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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Militair dienst mehr tauglich sind, als Halbinvalide solche,
welche zum Feld- beziehentlich Seedienst untauglich, aber zum
Garnisondienst noch fähig sind. Die Invalidität und der Grad
derselben werden durch die Militairbehörde festgestellt 1).

Ueber den Civilversorgungsschein, welchen die Invaliden theils
neben theils an Stelle der Pension erhalten, vgl. unten sub IV.

An Stelle der Pensionirung können Ganzinvaliden auch durch
Aufnahme in ein Invaliden-Institut versorgt werden. Ein recht-
licher Anspruch darauf ist in keinem Falle begründet und anderer-
seits kann Niemand wider seinen Willen zum Eintritt in ein solches
Institut gezwungen werden. Die Invalidenhäuser sollen vorzugs-
weise als Pflegeanstalten für solche Invaliden dienen, die besonderer
Pflege und Wartung bedürftig sind 2).

III. Die Pensionserhöhungen3).

1. Kriegszulage. Unteroffiziere und Soldaten, welche
nachweislich durch den Krieg ganzinvalide geworden sind, erhalten
eine Pensionszulage von 6 Mark monatlich neben der Pension 4);
Offiziere, welche durch den Krieg invalide und zur Fortsetzung des
aktiven Militairdienstes unfähig geworden sind, eine Pensionser-
höhung, die je nach der Höhe der Pension sich bemißt 5). Denselben
Anspruch haben Offiziere, die auf Seereisen nachweislich in Folge
einer militairischen Aktion oder durch außerordentliche klimatische
Einflüsse invalide und zur Fortsetzung des Seedienstes ohne ihr
Verschulden unfähig geworden sind 6). Ob die Invalidität durch

1) Pens.Ges. §. 61. 62.
2) Pens.Ges. §. 78. Die Preuß. Verordnungen, Reglements, Instruktionen
etc. etc. über die Invalidenhäuser und Invalidenkompagnien sind zusammenge-
stellt bei v. Helldorff Dienstvorschriften Th. I Abth. 5 S. 217--230.
3) Das Pensionsgesetz bedient sich rücksichtlich der Offiziere des Ausdrucks
"Pensions-Erhöhungen", rücksichtlich der Personen der Unterklassen des
Ausdrucks "Pensions-Zulagen." Das Reichsgesetz beruht im Wesentlichen
auf den oben S. 275 angeführten Preußischen Gesetzen. Die Abweichungen
sind zusammengestellt und begründet in den Motiven (Drucks. I Sess. 1871
Nro. 96) S. 34 ff.
4) Pens.Ges. §. 71.
5) Pens.Ges. §. 12. Sie beträgt bei einer Pension von 550 Thlr. und
weniger jährlich 250 Thlr., bei einer Pension von 900 Thlr. und mehr jähr-
lich 100 Thlr. Zwischen diesen Gränzen ist sie abgestuft.
6) Pens.Ges. §. 52 Abs. 1.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 19

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
Militair dienſt mehr tauglich ſind, als Halbinvalide ſolche,
welche zum Feld- beziehentlich Seedienſt untauglich, aber zum
Garniſondienſt noch fähig ſind. Die Invalidität und der Grad
derſelben werden durch die Militairbehörde feſtgeſtellt 1).

Ueber den Civilverſorgungsſchein, welchen die Invaliden theils
neben theils an Stelle der Penſion erhalten, vgl. unten sub IV.

An Stelle der Penſionirung können Ganzinvaliden auch durch
Aufnahme in ein Invaliden-Inſtitut verſorgt werden. Ein recht-
licher Anſpruch darauf iſt in keinem Falle begründet und anderer-
ſeits kann Niemand wider ſeinen Willen zum Eintritt in ein ſolches
Inſtitut gezwungen werden. Die Invalidenhäuſer ſollen vorzugs-
weiſe als Pflegeanſtalten für ſolche Invaliden dienen, die beſonderer
Pflege und Wartung bedürftig ſind 2).

