Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. wendung findet, begründet bei einer Gesammtdienstzeit von minde-stens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienstjahre den An- spruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Pension um 1/80 des derselben zu Grunde liegenden pensionsfähigen Diensteinkommens 1). b) Dür die Militairbeamten wird die Pension berechnet c) Für die Militairpersonen der Unterklassen bestimmt 1) Pens.Ges. §. 21. Vorbehaltlich des Anspruchs auf eine noch höhere Pen- sion, welche ihnen etwa nach Maßgabe derjenigen Vorschriften, nach denen sie pensionirt worden sind, zusteht. Dies kann namentlich bei den nach dem Preuß. Regl. v. 13. Juni 1825 pensionirten Offizieren der Fall sein. Vgl. Erl. des Preuß. Kriegsminist. v. 26. Sept. 1871. (Milit.Gesetze Bd. 2 Abth. V S. 15 Ziff. 2.) 2) Vgl. Bd. I S. 471 fg. Hierbei ist aber zu beachten, daß das Reichs- beamtengesetz für die Bayerischen Militairbeamten nicht gilt. Siehe Bd. I S. 399. 3) Pens.Ges. §. 56. -- Die besonderen Bestimmungen über die Büchsen- macher im §. 89 das. sind durch das Reichsbeamtengesetz aufgehoben. 4) Pens.Ges. §. 66. 5) Pens.Ges. §. 67--69. 6) Pens.Ges. §. 70.
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. wendung findet, begründet bei einer Geſammtdienſtzeit von minde-ſtens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienſtjahre den An- ſpruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Penſion um 1/80 des derſelben zu Grunde liegenden penſionsfähigen Dienſteinkommens 1). b) Dür die Militairbeamten wird die Penſion berechnet c) Für die Militairperſonen der Unterklaſſen beſtimmt 1) Penſ.Geſ. §. 21. Vorbehaltlich des Anſpruchs auf eine noch höhere Pen- ſion, welche ihnen etwa nach Maßgabe derjenigen Vorſchriften, nach denen ſie penſionirt worden ſind, zuſteht. Dies kann namentlich bei den nach dem Preuß. Regl. v. 13. Juni 1825 penſionirten Offizieren der Fall ſein. Vgl. Erl. des Preuß. Kriegsminiſt. v. 26. Sept. 1871. (Milit.Geſetze Bd. 2 Abth. V S. 15 Ziff. 2.) 2) Vgl. Bd. I S. 471 fg. Hierbei iſt aber zu beachten, daß das Reichs- beamtengeſetz für die Bayeriſchen Militairbeamten nicht gilt. Siehe Bd. I S. 399. 3) Penſ.Geſ. §. 56. — Die beſonderen Beſtimmungen über die Büchſen- macher im §. 89 daſ. ſind durch das Reichsbeamtengeſetz aufgehoben. 4) Penſ.Geſ. §. 66. 5) Penſ.Geſ. §. 67—69. 6) Penſ.Geſ. §. 70.
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§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
wendung findet, begründet bei einer Geſammtdienſtzeit von minde-
ſtens 10 Jahren mit jedem weiter erfüllten Dienſtjahre den An-
ſpruch auf Erhöhung der bisher bezogenen Penſion um 1/80 des
derſelben zu Grunde liegenden penſionsfähigen Dienſteinkommens 1).
b) Dür die Militairbeamten wird die Penſion berechnet
nach den Vorſchriften des Reichsbeamtengeſetzes, welches in den
weſentlichen Punkten mit den angegebenen Vorſchriften des Milit.-
Penſions-Geſetzes übereinſtimmt 2). Jedoch finden die Anordnungen
des letzteren über die Dienſtzeit (§. 18. 19. 50) auf die oberen
Militairbeamten Anwendung 3).
c) Für die Militairperſonen der Unterklaſſen beſtimmt
ſich der Penſionsbetrag nicht nach einer mit der Dienſtzeit wachſen-
den Quote des Dienſteinkommens, ſondern es ſind in jeder der
vier Rangſtufen 5 Klaſſen unterſchieden, für welche feſte Penſions-
beträge normirt ſind 4). Die erſten 4 dieſer Klaſſen werden ohne
Nachweis der Invalidität gewährt bei einer Dienſtzeit von 36, 30,
24, 18 Jahren; ferner den Ganzinvaliden bei einer Dienſtzeit von
25, 20, 15, 12 Jahren; endlich ohne Rückſicht auf eine beſtimmte
Dienſtzeit denjenigen Ganzinvaliden, welche durch Dienſtbeſchädigung
ganz erwerbsunfähig und beſonders pflegebedürftig, reſp. welche
gänzlich, größtentheils oder theilweiſe erwerbsunfähig geworden
ſind 5). Die 5. Klaſſe wird gewährt den Ganzinvaliden nach
8jähriger, den Halbinvaliden nach 12jähriger Dienſtzeit oder wenn
die Invalidität durch Verwundung, äußere Dienſtbeſchädigung oder
kontagiöſe Augenkrankheit begründet iſt 6). Das Penſionsgeſetz be-
zeichnet als Ganzinvalide diejenigen Perſonen, welche zu keinerlei
1) Penſ.Geſ. §. 21. Vorbehaltlich des Anſpruchs auf eine noch höhere Pen-
ſion, welche ihnen etwa nach Maßgabe derjenigen Vorſchriften, nach denen ſie
penſionirt worden ſind, zuſteht. Dies kann namentlich bei den nach dem Preuß.
Regl. v. 13. Juni 1825 penſionirten Offizieren der Fall ſein. Vgl. Erl. des
Preuß. Kriegsminiſt. v. 26. Sept. 1871. (Milit.Geſetze Bd. 2 Abth. V S. 15
Ziff. 2.)
2) Vgl. Bd. I S. 471 fg. Hierbei iſt aber zu beachten, daß das Reichs-
beamtengeſetz für die Bayeriſchen Militairbeamten nicht gilt. Siehe Bd. I
S. 399.
3) Penſ.Geſ. §. 56. — Die beſonderen Beſtimmungen über die Büchſen-
macher im §. 89 daſ. ſind durch das Reichsbeamtengeſetz aufgehoben.
4) Penſ.Geſ. §. 66.
5) Penſ.Geſ. §. 67—69.
6) Penſ.Geſ. §. 70.
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