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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
der Rekurs gegen die Entscheidung des Generalkommandos zu richten
ist 1). Wird nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst
ein Versorgungsanspruch erhoben, so muß derselbe bei dem Be-
zirksfeldwebel oder dem Bezirkskommando angemeldet werden. Das
Bezirkskommando veranlaßt die nähere Feststellung der dem Ge-
such zu Grunde liegenden thatsächlichen Angaben, die ärztliche Un-
tersuchung, die Prüfung der Versorgungsberechtigung. Wenn diese
Recherchen nicht die sofortige Abweisung des Antrages ergeben,
so wird derselbe der vorgesetzten Infanterie-Brigade vorgelegt, von
welcher die Einleitung des Prüfungsverfahrens verfügt wird 2). Die
Prüfung und Anerkennung der nach der Entlassung aus dem ak-
tiven Dienst erhobenen Versorgungs-Ansprüche findet alljährlich
nur einmal statt 3). Der Regel nach wird diese Prüfung mit dem
Aushebungsgeschäft verbunden 4); in besondern Fällen sind auch au-
ßerterminliche Untersuchungen statthaft 5).

Erweist sich nach dem Ausfalle der Untersuchung der An-
spruch als unbegründet, so wird der Antrag durch das Landwehr-
Bezirkskommando schriftlich abgewiesen; andernfalls werden die
Eingaben nebst Attesten, Bemerkungen u. s. w. dem Generalkom-
mando zur Entscheidung eingereicht 6). Gegen die Bescheide des
Landwehr-Bezirkskommando's ist der Rekurs an das Generalkom-
mando, gegen die Bescheide des letzteren der Rekurs an das Kriegs-
ministerium zulässig.

b) Die Zahlung der Pension und Pensionszulagen erfolgt mo-
natlich im Voraus 7); sie beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats,
welcher auf die regelmäßige Anerkennung des Anspruchs durch

1) Ueber das "Invaliditäts-Prüfungsverfahren" vgl. die Instrukt. vom
26. Juni 1877 §. 35 ff. -- Bei den der Flotte angehörenden Personen treten
selbstverständlich die Marinebehörden an die Stelle der Generalkommando's
und Kriegsministerien.
2) Instr. v. 26. Juni 1877 §. 63.
3) Pens.Ges. §. 88.
4) Die ärztliche Untersuchung wird durch den der Ober-Ersatzkommission
beigegebenen Militairarzt in Gegenwart des Militairvorsitzenden vollzogen.
Ueber das Verfahren vgl. Instrukt. v. 26. Juni 1877 §. 66.
5) Vgl. die angef. Instr. §. 67 fg.
6) Ueber das Verfahren vgl. die cit. Instruktion §. 71 fg.
7) Jeder Invalide empfängt bei der Kasse, auf welche die Pension zur
Zahlung angewiesen ist, ein Pensions-Quittungsbuch, für welches
das Schema vom Bundesrath festgestellt worden ist. Das z. Z. geltende
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 20

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
der Rekurs gegen die Entſcheidung des Generalkommandos zu richten
iſt 1). Wird nach der Entlaſſung aus dem aktiven Dienſt
ein Verſorgungsanſpruch erhoben, ſo muß derſelbe bei dem Be-
zirksfeldwebel oder dem Bezirkskommando angemeldet werden. Das
Bezirkskommando veranlaßt die nähere Feſtſtellung der dem Ge-
ſuch zu Grunde liegenden thatſächlichen Angaben, die ärztliche Un-
terſuchung, die Prüfung der Verſorgungsberechtigung. Wenn dieſe
Recherchen nicht die ſofortige Abweiſung des Antrages ergeben,
ſo wird derſelbe der vorgeſetzten Infanterie-Brigade vorgelegt, von
welcher die Einleitung des Prüfungsverfahrens verfügt wird 2). Die
Prüfung und Anerkennung der nach der Entlaſſung aus dem ak-
tiven Dienſt erhobenen Verſorgungs-Anſprüche findet alljährlich
nur einmal ſtatt 3). Der Regel nach wird dieſe Prüfung mit dem
Aushebungsgeſchäft verbunden 4); in beſondern Fällen ſind auch au-
ßerterminliche Unterſuchungen ſtatthaft 5).

