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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Anwendung finden; für die Invaliden des Krieges v. 1870/71 ist
dieser Termin auf 4 Jahre verlängert worden 1). Nach Ablauf
dieser Frist können Ansprüche noch erhoben werden, wenn die In-
validität als veranlaßt nachgewiesen wird durch eine im Kriege
erlittene Verwundung oder äußere Dienstbeschädigung oder durch
eine während des aktiven Militairdienstes im Kriege oder im Frie-
den überstandene kontagiöse Augenkrankheit 2). Allein es werden
alsdann (d. h. bei Erhebung des Anspruchs nach Ablauf der drei-
jährigen, resp. 4jährigen Frist) nur die Pensions- und Verstümme-
lungszulagen unbeschränkt gewährt, die eigentliche Pension da-
gegen wird nach der nächst niedrigen Klasse berechnet 3).

Auch den nach ihrer Entlassung als versorgungsberechtigt an-
erkannten Invaliden kann der Civilversorgungsschein ertheilt wer-
den 4).

Bei den im aktiven Dienst befindlichen Personen erfolgt die
Feststellung der Invalidität durch den Hauptmann (Schwadron-
oder Batteriechef) und den Militairarzt. Ersterer hat zu beschei-
nigen, ob und welche Beschädigung ein Soldat erlitten hat 5), ob
diese Beschädigung im Dienst erlitten ist, ob sie dem Betreffenden
durch eigene Verschuldung zur Last fällt, oder ob sie außerdienst-
lich entstanden ist; der Militairarzt hat die Dienstunbrauchbarkeit
und Erwerbsunfähigkeit, ihre Grade und ihre Dauer zu konsta-
tiren 6).

Die Entscheidung über die zu bewilligende Invaliden-Versor-
gung wird von dem Generalkommando getroffen; zweifelhafte Fälle
sind dem Kriegsministerium vorzulegen; an welche Instanz auch

1) Pens.Ges. §. 82 B. §. 84 Abs. 4. Novelle v. 4. April 1874 §. 13
Abs. 1 und 2. In diesen Fällen ist es auch nicht erforderlich, daß die Dienst-
beschädigung vor der Entlassung aus dem aktiven Dienste durch dienstliche Er-
hebungen festgestellt worden ist Pens.Ges. §. 83. Vgl. die Motive zur
Novelle
S. 13. 14. (Drucks. I Sess. 1874 Nro. 10.)
2) Pens.Ges. §. 82 A. 1 und A. 2 a) und b).
3) Pens.Ges. §. 84. Vgl. Instruct. v. 26. Juni 1877 §. 17.
4) Pens.Ges. §. 87.
5) Sache des Soldaten ist es, jede erlittene Dienstbeschädigung sogleich
anzumelden. Instr. v. 26. Juni 1877 §. 24 fg.
6) Dienstanweis. v. 8. April 1877 §. 21 und Instrukt. v. 26. Juni 1877
§. 6 ff. Der Militairarzt darf die Untersuchung nicht auf Verlangen des Be-
schädigten, sondern nur auf Befehl seines Militair-Vorgesetzten vornehmen.

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
Anwendung finden; für die Invaliden des Krieges v. 1870/71 iſt
dieſer Termin auf 4 Jahre verlängert worden 1). Nach Ablauf
dieſer Friſt können Anſprüche noch erhoben werden, wenn die In-
validität als veranlaßt nachgewieſen wird durch eine im Kriege
erlittene Verwundung oder äußere Dienſtbeſchädigung oder durch
eine während des aktiven Militairdienſtes im Kriege oder im Frie-
den überſtandene kontagiöſe Augenkrankheit 2). Allein es werden
alsdann (d. h. bei Erhebung des Anſpruchs nach Ablauf der drei-
jährigen, reſp. 4jährigen Friſt) nur die Penſions- und Verſtümme-
lungszulagen unbeſchränkt gewährt, die eigentliche Penſion da-
gegen wird nach der nächſt niedrigen Klaſſe berechnet 3).

Auch den nach ihrer Entlaſſung als verſorgungsberechtigt an-
erkannten Invaliden kann der Civilverſorgungsſchein ertheilt wer-
den 4).

Bei den im aktiven Dienſt befindlichen Perſonen erfolgt die
Feſtſtellung der Invalidität durch den Hauptmann (Schwadron-
oder Batteriechef) und den Militairarzt. Erſterer hat zu beſchei-
nigen, ob und welche Beſchädigung ein Soldat erlitten hat 5), ob
dieſe Beſchädigung im Dienſt erlitten iſt, ob ſie dem Betreffenden
durch eigene Verſchuldung zur Laſt fällt, oder ob ſie außerdienſt-
lich entſtanden iſt; der Militairarzt hat die Dienſtunbrauchbarkeit
und Erwerbsunfähigkeit, ihre Grade und ihre Dauer zu konſta-
tiren 6).

Die Entſcheidung über die zu bewilligende Invaliden-Verſor-
gung wird von dem Generalkommando getroffen; zweifelhafte Fälle
ſind dem Kriegsminiſterium vorzulegen; an welche Inſtanz auch

1) Penſ.Geſ. §. 82 B. §. 84 Abſ. 4. Novelle v. 4. April 1874 §. 13
Abſ. 1 und 2. In dieſen Fällen iſt es auch nicht erforderlich, daß die Dienſt-
beſchädigung vor der Entlaſſung aus dem aktiven Dienſte durch dienſtliche Er-
hebungen feſtgeſtellt worden iſt Penſ.Geſ. §. 83. Vgl. die Motive zur
Novelle
S. 13. 14. (Druckſ. I Seſſ. 1874 Nro. 10.)
2) Penſ.Geſ. §. 82 A. 1 und A. 2 a) und b).
3) Penſ.Geſ. §. 84. Vgl. Inſtruct. v. 26. Juni 1877 §. 17.
4) Penſ.Geſ. §. 87.
5) Sache des Soldaten iſt es, jede erlittene Dienſtbeſchädigung ſogleich
anzumelden. Inſtr. v. 26. Juni 1877 §. 24 fg.
6) Dienſtanweiſ. v. 8. April 1877 §. 21 und Inſtrukt. v. 26. Juni 1877
§. 6 ff. Der Militairarzt darf die Unterſuchung nicht auf Verlangen des Be-
ſchädigten, ſondern nur auf Befehl ſeines Militair-Vorgeſetzten vornehmen.
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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/314>, abgerufen am 22.11.2024.