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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
die Besatzung der Kriegsschiffe werden überdies größere oder für
die Gesundheit besonders gefährliche oder schädliche Seereisen dop-
pelt gerechnet 1).

2. Das Diensteinkommen. Bei den Offizieren und
Militairärzten mit Offizierrang wird als pensionsfähiges Dienst-
einkommen in Ansatz gebracht das chargenmäßige Gehalt nach den
Sätzen für Infanterie-Offiziere, oder, wo das wirklich bezogene
etatsmäßige Gehalt niedriger ist, dieses letztere 2); ferner der
mittlere Stellen- beziehungsweise Personal-Servis und der
Durchschnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen
I bis V 3); endlich für die Offiziere vom Brigade-Kommandeur
einschließlich aufwärts die im Etat ausgeworfenen Dienstzulagen,
für die Offiziere vom Hauptmann erster Klasse einschließlich ab-
wärts eine Entschädigung für Bedienung, für die Offiziere vom
Hauptmann dritter Klasse abwärts eine billige Durchschnittsver-
gütung für ihre Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth, für
die Premier- und Sekonde-Lieutenants außerdem der etatsmäßige
Werth ihrer Berechtigung zur Theilnahme an dem gemeinschaft-
lichen Offiziertische 4). In Fällen, wo das pensionsmäßige Dienst-
einkommen insgesammt mehr als 12000 Mark beträgt, wird von
dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung ge-
bracht 5). Die Personen der Unterklassen zerfallen in Beziehung
auf die Pensionsberechnung in vier Chargen, Feldwebel, Sergean-
ten, Unteroffiziere und Gemeine 6).


staaten darüber ergangenen Anordnungen in Kraft erhalten worden. Eine Zu-
sammenstellung der Preußischen Erlasse über die einzelnen Kriege findet sich
in den Militairgesetzen Bd. 2. V, 17.
1) Pens.Ges. §. 50.
2) Pens.Ges. §. 10 Ziff. a. Nov. v. 1874 §. 6. Ausnahmen für Stabs-
offiziere und Hauptleute I. Kl. mit geringerem als dem Normalgehalt Pens.-
Ges. §. 47 Abs. 3; ferner für die Zeug- Feuerwerks- und Traindepot-Offiziere
Nov. v. 4. April 1874 §. 6. Vgl. die Motive zur Novelle S. 9. (Drucks. I
Sess. 1874 Nro. 10.)
3) Pens.Ges. §. 10 Ziff. b. Reichsges. v. 30. Juni 1873 §. 8. (R.G.Bl.
S. 166.) -- Vgl. hierzu die Motive zum Pens.Ges. S. 33. (Drucks. I Gess.
1871 Nro. 96.)
4) Pens.Ges. §. 10 Ziff. c bis f.
5) Pens.Ges. §. 11.
6) Pens.Ges. §. 65. Ein Erlaß des Preuß. Kriegsminist. v. 31. Mai 1874
(Armee-V.Bl. S. 130) enthält ein Verzeichniß der zu jeder dieser 4 Chargen

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
die Beſatzung der Kriegsſchiffe werden überdies größere oder für
die Geſundheit beſonders gefährliche oder ſchädliche Seereiſen dop-
pelt gerechnet 1).

2. Das Dienſteinkommen. Bei den Offizieren und
Militairärzten mit Offizierrang wird als penſionsfähiges Dienſt-
einkommen in Anſatz gebracht das chargenmäßige Gehalt nach den
Sätzen für Infanterie-Offiziere, oder, wo das wirklich bezogene
etatsmäßige Gehalt niedriger iſt, dieſes letztere 2); ferner der
mittlere Stellen- beziehungsweiſe Perſonal-Servis und der
Durchſchnittsſatz des Wohnungsgeldzuſchuſſes für die Servisklaſſen
I bis V 3); endlich für die Offiziere vom Brigade-Kommandeur
einſchließlich aufwärts die im Etat ausgeworfenen Dienſtzulagen,
für die Offiziere vom Hauptmann erſter Klaſſe einſchließlich ab-
wärts eine Entſchädigung für Bedienung, für die Offiziere vom
Hauptmann dritter Klaſſe abwärts eine billige Durchſchnittsver-
gütung für ihre Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth, für
die Premier- und Sekonde-Lieutenants außerdem der etatsmäßige
Werth ihrer Berechtigung zur Theilnahme an dem gemeinſchaft-
lichen Offiziertiſche 4). In Fällen, wo das penſionsmäßige Dienſt-
einkommen insgeſammt mehr als 12000 Mark beträgt, wird von
dem überſchießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung ge-
bracht 5). Die Perſonen der Unterklaſſen zerfallen in Beziehung
auf die Penſionsberechnung in vier Chargen, Feldwebel, Sergean-
ten, Unteroffiziere und Gemeine 6).


