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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.

5. Anstellungsentschädigung. Den Ganzinvaliden,
deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870/71 erlittene
Dienstbeschädigung herbeigeführt worden ist, und welche Anspruch
auf den Civilversorgungsschein haben, wird nach ihrer Wahl an
Stelle des Civilversorgungsscheins eine Pensionszulage von 6 Mark
monatlich gewährt 1).

Invaliden, welche an der Epilepsie leiden und aus diesem
Grunde den Civilversorgungsschein nicht erhalten, oder welche
ihrer Gebrechen wegen zu keinerlei Verwendung im Civildienst
tauglich sind, erhalten, wenn die Invalidität durch Dienstbeschädi-
gung entstanden ist, unter der Voraussetzung ihrer Berechtigung
zum Civilversorgungsschein anstatt des letzteren eine Pensionszulage
von 9 Mark monatlich. Ganzinvaliden von mindestens achtjähri-
ger aktiver Dienstzeit bedürfen zum Erwerbe dieser Pensionszulage
des Nachweises erlittener Dienstbeschädigung nicht 2).

Die vorher erwähnte Pensionszulage (Ges. v. 4. April 1874
§ 11) und diese Anstellungsentschädigung können nicht neben ein-
ander
bezogen werden, wohl aber kann jede derselben neben einer
dem gesammten Diensteinkommen gleichkommenden Pension im Falle
des § 74 (Dienstzulage) gezahlt werden 3).

6. Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen
Kreuzes v. 1870/71
. Diejenigen Personen, welche im Kriege
gegen Frankreich von 1870/71 in den unteren Chargen bis zum
Feldwebel einschließlich das Eiserne Kreuz erster Klasse erworben
haben oder welche unter denselben Voraussetzungen das Eiserne
Kreuz zweiter Klasse erhalten haben und daneben das preuß. Mi-
litair-Ehrenzeichen zweiter Klasse oder eine diesem gleich zu ach-
tende militairische Dienstauszeichnung eines andern deutschen Bun-

1) Nov. v. 4. April 1874 §. 11. Die Frist für Ausübung des Wahlrechts
ist ebendas. auf 6 Monate bestimmt worden. Ueber die rückwirkende Kraft
dieser Vorschriften vgl. §. 20 desselben Gesetzes. Der Grund dieser Anordnung
liegt in der großen Zahl von Kriegs-Invaliden, für welche eine genügende
Menge von ihnen zugänglichen Civilstellen nicht vorhanden gewesen ist. Vgl.
die Motive S. 11 fg. (Drucks. des Reichstags I Sess. 1874 Bd. I Nro. 10.)
2) Nov. v. 4. April 1874 §. 12 Abs. 1. 2. Durch diese Vorschriften ist
§. 76 des Pens.Gesetzes abgeändert worden.
3) §. 12 cit. Abs. 3. Auch das Recht auf Kriegszulagen und Verstümme-
lungszulagen bleibt davon unberührt.
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.

5. Anſtellungsentſchädigung. Den Ganzinvaliden,
deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870/71 erlittene
Dienſtbeſchädigung herbeigeführt worden iſt, und welche Anſpruch
auf den Civilverſorgungsſchein haben, wird nach ihrer Wahl an
Stelle des Civilverſorgungsſcheins eine Penſionszulage von 6 Mark
monatlich gewährt 1).

Invaliden, welche an der Epilepſie leiden und aus dieſem
Grunde den Civilverſorgungsſchein nicht erhalten, oder welche
ihrer Gebrechen wegen zu keinerlei Verwendung im Civildienſt
tauglich ſind, erhalten, wenn die Invalidität durch Dienſtbeſchädi-
gung entſtanden iſt, unter der Vorausſetzung ihrer Berechtigung
zum Civilverſorgungsſchein anſtatt des letzteren eine Penſionszulage
von 9 Mark monatlich. Ganzinvaliden von mindeſtens achtjähri-
ger aktiver Dienſtzeit bedürfen zum Erwerbe dieſer Penſionszulage
des Nachweiſes erlittener Dienſtbeſchädigung nicht 2).

Die vorher erwähnte Penſionszulage (Geſ. v. 4. April 1874
§ 11) und dieſe Anſtellungsentſchädigung können nicht neben ein-
ander
bezogen werden, wohl aber kann jede derſelben neben einer
dem geſammten Dienſteinkommen gleichkommenden Penſion im Falle
des § 74 (Dienſtzulage) gezahlt werden 3).

