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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
desstaates 1) besitzen, erhalten vom 1. April 1878 ab eine Ehren-
zulage von 3 Mark monatlich. Invalidität ist keine Vor-
aussetzung dieses Anspruchs
. Die Ehrenzulage wird auf
Lebenszeit gewährt; der Anspruch auf dieselbe erlischt mit dem
Eintritt der Rechtskraft eines strafgerichtl. Erkenntnisses, welches
den Verlust der Orden zur Folge hat 2).

IV. Die Civilversorgung.
A. Offiziere.

Einen Rechtsanspruch auf Anstellung im Civildienste haben
Offiziere und im Offiziersrange stehende Militairärzte in keinem
Falle
. Es kann jedoch den zu lebenslänglicher Pension berech-
tigten Offizieren bei ihrer Verabschiedung durch besondere Allerh.
Entschließung die "Aussicht" auf Anstellung im Civildienst ertheilt
werden 3). Eine solche Verleihung berechtigt den betreffenden Of-
fizier, "sich bei den Behörden um eine Anstellung zu bewerben",
und legt den Behörden die Befugniß bei, ihn anzustellen, falls er
den gesetzlich oder verordnungsmäßig bestehenden Anforderungen
für die Führung des Amtes genügt. Für die Civilbehörden be-
steht aber keineswegs irgend eine Verpflichtung, einem mit Aus-
sicht auf Anstellung im Civildienst verabschiedeten Offizier etc. eine
bestimmte von ihm gewünschte Stelle zu verleihen, und sie sind
auch nicht befugt, ihre Verantwortlichkeit für die zweckmäßige Be-
setzung vakanter Stellen mit geeigneten Personen dadurch von sich
abzuwälzen, daß sie die Stellen den mit Aussicht auf Civilanstel-
lung verabschiedeten Offizieren verleihen 4). Eine Ausnahme be-
steht allein für die Postverwaltung. In den älteren Pro-

1) Die Bestimmung darüber, welche Ehrenzeichen dies sind, ist dem Kaiser.
übertragen. Sie ist ergangen in dem Erlaß v. 19. Novemb. 1878 (R.G.Bl.
S. 361). Die Auszeichnung muß in den seit 1866 mit Preußen verbundenen
Landestheilen vor deren Vereinigung, in den übrigen Bundesstaaten vor dem
Kriege v. 1870/71 verliehen worden sein.
2) Reichsges. v. 2. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 99).
3) Es beruht dies auf dem Milit.Pens.Reglem. v. 13. Juli 1825 §. 7.
Vgl. hierzu die Kabin.Ordres v. 13. Dezemb. 1835 und v. 21. Sept. 1843
und das Minist.Rescr. v. 27. Juli 1870. (bei v. Helldorff, Dienstvorschrif-
ten I. Th. 5. Abth. S. 57 fg.)
4) Vgl. Rescr. des Kriegsminist. (Abth. f. das Invalidenwesen) v. 1. Feb.
1873 (v. Helldorff a. a. O. S. 60).

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
desſtaates 1) beſitzen, erhalten vom 1. April 1878 ab eine Ehren-
zulage von 3 Mark monatlich. Invalidität iſt keine Vor-
ausſetzung dieſes Anſpruchs
. Die Ehrenzulage wird auf
Lebenszeit gewährt; der Anſpruch auf dieſelbe erliſcht mit dem
Eintritt der Rechtskraft eines ſtrafgerichtl. Erkenntniſſes, welches
den Verluſt der Orden zur Folge hat 2).

IV. Die Civilverſorgung.
A. Offiziere.

Einen Rechtsanſpruch auf Anſtellung im Civildienſte haben
Offiziere und im Offiziersrange ſtehende Militairärzte in keinem
Falle
. Es kann jedoch den zu lebenslänglicher Penſion berech-
tigten Offizieren bei ihrer Verabſchiedung durch beſondere Allerh.
Entſchließung die „Ausſicht“ auf Anſtellung im Civildienſt ertheilt
werden 3). Eine ſolche Verleihung berechtigt den betreffenden Of-
fizier, „ſich bei den Behörden um eine Anſtellung zu bewerben“,
und legt den Behörden die Befugniß bei, ihn anzuſtellen, falls er
den geſetzlich oder verordnungsmäßig beſtehenden Anforderungen
für die Führung des Amtes genügt. Für die Civilbehörden be-
ſteht aber keineswegs irgend eine Verpflichtung, einem mit Aus-
ſicht auf Anſtellung im Civildienſt verabſchiedeten Offizier ꝛc. eine
beſtimmte von ihm gewünſchte Stelle zu verleihen, und ſie ſind
auch nicht befugt, ihre Verantwortlichkeit für die zweckmäßige Be-
ſetzung vakanter Stellen mit geeigneten Perſonen dadurch von ſich
abzuwälzen, daß ſie die Stellen den mit Ausſicht auf Civilanſtel-
lung verabſchiedeten Offizieren verleihen 4). Eine Ausnahme be-
ſteht allein für die Poſtverwaltung. In den älteren Pro-