III. Die Penſionserhöhungen3).

1. Kriegszulage. Unteroffiziere und Soldaten, welche
nachweislich durch den Krieg ganzinvalide geworden ſind, erhalten
eine Penſionszulage von 6 Mark monatlich neben der Penſion 4);
Offiziere, welche durch den Krieg invalide und zur Fortſetzung des
aktiven Militairdienſtes unfähig geworden ſind, eine Penſionser-
höhung, die je nach der Höhe der Penſion ſich bemißt 5). Denſelben
Anſpruch haben Offiziere, die auf Seereiſen nachweislich in Folge
einer militairiſchen Aktion oder durch außerordentliche klimatiſche
Einflüſſe invalide und zur Fortſetzung des Seedienſtes ohne ihr
Verſchulden unfähig geworden ſind 6). Ob die Invalidität durch

1) Penſ.Geſ. §. 61. 62.
2) Penſ.Geſ. §. 78. Die Preuß. Verordnungen, Reglements, Inſtruktionen
ꝛc. ꝛc. über die Invalidenhäuſer und Invalidenkompagnien ſind zuſammenge-
ſtellt bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften Th. I Abth. 5 S. 217—230.
3) Das Penſionsgeſetz bedient ſich rückſichtlich der Offiziere des Ausdrucks
„Penſions-Erhöhungen“, rückſichtlich der Perſonen der Unterklaſſen des
Ausdrucks „Penſions-Zulagen.“ Das Reichsgeſetz beruht im Weſentlichen
auf den oben S. 275 angeführten Preußiſchen Geſetzen. Die Abweichungen
ſind zuſammengeſtellt und begründet in den Motiven (Druckſ. I Seſſ. 1871
Nro. 96) S. 34 ff.
4) Penſ.Geſ. §. 71.
5) Penſ.Geſ. §. 12. Sie beträgt bei einer Penſion von 550 Thlr. und
weniger jährlich 250 Thlr., bei einer Penſion von 900 Thlr. und mehr jähr-
lich 100 Thlr. Zwiſchen dieſen Gränzen iſt ſie abgeſtuft.
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Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 19
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[289/0299] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. Militair dienſt mehr tauglich ſind, als Halbinvalide ſolche, welche zum Feld- beziehentlich Seedienſt untauglich, aber zum Garniſondienſt noch fähig ſind. Die Invalidität und der Grad derſelben werden durch die Militairbehörde feſtgeſtellt 1). Ueber den Civilverſorgungsſchein, welchen die Invaliden theils neben theils an Stelle der Penſion erhalten, vgl. unten sub IV. An Stelle der Penſionirung können Ganzinvaliden auch durch Aufnahme in ein Invaliden-Inſtitut verſorgt werden. Ein recht- licher Anſpruch darauf iſt in keinem Falle begründet und anderer- ſeits kann Niemand wider ſeinen Willen zum Eintritt in ein ſolches Inſtitut gezwungen werden. Die Invalidenhäuſer ſollen vorzugs- weiſe als Pflegeanſtalten für ſolche Invaliden dienen, die beſonderer Pflege und Wartung bedürftig ſind 2). III. Die Penſionserhöhungen 3). 1. Kriegszulage. Unteroffiziere und Soldaten, welche nachweislich durch den Krieg ganzinvalide geworden ſind, erhalten eine Penſionszulage von 6 Mark monatlich neben der Penſion 4); Offiziere, welche durch den Krieg invalide und zur Fortſetzung des aktiven Militairdienſtes unfähig geworden ſind, eine Penſionser- höhung, die je nach der Höhe der Penſion ſich bemißt 5). Denſelben Anſpruch haben Offiziere, die auf Seereiſen nachweislich in Folge einer militairiſchen Aktion oder durch außerordentliche klimatiſche Einflüſſe invalide und zur Fortſetzung des Seedienſtes ohne ihr Verſchulden unfähig geworden ſind 6). Ob die Invalidität durch 1) Penſ.Geſ. §. 61. 62. 2) Penſ.Geſ. §. 78. Die Preuß. Verordnungen, Reglements, Inſtruktionen ꝛc. ꝛc. über die Invalidenhäuſer und Invalidenkompagnien ſind zuſammenge- ſtellt bei v. Helldorff Dienſtvorſchriften Th. I Abth. 5 S. 217—230. 3) Das Penſionsgeſetz bedient ſich rückſichtlich der Offiziere des Ausdrucks „Penſions-Erhöhungen“, rückſichtlich der Perſonen der Unterklaſſen des Ausdrucks „Penſions-Zulagen.“ Das Reichsgeſetz beruht im Weſentlichen auf den oben S. 275 angeführten Preußiſchen Geſetzen. Die Abweichungen ſind zuſammengeſtellt und begründet in den Motiven (Druckſ. I Seſſ. 1871 Nro. 96) S. 34 ff. 4) Penſ.Geſ. §. 71. 5) Penſ.Geſ. §. 12. Sie beträgt bei einer Penſion von 550 Thlr. und weniger jährlich 250 Thlr., bei einer Penſion von 900 Thlr. und mehr jähr- lich 100 Thlr. Zwiſchen dieſen Gränzen iſt ſie abgeſtuft. 6) Penſ.Geſ. §. 52 Abſ. 1. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 19

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 289. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/299>, abgerufen am 22.11.2024.