Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. 5. Anstellungsentschädigung. Den Ganzinvaliden, Invaliden, welche an der Epilepsie leiden und aus diesem Die vorher erwähnte Pensionszulage (Ges. v. 4. April 1874 6. Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen 1) Nov. v. 4. April 1874 §. 11. Die Frist für Ausübung des Wahlrechts ist ebendas. auf 6 Monate bestimmt worden. Ueber die rückwirkende Kraft dieser Vorschriften vgl. §. 20 desselben Gesetzes. Der Grund dieser Anordnung liegt in der großen Zahl von Kriegs-Invaliden, für welche eine genügende Menge von ihnen zugänglichen Civilstellen nicht vorhanden gewesen ist. Vgl. die Motive S. 11 fg. (Drucks. des Reichstags I Sess. 1874 Bd. I Nro. 10.) 2) Nov. v. 4. April 1874 §. 12 Abs. 1. 2. Durch diese Vorschriften ist §. 76 des Pens.Gesetzes abgeändert worden. 3) §. 12 cit. Abs. 3. Auch das Recht auf Kriegszulagen und Verstümme-
lungszulagen bleibt davon unberührt. §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. 5. Anſtellungsentſchädigung. Den Ganzinvaliden, Invaliden, welche an der Epilepſie leiden und aus dieſem Die vorher erwähnte Penſionszulage (Geſ. v. 4. April 1874 6. Ehrenzulage an die Inhaber des Eiſernen 1) Nov. v. 4. April 1874 §. 11. Die Friſt für Ausübung des Wahlrechts iſt ebendaſ. auf 6 Monate beſtimmt worden. Ueber die rückwirkende Kraft dieſer Vorſchriften vgl. §. 20 deſſelben Geſetzes. Der Grund dieſer Anordnung liegt in der großen Zahl von Kriegs-Invaliden, für welche eine genügende Menge von ihnen zugänglichen Civilſtellen nicht vorhanden geweſen iſt. Vgl. die Motive S. 11 fg. (Druckſ. des Reichstags I Seſſ. 1874 Bd. I Nro. 10.) 2) Nov. v. 4. April 1874 §. 12 Abſ. 1. 2. Durch dieſe Vorſchriften iſt §. 76 des Penſ.Geſetzes abgeändert worden. 3) §. 12 cit. Abſ. 3. Auch das Recht auf Kriegszulagen und Verſtümme-
lungszulagen bleibt davon unberührt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0302" n="292"/> <fw place="top" type="header">§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.</fw><lb/> <p>5. <hi rendition="#g">Anſtellungsentſchädigung</hi>. Den Ganzinvaliden,<lb/> deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870/71 erlittene<lb/> Dienſtbeſchädigung herbeigeführt worden iſt, und welche Anſpruch<lb/> auf den Civilverſorgungsſchein haben, wird nach ihrer Wahl an<lb/> Stelle des Civilverſorgungsſcheins eine Penſionszulage von 6 Mark<lb/> monatlich gewährt <note place="foot" n="1)">Nov. v. 4. April 1874 §. 11. Die Friſt für Ausübung des Wahlrechts<lb/> iſt ebendaſ. auf 6 Monate beſtimmt worden. Ueber die rückwirkende Kraft<lb/> dieſer Vorſchriften vgl. §. 20 deſſelben Geſetzes. Der Grund dieſer Anordnung<lb/> liegt in der großen Zahl von Kriegs-Invaliden, für welche eine genügende<lb/> Menge von ihnen zugänglichen Civilſtellen nicht vorhanden geweſen iſt. Vgl.<lb/> die <hi rendition="#g">Motive</hi> S. 11 fg. (Druckſ. des Reichstags <hi rendition="#aq">I</hi> Seſſ. 1874 Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> Nro. 10.)</note>.</p><lb/> <p>Invaliden, welche an der Epilepſie leiden und aus dieſem<lb/> Grunde den Civilverſorgungsſchein nicht erhalten, oder welche<lb/> ihrer Gebrechen wegen zu keinerlei Verwendung im Civildienſt<lb/> tauglich ſind, erhalten, wenn die Invalidität durch Dienſtbeſchädi-<lb/> gung entſtanden iſt, unter der Vorausſetzung ihrer Berechtigung<lb/> zum Civilverſorgungsſchein anſtatt des letzteren eine Penſionszulage<lb/> von 9 Mark monatlich. Ganzinvaliden von mindeſtens achtjähri-<lb/> ger aktiver Dienſtzeit bedürfen zum Erwerbe dieſer Penſionszulage<lb/> des Nachweiſes erlittener Dienſtbeſchädigung nicht <note place="foot" n="2)">Nov. v. 4. April 1874 §. 