1) Die Beſtimmung darüber, welche Ehrenzeichen dies ſind, iſt dem Kaiſer.
übertragen. Sie iſt ergangen in dem Erlaß v. 19. Novemb. 1878 (R.G.Bl.
S. 361). Die Auszeichnung muß in den ſeit 1866 mit Preußen verbundenen
Landestheilen vor deren Vereinigung, in den übrigen Bundesſtaaten vor dem
Kriege v. 1870/71 verliehen worden ſein.
2) Reichsgeſ. v. 2. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 99).
3) Es beruht dies auf dem Milit.Penſ.Reglem. v. 13. Juli 1825 §. 7.
Vgl. hierzu die Kabin.Ordres v. 13. Dezemb. 1835 und v. 21. Sept. 1843
und das Miniſt.Reſcr. v. 27. Juli 1870. (bei v. Helldorff, Dienſtvorſchrif-
ten I. Th. 5. Abth. S. 57 fg.)
4) Vgl. Reſcr. des Kriegsminiſt. (Abth. f. das Invalidenweſen) v. 1. Feb.
1873 (v. Helldorff a. a. O. S. 60).
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[293/0303] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. desſtaates 1) beſitzen, erhalten vom 1. April 1878 ab eine Ehren- zulage von 3 Mark monatlich. Invalidität iſt keine Vor- ausſetzung dieſes Anſpruchs. Die Ehrenzulage wird auf Lebenszeit gewährt; der Anſpruch auf dieſelbe erliſcht mit dem Eintritt der Rechtskraft eines ſtrafgerichtl. Erkenntniſſes, welches den Verluſt der Orden zur Folge hat 2). IV. Die Civilverſorgung. A. Offiziere. Einen Rechtsanſpruch auf Anſtellung im Civildienſte haben Offiziere und im Offiziersrange ſtehende Militairärzte in keinem Falle. Es kann jedoch den zu lebenslänglicher Penſion berech- tigten Offizieren bei ihrer Verabſchiedung durch beſondere Allerh. Entſchließung die „Ausſicht“ auf Anſtellung im Civildienſt ertheilt werden 3). Eine ſolche Verleihung berechtigt den betreffenden Of- fizier, „ſich bei den Behörden um eine Anſtellung zu bewerben“, und legt den Behörden die Befugniß bei, ihn anzuſtellen, falls er den geſetzlich oder verordnungsmäßig beſtehenden Anforderungen für die Führung des Amtes genügt. Für die Civilbehörden be- ſteht aber keineswegs irgend eine Verpflichtung, einem mit Aus- ſicht auf Anſtellung im Civildienſt verabſchiedeten Offizier ꝛc. eine beſtimmte von ihm gewünſchte Stelle zu verleihen, und ſie ſind auch nicht befugt, ihre Verantwortlichkeit für die zweckmäßige Be- ſetzung vakanter Stellen mit geeigneten Perſonen dadurch von ſich abzuwälzen, daß ſie die Stellen den mit Ausſicht auf Civilanſtel- lung verabſchiedeten Offizieren verleihen 4). Eine Ausnahme be- ſteht allein für die Poſtverwaltung. In den älteren Pro- 1) Die Beſtimmung darüber, welche Ehrenzeichen dies ſind, iſt dem Kaiſer. übertragen. Sie iſt ergangen in dem Erlaß v. 19. Novemb. 1878 (R.G.Bl. S. 361). Die Auszeichnung muß in den ſeit 1866 mit Preußen verbundenen Landestheilen vor deren Vereinigung, in den übrigen Bundesſtaaten vor dem Kriege v. 1870/71 verliehen worden ſein. 2) Reichsgeſ. v. 2. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 99). 3) Es beruht dies auf dem Milit.Penſ.Reglem. v. 13. Juli 1825 §. 7. Vgl. hierzu die Kabin.Ordres v. 13. Dezemb. 1835 und v. 21. Sept. 1843 und das Miniſt.Reſcr. v. 27. Juli 1870. (bei v. Helldorff, Dienſtvorſchrif- ten I. Th. 5. Abth. S. 57 fg.) 4) Vgl. Reſcr. des Kriegsminiſt. (Abth. f. das Invalidenweſen) v. 1. Feb. 1873 (v. Helldorff a. a. O. S. 60).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 293. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/303>, abgerufen am 22.11.2024.