6. Ehrenzulage an die Inhaber des Eiſernen
Kreuzes v. 1870/71
. Diejenigen Perſonen, welche im Kriege
gegen Frankreich von 1870/71 in den unteren Chargen bis zum
Feldwebel einſchließlich das Eiſerne Kreuz erſter Klaſſe erworben
haben oder welche unter denſelben Vorausſetzungen das Eiſerne
Kreuz zweiter Klaſſe erhalten haben und daneben das preuß. Mi-
litair-Ehrenzeichen zweiter Klaſſe oder eine dieſem gleich zu ach-
tende militairiſche Dienſtauszeichnung eines andern deutſchen Bun-

1) Nov. v. 4. April 1874 §. 11. Die Friſt für Ausübung des Wahlrechts
iſt ebendaſ. auf 6 Monate beſtimmt worden. Ueber die rückwirkende Kraft
dieſer Vorſchriften vgl. §. 20 deſſelben Geſetzes. Der Grund dieſer Anordnung
liegt in der großen Zahl von Kriegs-Invaliden, für welche eine genügende
Menge von ihnen zugänglichen Civilſtellen nicht vorhanden geweſen iſt. Vgl.
die Motive S. 11 fg. (Druckſ. des Reichstags I Seſſ. 1874 Bd. I Nro. 10.)
2) Nov. v. 4. April 1874 §. 12 Abſ. 1. 2. Durch dieſe Vorſchriften iſt
§. 76 des Penſ.Geſetzes abgeändert worden.
3) §. 12 cit. Abſ. 3. Auch das Recht auf Kriegszulagen und Verſtümme-
lungszulagen bleibt davon unberührt.
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[292/0302] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. 5. Anſtellungsentſchädigung. Den Ganzinvaliden, deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870/71 erlittene Dienſtbeſchädigung herbeigeführt worden iſt, und welche Anſpruch auf den Civilverſorgungsſchein haben, wird nach ihrer Wahl an Stelle des Civilverſorgungsſcheins eine Penſionszulage von 6 Mark monatlich gewährt 1). Invaliden, welche an der Epilepſie leiden und aus dieſem Grunde den Civilverſorgungsſchein nicht erhalten, oder welche ihrer Gebrechen wegen zu keinerlei Verwendung im Civildienſt tauglich ſind, erhalten, wenn die Invalidität durch Dienſtbeſchädi- gung entſtanden iſt, unter der Vorausſetzung ihrer Berechtigung zum Civilverſorgungsſchein anſtatt des letzteren eine Penſionszulage von 9 Mark monatlich. Ganzinvaliden von mindeſtens achtjähri- ger aktiver Dienſtzeit bedürfen zum Erwerbe dieſer Penſionszulage des Nachweiſes erlittener Dienſtbeſchädigung nicht 2). Die vorher erwähnte Penſionszulage (Geſ. v. 4. April 1874 § 11) und dieſe Anſtellungsentſchädigung können nicht neben ein- ander bezogen werden, wohl aber kann jede derſelben neben einer dem geſammten Dienſteinkommen gleichkommenden Penſion im Falle des § 74 (Dienſtzulage) gezahlt werden 3). 6. Ehrenzulage an die Inhaber des Eiſernen Kreuzes v. 1870/71. Diejenigen Perſonen, welche im Kriege gegen Frankreich von 1870/71 in den unteren Chargen bis zum Feldwebel einſchließlich das Eiſerne Kreuz erſter Klaſſe erworben haben oder welche unter denſelben Vorausſetzungen das Eiſerne Kreuz zweiter Klaſſe erhalten haben und daneben das preuß. Mi- litair-Ehrenzeichen zweiter Klaſſe oder eine dieſem gleich zu ach- tende militairiſche Dienſtauszeichnung eines andern deutſchen Bun- 1) Nov. v. 4. April 1874 §. 11. Die Friſt für Ausübung des Wahlrechts iſt ebendaſ. auf 6 Monate beſtimmt worden. Ueber die rückwirkende Kraft dieſer Vorſchriften vgl. §. 20 deſſelben Geſetzes. Der Grund dieſer Anordnung liegt in der großen Zahl von Kriegs-Invaliden, für welche eine genügende Menge von ihnen zugänglichen Civilſtellen nicht vorhanden geweſen iſt. Vgl. die Motive S. 11 fg. (Druckſ. des Reichstags I Seſſ. 1874 Bd. I Nro. 10.) 2) Nov. v. 4. April 1874 §. 12 Abſ. 1. 2. Durch dieſe Vorſchriften iſt §. 76 des Penſ.Geſetzes abgeändert worden. 3) §. 12 cit. Abſ. 3. Auch das Recht auf Kriegszulagen und Verſtümme- lungszulagen bleibt davon unberührt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/302>, abgerufen am 22.11.2024.