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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 92. Begriff der Militairlasten und allgemeine Rechtssätze.
bare und vollkommene Anwendung auf die Militairlasten finden,
sondern nur eine allgemeine Analogie bieten. Immerhin ist aber
die Erkenntniß dieser Analogie, d. h. der begrifflichen Gleichartig-
keit der Enteignung und der Militairlasten, für das Verständniß
der rechtlichen Natur der letzteren von Wichtigkeit.

II. Die Militairlasten dienen, wie erwähnt, nicht zur Durch-
führung dauernder und regelmäßiger Aufgaben der Militairver-
waltung, sondern zur Befriedigung besonderer und ungewöhnlicher,
in eigenthümlichen thatsächlichen Verhältnissen begründeter Bedürf-
nisse. Hieraus ergiebt sich eine Eintheilung derselben in 3 Klassen.
Die Bedürfnisse, zu deren Abhülfe die Militairlasten auferlegt
sind, bestimmen sich für die Verhältnisse des Friedens durch wesent-
lich andere Momente wie für den Krieg. Zur Zeit des Krieges
oder der Kriegsvorbereitungen sind die Bedürfnisse umfangreicher,
dringender, vielseitiger; andererseits ergiebt sich aber gerade aus
den Verhältnissen des Friedenszustandes die Nothwendigkeit gewisser
Lasten, auf welche im Kriege verzichtet werden kann, da durch die
Mobilmachung für die entsprechenden Bedürfnisse gesorgt wird 1).

Auch bringen die Verhältnisse des Krieges es mit sich, daß
andere Vorschriften über Erhebung und Vertheilung der Militair-
lasten und über die Vergütung für Leistung derselben gelten müs-
sen, wie im Frieden. Hieraus ergiebt sich die durchgreifende Ein-
theilung in Friedensleistungen und in Kriegsleistungen. Zu
diesen beiden Klassen tritt noch hinzu als eine dritte eigenartige
Kategorie, die Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung
der Festungen. Diese Beschränkungen beruhen auf lokalen Ver-
hältnissen, und sind im Krieg und Frieden gleichmäßig fortdau-
ernd; indessen treten auch hier im Kriege d. h. im Falle einer
Armirung der Festung noch besondere Verpflichtungen hinzu.

Diese Eintheilung ist auch von der Gesetzgebung des deutschen
Reiches bei der Regelung dieser Materie zu Grunde gelegt wor-
den. Die Militairlasten für den Friedenszustand sind geregelt
durch zwei Gesetze, von denen das eine v. 25. Juni 1868 die

1) Hierher gehört namentlich die Bespannung der Truppenfahrzeuge und
des Trains. Da dieselbe bei Rückführung der Armee auf den Friedenszustand
nicht beibehalten werden kann, so ergiebt sich die Nothwendigkeit, im Frieden
Vorspann in Anspruch zu nehmen. Ferner ist zu erwähnen, die Benutzung
von Grundstücken für Truppenübungen.

§. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze.
bare und vollkommene Anwendung auf die Militairlaſten finden,
ſondern nur eine allgemeine Analogie bieten. Immerhin iſt aber
die Erkenntniß dieſer Analogie, d. h. der begrifflichen Gleichartig-
keit der Enteignung und der Militairlaſten, für das Verſtändniß
der rechtlichen Natur der letzteren von Wichtigkeit.

II. Die Militairlaſten dienen, wie erwähnt, nicht zur Durch-
führung dauernder und regelmäßiger Aufgaben der Militairver-
waltung, ſondern zur Befriedigung beſonderer und ungewöhnlicher,
in eigenthümlichen thatſächlichen Verhältniſſen begründeter Bedürf-
niſſe. Hieraus ergiebt ſich eine Eintheilung derſelben in 3 Klaſſen.
Die Bedürfniſſe, zu deren Abhülfe die Militairlaſten auferlegt
ſind, beſtimmen ſich für die Verhältniſſe des Friedens durch weſent-
lich andere Momente wie für den Krieg. Zur Zeit des Krieges
oder der Kriegsvorbereitungen ſind die Bedürfniſſe umfangreicher,
dringender, vielſeitiger; andererſeits ergiebt ſich aber gerade aus
den Verhältniſſen des Friedenszuſtandes die Nothwendigkeit gewiſſer
Laſten, auf welche im Kriege verzichtet werden kann, da durch die
Mobilmachung für die entſprechenden Bedürfniſſe geſorgt wird 1).