12 Abſ. 1. 2. Durch dieſe Vorſchriften iſt<lb/> §. 76 des Penſ.Geſetzes abgeändert worden.</note>.</p><lb/> <p>Die vorher erwähnte Penſionszulage (Geſ. v. 4. April 1874<lb/> § 11) und dieſe Anſtellungsentſchädigung können nicht <hi rendition="#g">neben ein-<lb/> ander</hi> bezogen werden, wohl aber kann jede derſelben neben einer<lb/> dem geſammten Dienſteinkommen gleichkommenden Penſion im Falle<lb/> des § 74 (Dienſtzulage) gezahlt werden <note place="foot" n="3)">§. 12 cit. Abſ. 3. Auch das Recht auf Kriegszulagen und Verſtümme-<lb/> lungszulagen bleibt davon unberührt.</note>.</p><lb/> <p>6. <hi rendition="#g">Ehrenzulage an die Inhaber des Eiſernen<lb/> Kreuzes v. 1870/71</hi>. Diejenigen Perſonen, welche im Kriege<lb/> gegen Frankreich von 1870/71 in den unteren Chargen bis zum<lb/> Feldwebel einſchließlich das Eiſerne Kreuz erſter Klaſſe erworben<lb/> haben oder welche unter denſelben Vorausſetzungen das Eiſerne<lb/> Kreuz zweiter Klaſſe erhalten haben und daneben das preuß. Mi-<lb/> litair-Ehrenzeichen zweiter Klaſſe oder eine dieſem gleich zu ach-<lb/> tende militairiſche Dienſtauszeichnung eines andern deutſchen Bun-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [292/0302]
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
5. Anſtellungsentſchädigung. Den Ganzinvaliden,
deren Invalidität durch eine in dem Kriege von 1870/71 erlittene
Dienſtbeſchädigung herbeigeführt worden iſt, und welche Anſpruch
auf den Civilverſorgungsſchein haben, wird nach ihrer Wahl an
Stelle des Civilverſorgungsſcheins eine Penſionszulage von 6 Mark
monatlich gewährt 1).
Invaliden, welche an der Epilepſie leiden und aus dieſem
Grunde den Civilverſorgungsſchein nicht erhalten, oder welche
ihrer Gebrechen wegen zu keinerlei Verwendung im Civildienſt
tauglich ſind, erhalten, wenn die Invalidität durch Dienſtbeſchädi-
gung entſtanden iſt, unter der Vorausſetzung ihrer Berechtigung
zum Civilverſorgungsſchein anſtatt des letzteren eine Penſionszulage
von 9 Mark monatlich. Ganzinvaliden von mindeſtens achtjähri-
ger aktiver Dienſtzeit bedürfen zum Erwerbe dieſer Penſionszulage
des Nachweiſes erlittener Dienſtbeſchädigung nicht 2).
Die vorher erwähnte Penſionszulage (Geſ. v. 4. April 1874
§ 11) und dieſe Anſtellungsentſchädigung können nicht neben ein-
ander bezogen werden, wohl aber kann jede derſelben neben einer
dem geſammten Dienſteinkommen gleichkommenden Penſion im Falle
des § 74 (Dienſtzulage) gezahlt werden 3).
6. Ehrenzulage an die Inhaber des Eiſernen
Kreuzes v. 1870/71. Diejenigen Perſonen, welche im Kriege
gegen Frankreich von 1870/71 in den unteren Chargen bis zum
Feldwebel einſchließlich das Eiſerne Kreuz erſter Klaſſe erworben
haben oder welche unter denſelben Vorausſetzungen das Eiſerne
Kreuz zweiter Klaſſe erhalten haben und daneben das preuß. Mi-
litair-Ehrenzeichen zweiter Klaſſe oder eine dieſem gleich zu ach-
tende militairiſche Dienſtauszeichnung eines andern deutſchen Bun-
1) Nov. v. 4. April 1874 §. 11. Die Friſt für Ausübung des Wahlrechts
iſt ebendaſ. auf 6 Monate beſtimmt worden. Ueber die rückwirkende Kraft
dieſer Vorſchriften vgl. §. 20 deſſelben Geſetzes. Der Grund dieſer Anordnung
liegt in der großen Zahl von Kriegs-Invaliden, für welche eine genügende
Menge von ihnen zugänglichen Civilſtellen nicht vorhanden geweſen iſt. Vgl.
die Motive S. 11 fg. (Druckſ. des Reichstags I Seſſ. 1874 Bd. I Nro. 10.)
2) Nov. v. 4. April 1874 §. 12 Abſ. 1. 2. Durch dieſe Vorſchriften iſt
§. 76 des Penſ.Geſetzes abgeändert worden.
3) §. 12 cit. Abſ. 3. Auch das Recht auf Kriegszulagen und Verſtümme-
lungszulagen bleibt davon unberührt.
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