Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze. Quartierleistung, das andere v. 13. Febr. 1875 alle übrigen "Na-turalleistungen" behandelt; die Militairlasten für den Kriegszustand haben ihre gesetzliche Regelung gefunden durch das Gesetz über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 1873; endlich die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen sind nor- mirt worden durch das sogen. Festungs-Rayongesetz v. 21. Dezem- ber 1871. III. Die Entschädigungspflicht für die Erfüllung der Miltair- Daß die Entschädigungspflicht eine Pflicht des Reichsfis- 1) Insbesondere für die Quartierleistung ist festzuhalten, daß dieselbe nicht
den Einzelstaaten, sondern dem Reiche gewährt wird, theils weil der Kaiser das Dislokationsrecht hat, theils weil die Herstellung von Kasernen nach Maß- gabe des Reichsetats, also gemäß den Willensentschlüssen des Reiches geschieht. Nur Bayern nimmt in dieser Hinsicht eine Sonderstellung ein. §. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze. Quartierleiſtung, das andere v. 13. Febr. 1875 alle übrigen „Na-turalleiſtungen“ behandelt; die Militairlaſten für den Kriegszuſtand haben ihre geſetzliche Regelung gefunden durch das Geſetz über die Kriegsleiſtungen v. 13. Juni 1873; endlich die Beſchränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtungen ſind nor- mirt worden durch das ſogen. Feſtungs-Rayongeſetz v. 21. Dezem- ber 1871. III. Die Entſchädigungspflicht für die Erfüllung der Miltair- Daß die Entſchädigungspflicht eine Pflicht des Reichsfis- 1) Insbeſondere für die Quartierleiſtung iſt feſtzuhalten, daß dieſelbe nicht
den Einzelſtaaten, ſondern dem Reiche gewährt wird, theils weil der Kaiſer das Dislokationsrecht hat, theils weil die Herſtellung von Kaſernen nach Maß- gabe des Reichsetats, alſo gemäß den Willensentſchlüſſen des Reiches geſchieht. Nur Bayern nimmt in dieſer Hinſicht eine Sonderſtellung ein. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0326" n="316"/><fw place="top" type="header">§. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze.</fw><lb/> Quartierleiſtung, das andere v. 13. Febr. 1875 alle übrigen „Na-<lb/> turalleiſtungen“ behandelt; die Militairlaſten für den Kriegszuſtand<lb/> haben ihre geſetzliche Regelung gefunden durch das Geſetz über<lb/> die Kriegsleiſtungen v. 13. Juni 1873; endlich die Beſchränkungen<lb/> des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtungen ſind nor-<lb/> mirt worden durch das ſogen. Feſtungs-Rayongeſetz v. 21. Dezem-<lb/> ber 1871.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Entſchädigungspflicht für die Erfüllung der Miltair-<lb/> laſten trifft den <hi rendition="#g">Reichsfiskus</hi> und zwar nicht nur materiell<lb/> oder indirekt, indem er etwa die erforderlichen Beträge den Staats-<lb/> kaſſen der Bundesglieder zu überweiſen hätte, ſondern formell und<lb/> direct. Daß das Reich materiell dieſe Koſten tragen muß, ver-<lb/> ſteht ſich von ſelbſt, da ihm die geſammten Koſten der Armee und<lb/> Flotte mit Einſchluß aller Feſtungen und anderen Vertheidigungs-<lb/> Anſtalten in Krieg und Frieden verfaſſungsmäßig obliegen. Aber<lb/> auch formell iſt nicht der Fiskus eines einzelnen Staates, ſondern<lb/> der Reichsfiskus verpflichtet. Denn die Kriegsleiſtungen und Rayon-<lb/> Beſchränkungen werden erforderlich durch Willensacte des Rei-<lb/> ches, nicht durch Handlungen der Einzelſtaaten, da nur das Reich<lb/> im Stande iſt, Krieg zu führen und Feſtungen anzulegen; und<lb/> auch bei den Friedensleiſtungen trifft dies für die Marine immer,<lb/> für die Armee in der Mehrzahl der Fälle zu <note place="foot" n="1)">Insbeſondere für die Quartierleiſtung iſt feſtzuhalten, daß dieſelbe nicht<lb/> den Einzelſtaaten, ſondern <hi rendition="#g">dem Reiche</hi> gewährt wird, theils weil der Kaiſer<lb/> das Dislokationsrecht hat, theils weil die Herſtellung von Kaſernen nach Maß-<lb/> gabe des Reichsetats, alſo gemäß den Willensentſchlüſſen des Reiches geſchieht.