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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze.
zu gewähren und daß der "Bund" berechtigt ist, die Quartier-
leistung gegen Entschädigung zu verlangen 1).

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist dies übrigens nicht,
da der Reichsfiskus sowohl wie der Fiskus der Einzelstaaten von
den Intendanturbehörden vertreten wird, und auch die Zuständig-
keit der Gerichte hiervon in der Regel unberührt bleibt.

Rücksichtlich der Bayerischen Armee jedoch besteht hin-
sichtlich der Entschädigung für die Friedensleistungen und
für Rayonbeschränkungen diese Verpflichtung des Reichs-
fiskus nicht. Denn da Bayern eine selbstständige Verwaltung der
Armee hat und die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den
Unterhalt der auf seinem Gebiete belegenen festen Plätze und son-
stigen Fortifikationen einbegriffen, ausschließlich und allein trägt
und dafür eine im Reichsetat ausgeworfene, der Kopfstärke seines
Kontingents entsprechende Pauschsumme empfängt 2), so muß es
auch selbstständig die Entschädigungspflicht für die von ihm gefor-
derten Militairleistungen tragen. Im Falle des Krieges dagegen
fällt diese Trennung zwischen der Armee-Verwaltung Bayerns und
derjenigen der übrigen Kontingente fort. Der Krieg ist ein Unter-
nehmen des Reiches, als eines einheitlichen völkerrechtlichen
und staatsrechtlichen Subjects; er wird ebenso wie in politischer
so auch in finanzieller Beziehung auf Gewinn und Verlust des
Reiches geführt. Alle Kriegskosten, d. h. alle durch den Krieg
verursachten Ausgaben, für welche nicht in dem Reichshaushalts-
Gesetze (Friedens-Etats) die erforderlichen Beträge ausgeworfen
sind, fallen daher auch für das Bayerische Kontingent dem Reichs-
fiskus unmittelbar zur Last. Dies gilt daher auch hinsichtlich der
für Kriegsleistungen zu zahlenden Vergütungen, sowie hinsichtlich
der im Falle der Armirung einer Bayerischen Festung für Frei-
legung des Festungsrayons zu gewährenden Demolirungs-Ent-
schädigungen 3).


1) Im Naturalleistungsgesetz fehlt eine ausdrückliche Bestimmung darüber,
welcher Fiskus das Subjekt der Entschädigungspflicht ist. Im §. 14 wird
nur angeordnet, daß die Leistungen "aus Militairfonds" vergütet werden.
2) Vertrag v. 23. Nov. 1870 III §. 5.
3) Vgl. Rayonges. §. 44.

§. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze.
zu gewähren und daß der „Bund“ berechtigt iſt, die Quartier-
leiſtung gegen Entſchädigung zu verlangen 1).

Von erheblicher praktiſcher Bedeutung iſt dies übrigens nicht,
da der Reichsfiskus ſowohl wie der Fiskus der Einzelſtaaten von
den Intendanturbehörden vertreten wird, und auch die Zuſtändig-
keit der Gerichte hiervon in der Regel unberührt bleibt.

Rückſichtlich der Bayeriſchen Armee jedoch beſteht hin-
ſichtlich der Entſchädigung für die Friedensleiſtungen und
für Rayonbeſchränkungen dieſe Verpflichtung des Reichs-
fiskus nicht. Denn da Bayern eine ſelbſtſtändige Verwaltung der
Armee hat und die Koſten und Laſten ſeines Kriegsweſens, den
Unterhalt der auf ſeinem Gebiete belegenen feſten Plätze und ſon-
ſtigen Fortifikationen einbegriffen, ausſchließlich und allein trägt
und dafür eine im Reichsetat ausgeworfene, der Kopfſtärke ſeines
Kontingents entſprechende Pauſchſumme empfängt 2), ſo muß es
auch ſelbſtſtändig die Entſchädigungspflicht für die von ihm gefor-
derten Militairleiſtungen tragen. Im Falle des Krieges dagegen
fällt dieſe Trennung zwiſchen der Armee-Verwaltung Bayerns und
derjenigen der übrigen Kontingente fort. Der Krieg iſt ein Unter-
nehmen des Reiches, als eines einheitlichen völkerrechtlichen
und ſtaatsrechtlichen Subjects; er wird ebenſo wie in politiſcher
ſo auch in finanzieller Beziehung auf Gewinn und Verluſt des
Reiches geführt. Alle Kriegskoſten, d. h. alle durch den Krieg
verurſachten Ausgaben, für welche nicht in dem Reichshaushalts-
Geſetze (Friedens-Etats) die erforderlichen Beträge ausgeworfen
ſind, fallen daher auch für das Bayeriſche Kontingent dem Reichs-
fiskus unmittelbar zur Laſt. Dies gilt daher auch hinſichtlich der
für Kriegsleiſtungen zu zahlenden Vergütungen, ſowie hinſichtlich
der im Falle der Armirung einer Bayeriſchen Feſtung für Frei-
legung des Feſtungsrayons zu gewährenden Demolirungs-Ent-
ſchädigungen 3).


