen, Feldwebel, Sergean-
ten, Unteroffiziere und Gemeine 6).
5)
1) Penſ.Geſ. §. 50.
2) Penſ.Geſ. §. 10 Ziff. a. Nov. v. 1874 §. 6. Ausnahmen für Stabs-
offiziere und Hauptleute I. Kl. mit geringerem als dem Normalgehalt Penſ.-
Geſ. §. 47 Abſ. 3; ferner für die Zeug- Feuerwerks- und Traindepot-Offiziere
Nov. v. 4. April 1874 §. 6. Vgl. die Motive zur Novelle S. 9. (Druckſ. I
Seſſ. 1874 Nro. 10.)
3) Penſ.Geſ. §. 10 Ziff. b. Reichsgeſ. v. 30. Juni 1873 §. 8. (R.G.Bl.
S. 166.) — Vgl. hierzu die Motive zum Penſ.Geſ. S. 33. (Druckſ. I Geſſ.
1871 Nro. 96.)
4) Penſ.Geſ. §. 10 Ziff. c bis f.
5) Penſ.Geſ. §. 11.
6) Penſ.Geſ. §. 65. Ein Erlaß des Preuß. Kriegsminiſt. v. 31. Mai 1874
(Armee-V.Bl. S. 130) enthält ein Verzeichniß der zu jeder dieſer 4 Chargen
5) ſtaaten darüber ergangenen Anordnungen in Kraft erhalten worden. Eine Zu-
ſammenſtellung der Preußiſchen Erlaſſe über die einzelnen Kriege findet ſich
in den Militairgeſetzen Bd. 2. V, 17.
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