Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze. zu gewähren und daß der "Bund" berechtigt ist, die Quartier-leistung gegen Entschädigung zu verlangen 1). Von erheblicher praktischer Bedeutung ist dies übrigens nicht, Rücksichtlich der Bayerischen Armee jedoch besteht hin- 1) Im Naturalleistungsgesetz fehlt eine ausdrückliche Bestimmung darüber, welcher Fiskus das Subjekt der Entschädigungspflicht ist. Im §. 14 wird nur angeordnet, daß die Leistungen "aus Militairfonds" vergütet werden. 2) Vertrag v. 23. Nov. 1870 III §. 5. 3) Vgl. Rayonges. §. 44.
§. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze. zu gewähren und daß der „Bund“ berechtigt iſt, die Quartier-leiſtung gegen Entſchädigung zu verlangen 1). Von erheblicher praktiſcher Bedeutung iſt dies übrigens nicht, Rückſichtlich der Bayeriſchen Armee jedoch beſteht hin- 1) Im Naturalleiſtungsgeſetz fehlt eine ausdrückliche Beſtimmung darüber, welcher Fiskus das Subjekt der Entſchädigungspflicht iſt. Im §. 14 wird nur angeordnet, daß die Leiſtungen „aus Militairfonds“ vergütet werden. 2) Vertrag v. 23. Nov. 1870 III §. 5. 3) Vgl. Rayongeſ. §. 44.
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§. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze.
zu gewähren und daß der „Bund“ berechtigt iſt, die Quartier-
leiſtung gegen Entſchädigung zu verlangen 1).
Von erheblicher praktiſcher Bedeutung iſt dies übrigens nicht,
da der Reichsfiskus ſowohl wie der Fiskus der Einzelſtaaten von
den Intendanturbehörden vertreten wird, und auch die Zuſtändig-
keit der Gerichte hiervon in der Regel unberührt bleibt.
Rückſichtlich der Bayeriſchen Armee jedoch beſteht hin-
ſichtlich der Entſchädigung für die Friedensleiſtungen und
für Rayonbeſchränkungen dieſe Verpflichtung des Reichs-
fiskus nicht. Denn da Bayern eine ſelbſtſtändige Verwaltung der
Armee hat und die Koſten und Laſten ſeines Kriegsweſens, den
Unterhalt der auf ſeinem Gebiete belegenen feſten Plätze und ſon-
ſtigen Fortifikationen einbegriffen, ausſchließlich und allein trägt
und dafür eine im Reichsetat ausgeworfene, der Kopfſtärke ſeines
Kontingents entſprechende Pauſchſumme empfängt 2), ſo muß es
auch ſelbſtſtändig die Entſchädigungspflicht für die von ihm gefor-
derten Militairleiſtungen tragen. Im Falle des Krieges dagegen
fällt dieſe Trennung zwiſchen der Armee-Verwaltung Bayerns und
derjenigen der übrigen Kontingente fort. Der Krieg iſt ein Unter-
nehmen des Reiches, als eines einheitlichen völkerrechtlichen
und ſtaatsrechtlichen Subjects; er wird ebenſo wie in politiſcher
ſo auch in finanzieller Beziehung auf Gewinn und Verluſt des
Reiches geführt. Alle Kriegskoſten, d. h. alle durch den Krieg
verurſachten Ausgaben, für welche nicht in dem Reichshaushalts-
Geſetze (Friedens-Etats) die erforderlichen Beträge ausgeworfen
ſind, fallen daher auch für das Bayeriſche Kontingent dem Reichs-
fiskus unmittelbar zur Laſt. Dies gilt daher auch hinſichtlich der
für Kriegsleiſtungen zu zahlenden Vergütungen, ſowie hinſichtlich
der im Falle der Armirung einer Bayeriſchen Feſtung für Frei-
legung des Feſtungsrayons zu gewährenden Demolirungs-Ent-
ſchädigungen 3).
1) Im Naturalleiſtungsgeſetz fehlt eine ausdrückliche Beſtimmung darüber,
welcher Fiskus das Subjekt der Entſchädigungspflicht iſt. Im §. 14 wird
nur angeordnet, daß die Leiſtungen „aus Militairfonds“ vergütet werden.
2) Vertrag v. 23. Nov. 1870 III §. 5.
3) Vgl. Rayongeſ. §. 44.
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