ſtaaten darüber ergangenen Anordnungen in Kraft erhalten worden. Eine Zu-
ſammenſtellung der Preußiſchen Erlaſſe über die einzelnen Kriege findet ſich
in den Militairgeſetzen Bd. 2. V, 17.
1) Penſ.Geſ. §. 50.
2) Penſ.Geſ. §. 10 Ziff. a. Nov. v. 1874 §. 6. Ausnahmen für Stabs-
offiziere und Hauptleute I. Kl. mit geringerem als dem Normalgehalt Penſ.-
Geſ. §. 47 Abſ. 3; ferner für die Zeug- Feuerwerks- und Traindepot-Offiziere
Nov. v. 4. April 1874 §. 6. Vgl. die Motive zur Novelle S. 9. (Druckſ. I
Seſſ. 1874 Nro. 10.)
3) Penſ.Geſ. §. 10 Ziff. b. Reichsgeſ. v. 30. Juni 1873 §. 8. (R.G.Bl.
S. 166.) — Vgl. hierzu die Motive zum Penſ.Geſ. S. 33. (Druckſ. I Geſſ.
1871 Nro. 96.)
4) Penſ.Geſ. §. 10 Ziff. c bis f.
5) Penſ.Geſ. §. 11.
6) Penſ.Geſ. §. 65. Ein Erlaß des Preuß. Kriegsminiſt. v. 31. Mai 1874
(Armee-V.Bl. S. 130) enthält ein Verzeichniß der zu jeder dieſer 4 Chargen
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[286/0296] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. die Beſatzung der Kriegsſchiffe werden überdies größere oder für die Geſundheit beſonders gefährliche oder ſchädliche Seereiſen dop- pelt gerechnet 1). 2. Das Dienſteinkommen. Bei den Offizieren und Militairärzten mit Offizierrang wird als penſionsfähiges Dienſt- einkommen in Anſatz gebracht das chargenmäßige Gehalt nach den Sätzen für Infanterie-Offiziere, oder, wo das wirklich bezogene etatsmäßige Gehalt niedriger iſt, dieſes letztere 2); ferner der mittlere Stellen- beziehungsweiſe Perſonal-Servis und der Durchſchnittsſatz des Wohnungsgeldzuſchuſſes für die Servisklaſſen I bis V 3); endlich für die Offiziere vom Brigade-Kommandeur einſchließlich aufwärts die im Etat ausgeworfenen Dienſtzulagen, für die Offiziere vom Hauptmann erſter Klaſſe einſchließlich ab- wärts eine Entſchädigung für Bedienung, für die Offiziere vom Hauptmann dritter Klaſſe abwärts eine billige Durchſchnittsver- gütung für ihre Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth, für die Premier- und Sekonde-Lieutenants außerdem der etatsmäßige Werth ihrer Berechtigung zur Theilnahme an dem gemeinſchaft- lichen Offiziertiſche 4). In Fällen, wo das penſionsmäßige Dienſt- einkommen insgeſammt mehr als 12000 Mark beträgt, wird von dem überſchießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung ge- bracht 5). Die Perſonen der Unterklaſſen zerfallen in Beziehung auf die Penſionsberechnung in vier Chargen, Feldwebel, Sergean- ten, Unteroffiziere und Gemeine 6). 5) 1) Penſ.Geſ. §. 50. 2) Penſ.Geſ. §. 10 Ziff. a. Nov. v. 1874 §. 6. Ausnahmen für Stabs- offiziere und Hauptleute I. Kl. mit geringerem als dem Normalgehalt Penſ.- Geſ. §. 47 Abſ. 3; ferner für die Zeug- Feuerwerks- und Traindepot-Offiziere Nov. v. 4. April 1874 §. 6. Vgl. die Motive zur Novelle S. 9. (Druckſ. I Seſſ. 1874 Nro. 10.) 3) Penſ.Geſ. §. 10 Ziff. b. Reichsgeſ. v. 30. Juni 1873 §. 8. (R.G.Bl. S. 166.) — Vgl. hierzu die Motive zum Penſ.Geſ. S. 33. (Druckſ. I Geſſ. 1871 Nro. 96.) 4) Penſ.Geſ. §. 10 Ziff. c bis f. 5) Penſ.Geſ. §. 11. 6) Penſ.Geſ. §. 65. Ein Erlaß des Preuß. Kriegsminiſt. v. 31. Mai 1874 (Armee-V.Bl. S. 130) enthält ein Verzeichniß der zu jeder dieſer 4 Chargen 5) ſtaaten darüber ergangenen Anordnungen in Kraft erhalten worden. Eine Zu- ſammenſtellung der Preußiſchen Erlaſſe über die einzelnen Kriege findet ſich in den Militairgeſetzen Bd. 2. V, 17.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/296>, abgerufen am 22.11.2024.