Erweiſt ſich nach dem Ausfalle der Unterſuchung der An-
ſpruch als unbegründet, ſo wird der Antrag durch das Landwehr-
Bezirkskommando ſchriftlich abgewieſen; andernfalls werden die
Eingaben nebſt Atteſten, Bemerkungen u. ſ. w. dem Generalkom-
mando zur Entſcheidung eingereicht 6). Gegen die Beſcheide des
Landwehr-Bezirkskommando’s iſt der Rekurs an das Generalkom-
mando, gegen die Beſcheide des letzteren der Rekurs an das Kriegs-
miniſterium zuläſſig.

b) Die Zahlung der Penſion und Penſionszulagen erfolgt mo-
natlich im Voraus 7); ſie beginnt mit dem Erſten desjenigen Monats,
welcher auf die regelmäßige Anerkennung des Anſpruchs durch

1) Ueber das „Invaliditäts-Prüfungsverfahren“ vgl. die Inſtrukt. vom
26. Juni 1877 §. 35 ff. — Bei den der Flotte angehörenden Perſonen treten
ſelbſtverſtändlich die Marinebehörden an die Stelle der Generalkommando’s
und Kriegsminiſterien.
2) Inſtr. v. 26. Juni 1877 §. 63.
3) Penſ.Geſ. §. 88.
4) Die ärztliche Unterſuchung wird durch den der Ober-Erſatzkommiſſion
beigegebenen Militairarzt in Gegenwart des Militairvorſitzenden vollzogen.
Ueber das Verfahren vgl. Inſtrukt. v. 26. Juni 1877 §. 66.
5) Vgl. die angef. Inſtr. §. 67 fg.
6) Ueber das Verfahren vgl. die cit. Inſtruktion §. 71 fg.
7) Jeder Invalide empfängt bei der Kaſſe, auf welche die Penſion zur
Zahlung angewieſen iſt, ein Penſions-Quittungsbuch, für welches
das Schema vom Bundesrath feſtgeſtellt worden iſt. Das z. Z. geltende
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 20
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[305/0315] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. der Rekurs gegen die Entſcheidung des Generalkommandos zu richten iſt 1). Wird nach der Entlaſſung aus dem aktiven Dienſt ein Verſorgungsanſpruch erhoben, ſo muß derſelbe bei dem Be- zirksfeldwebel oder dem Bezirkskommando angemeldet werden. Das Bezirkskommando veranlaßt die nähere Feſtſtellung der dem Ge- ſuch zu Grunde liegenden thatſächlichen Angaben, die ärztliche Un- terſuchung, die Prüfung der Verſorgungsberechtigung. Wenn dieſe Recherchen nicht die ſofortige Abweiſung des Antrages ergeben, ſo wird derſelbe der vorgeſetzten Infanterie-Brigade vorgelegt, von welcher die Einleitung des Prüfungsverfahrens verfügt wird 2). Die Prüfung und Anerkennung der nach der Entlaſſung aus dem ak- tiven Dienſt erhobenen Verſorgungs-Anſprüche findet alljährlich nur einmal ſtatt 3). Der Regel nach wird dieſe Prüfung mit dem Aushebungsgeſchäft verbunden 4); in beſondern Fällen ſind auch au- ßerterminliche Unterſuchungen ſtatthaft 5). Erweiſt ſich nach dem Ausfalle der Unterſuchung der An- ſpruch als unbegründet, ſo wird der Antrag durch das Landwehr- Bezirkskommando ſchriftlich abgewieſen; andernfalls werden die Eingaben nebſt Atteſten, Bemerkungen u. ſ. w. dem Generalkom- mando zur Entſcheidung eingereicht 6). Gegen die Beſcheide des Landwehr-Bezirkskommando’s iſt der Rekurs an das Generalkom- mando, gegen die Beſcheide des letzteren der Rekurs an das Kriegs- miniſterium zuläſſig. b) Die Zahlung der Penſion und Penſionszulagen erfolgt mo- natlich im Voraus 7); ſie beginnt mit dem Erſten desjenigen Monats, welcher auf die regelmäßige Anerkennung des Anſpruchs durch 1) Ueber das „Invaliditäts-Prüfungsverfahren“ vgl. die Inſtrukt. vom 26. Juni 1877 §. 35 ff. — Bei den der Flotte angehörenden Perſonen treten ſelbſtverſtändlich die Marinebehörden an die Stelle der Generalkommando’s und Kriegsminiſterien. 2) Inſtr. v. 26. Juni 1877 §. 63. 3) Penſ.Geſ. §. 88. 4) Die ärztliche Unterſuchung wird durch den der Ober-Erſatzkommiſſion beigegebenen Militairarzt in Gegenwart des Militairvorſitzenden vollzogen. Ueber das Verfahren vgl. Inſtrukt. v. 26. Juni 1877 §. 66. 5) Vgl. die angef. Inſtr. §. 67 fg. 6) Ueber das Verfahren vgl. die cit. Inſtruktion §. 71 fg. 7) Jeder Invalide empfängt bei der Kaſſe, auf welche die Penſion zur Zahlung angewieſen iſt, ein Penſions-Quittungsbuch, für welches das Schema vom Bundesrath feſtgeſtellt worden iſt. Das z. Z. geltende Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 20

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/315>, abgerufen am 22.11.2024.