Auch bringen die Verhältniſſe des Krieges es mit ſich, daß
andere Vorſchriften über Erhebung und Vertheilung der Militair-
laſten und über die Vergütung für Leiſtung derſelben gelten müſ-
ſen, wie im Frieden. Hieraus ergiebt ſich die durchgreifende Ein-
theilung in Friedensleiſtungen und in Kriegsleiſtungen. Zu
dieſen beiden Klaſſen tritt noch hinzu als eine dritte eigenartige
Kategorie, die Beſchränkung des Grundeigenthums in der Umgebung
der Feſtungen. Dieſe Beſchränkungen beruhen auf lokalen Ver-
hältniſſen, und ſind im Krieg und Frieden gleichmäßig fortdau-
ernd; indeſſen treten auch hier im Kriege d. h. im Falle einer
Armirung der Feſtung noch beſondere Verpflichtungen hinzu.

Dieſe Eintheilung iſt auch von der Geſetzgebung des deutſchen
Reiches bei der Regelung dieſer Materie zu Grunde gelegt wor-
den. Die Militairlaſten für den Friedenszuſtand ſind geregelt
durch zwei Geſetze, von denen das eine v. 25. Juni 1868 die

1) Hierher gehört namentlich die Beſpannung der Truppenfahrzeuge und
des Trains. Da dieſelbe bei Rückführung der Armee auf den Friedenszuſtand
nicht beibehalten werden kann, ſo ergiebt ſich die Nothwendigkeit, im Frieden
Vorſpann in Anſpruch zu nehmen. Ferner iſt zu erwähnen, die Benutzung
von Grundſtücken für Truppenübungen.
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[315/0325] §. 92. Begriff der Militairlaſten und allgemeine Rechtsſätze. bare und vollkommene Anwendung auf die Militairlaſten finden, ſondern nur eine allgemeine Analogie bieten. Immerhin iſt aber die Erkenntniß dieſer Analogie, d. h. der begrifflichen Gleichartig- keit der Enteignung und der Militairlaſten, für das Verſtändniß der rechtlichen Natur der letzteren von Wichtigkeit. II. Die Militairlaſten dienen, wie erwähnt, nicht zur Durch- führung dauernder und regelmäßiger Aufgaben der Militairver- waltung, ſondern zur Befriedigung beſonderer und ungewöhnlicher, in eigenthümlichen thatſächlichen Verhältniſſen begründeter Bedürf- niſſe. Hieraus ergiebt ſich eine Eintheilung derſelben in 3 Klaſſen. Die Bedürfniſſe, zu deren Abhülfe die Militairlaſten auferlegt ſind, beſtimmen ſich für die Verhältniſſe des Friedens durch weſent- lich andere Momente wie für den Krieg. Zur Zeit des Krieges oder der Kriegsvorbereitungen ſind die Bedürfniſſe umfangreicher, dringender, vielſeitiger; andererſeits ergiebt ſich aber gerade aus den Verhältniſſen des Friedenszuſtandes die Nothwendigkeit gewiſſer Laſten, auf welche im Kriege verzichtet werden kann, da durch die Mobilmachung für die entſprechenden Bedürfniſſe geſorgt wird 1). Auch bringen die Verhältniſſe des Krieges es mit ſich, daß andere Vorſchriften über Erhebung und Vertheilung der Militair- laſten und über die Vergütung für Leiſtung derſelben gelten müſ- ſen, wie im Frieden. Hieraus ergiebt ſich die durchgreifende Ein- theilung in Friedensleiſtungen und in Kriegsleiſtungen. Zu dieſen beiden Klaſſen tritt noch hinzu als eine dritte eigenartige Kategorie, die Beſchränkung des Grundeigenthums in der Umgebung der Feſtungen. Dieſe Beſchränkungen beruhen auf lokalen Ver- hältniſſen, und ſind im Krieg und Frieden gleichmäßig fortdau- ernd; indeſſen treten auch hier im Kriege d. h. im Falle einer Armirung der Feſtung noch beſondere Verpflichtungen hinzu. Dieſe Eintheilung iſt auch von der Geſetzgebung des deutſchen Reiches bei der Regelung dieſer Materie zu Grunde gelegt wor- den. Die Militairlaſten für den Friedenszuſtand ſind geregelt durch zwei Geſetze, von denen das eine v. 25. Juni 1868 die 1) Hierher gehört namentlich die Beſpannung der Truppenfahrzeuge und des Trains. Da dieſelbe bei Rückführung der Armee auf den Friedenszuſtand nicht beibehalten werden kann, ſo ergiebt ſich die Nothwendigkeit, im Frieden Vorſpann in Anſpruch zu nehmen. Ferner iſt zu erwähnen, die Benutzung von Grundſtücken für Truppenübungen.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/325>, abgerufen am 22.11.2024.