1) Im Naturalleiſtungsgeſetz fehlt eine ausdrückliche Beſtimmung darüber,
welcher Fiskus das Subjekt der Entſchädigungspflicht iſt. Im §. 14 wird
nur angeordnet, daß die Leiſtungen „aus Militairfonds“ vergütet werden.
2) Vertrag v. 23. Nov. 1870 III §. 5.
3) Vgl. Rayongeſ. §. 44.
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[317/0327] §. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze. zu gewähren und daß der „Bund“ berechtigt iſt, die Quartier- leiſtung gegen Entſchädigung zu verlangen 1). Von erheblicher praktiſcher Bedeutung iſt dies übrigens nicht, da der Reichsfiskus ſowohl wie der Fiskus der Einzelſtaaten von den Intendanturbehörden vertreten wird, und auch die Zuſtändig- keit der Gerichte hiervon in der Regel unberührt bleibt. Rückſichtlich der Bayeriſchen Armee jedoch beſteht hin- ſichtlich der Entſchädigung für die Friedensleiſtungen und für Rayonbeſchränkungen dieſe Verpflichtung des Reichs- fiskus nicht. Denn da Bayern eine ſelbſtſtändige Verwaltung der Armee hat und die Koſten und Laſten ſeines Kriegsweſens, den Unterhalt der auf ſeinem Gebiete belegenen feſten Plätze und ſon- ſtigen Fortifikationen einbegriffen, ausſchließlich und allein trägt und dafür eine im Reichsetat ausgeworfene, der Kopfſtärke ſeines Kontingents entſprechende Pauſchſumme empfängt 2), ſo muß es auch ſelbſtſtändig die Entſchädigungspflicht für die von ihm gefor- derten Militairleiſtungen tragen. Im Falle des Krieges dagegen fällt dieſe Trennung zwiſchen der Armee-Verwaltung Bayerns und derjenigen der übrigen Kontingente fort. Der Krieg iſt ein Unter- nehmen des Reiches, als eines einheitlichen völkerrechtlichen und ſtaatsrechtlichen Subjects; er wird ebenſo wie in politiſcher ſo auch in finanzieller Beziehung auf Gewinn und Verluſt des Reiches geführt. Alle Kriegskoſten, d. h. alle durch den Krieg verurſachten Ausgaben, für welche nicht in dem Reichshaushalts- Geſetze (Friedens-Etats) die erforderlichen Beträge ausgeworfen ſind, fallen daher auch für das Bayeriſche Kontingent dem Reichs- fiskus unmittelbar zur Laſt. Dies gilt daher auch hinſichtlich der für Kriegsleiſtungen zu zahlenden Vergütungen, ſowie hinſichtlich der im Falle der Armirung einer Bayeriſchen Feſtung für Frei- legung des Feſtungsrayons zu gewährenden Demolirungs-Ent- ſchädigungen 3). 1) Im Naturalleiſtungsgeſetz fehlt eine ausdrückliche Beſtimmung darüber, welcher Fiskus das Subjekt der Entſchädigungspflicht iſt. Im §. 14 wird nur angeordnet, daß die Leiſtungen „aus Militairfonds“ vergütet werden. 2) Vertrag v. 23. Nov. 1870 III §. 5. 3) Vgl. Rayongeſ. §. 44.

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/327>, abgerufen am 22.11.2024.