<lb/> Nur <hi rendition="#g">Bayern</hi> nimmt in dieſer Hinſicht eine Sonderſtellung ein.</note>. Auch iſt wohl<lb/> zu beachten, daß die Kriegs- und Friedensleiſtungen nicht blos für<lb/> die Bedürfniſſe des Kontingents des eigenen Staates, ſondern in<lb/> gleicher Art für die Kontingente aller übrigen Bundes-Staaten zu<lb/> machen ſind und daß dies um ſo häufiger thatſächlich eintritt, je<lb/> mehr die Erfüllung der Militairlaſten an die Vorausſetzung gebun-<lb/> den iſt, daß die Truppen ſich außerhalb ihres Garniſonortes be-<lb/> finden.</p><lb/> <p>Daß die Entſchädigungspflicht eine Pflicht des <hi rendition="#g">Reichsfis-<lb/> kus</hi> iſt, wird ausdrücklich anerkannt im Rayongeſetz § 42 und<lb/> im Kriegsleiſtungs-Geſetz § 34; ebenſo erklärt das Quartierlei-<lb/> ſtungs-Geſetz § 3 und § 4, daß die Entſchädigung „vom Bunde“<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [316/0326]
§. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze.
Quartierleiſtung, das andere v. 13. Febr. 1875 alle übrigen „Na-
turalleiſtungen“ behandelt; die Militairlaſten für den Kriegszuſtand
haben ihre geſetzliche Regelung gefunden durch das Geſetz über
die Kriegsleiſtungen v. 13. Juni 1873; endlich die Beſchränkungen
des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtungen ſind nor-
mirt worden durch das ſogen. Feſtungs-Rayongeſetz v. 21. Dezem-
ber 1871.
III. Die Entſchädigungspflicht für die Erfüllung der Miltair-
laſten trifft den Reichsfiskus und zwar nicht nur materiell
oder indirekt, indem er etwa die erforderlichen Beträge den Staats-
kaſſen der Bundesglieder zu überweiſen hätte, ſondern formell und
direct. Daß das Reich materiell dieſe Koſten tragen muß, ver-
ſteht ſich von ſelbſt, da ihm die geſammten Koſten der Armee und
Flotte mit Einſchluß aller Feſtungen und anderen Vertheidigungs-
Anſtalten in Krieg und Frieden verfaſſungsmäßig obliegen. Aber
auch formell iſt nicht der Fiskus eines einzelnen Staates, ſondern
der Reichsfiskus verpflichtet. Denn die Kriegsleiſtungen und Rayon-
Beſchränkungen werden erforderlich durch Willensacte des Rei-
ches, nicht durch Handlungen der Einzelſtaaten, da nur das Reich
im Stande iſt, Krieg zu führen und Feſtungen anzulegen; und
auch bei den Friedensleiſtungen trifft dies für die Marine immer,
für die Armee in der Mehrzahl der Fälle zu 1). Auch iſt wohl
zu beachten, daß die Kriegs- und Friedensleiſtungen nicht blos für
die Bedürfniſſe des Kontingents des eigenen Staates, ſondern in
gleicher Art für die Kontingente aller übrigen Bundes-Staaten zu
machen ſind und daß dies um ſo häufiger thatſächlich eintritt, je
mehr die Erfüllung der Militairlaſten an die Vorausſetzung gebun-
den iſt, daß die Truppen ſich außerhalb ihres Garniſonortes be-
finden.
Daß die Entſchädigungspflicht eine Pflicht des Reichsfis-
kus iſt, wird ausdrücklich anerkannt im Rayongeſetz § 42 und
im Kriegsleiſtungs-Geſetz § 34; ebenſo erklärt das Quartierlei-
ſtungs-Geſetz § 3 und § 4, daß die Entſchädigung „vom Bunde“
1) Insbeſondere für die Quartierleiſtung iſt feſtzuhalten, daß dieſelbe nicht
den Einzelſtaaten, ſondern dem Reiche gewährt wird, theils weil der Kaiſer
das Dislokationsrecht hat, theils weil die Herſtellung von Kaſernen nach Maß-
gabe des Reichsetats, alſo gemäß den Willensentſchlüſſen des Reiches geſchieht.
Nur Bayern nimmt in dieſer Hinſicht eine Sonderſtellung ein.
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