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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
übersteigenden Zeitraum festgesetzt ist. Dagegen kann bei Kan-
tonnements von nicht längerer als 6monatlicher oder von unbe-
stimmter Dauer, ferner bei Märschen und Kommando's im Be-
dürfnißfall Quartier für Offiziere, Beamte und Mannschaften, ferner
Stallung für die von denselben mitgeführten Pferde, soweit für
dieselben etatsmäßig Rationen gewährt werden, endlich das erfor-
derliche Gelaß für Geschäfts- Arrest- und Wachlokalitäten verlangt
werden 1).

Der Begriff der Truppen umfaßt die gesammte bewaffnete
Macht einschließlich der Marine und zwar nicht nur die in einem
eigentlichen Militairdienst-Verhältniß stehenden Personen sondern
auch das Heergefolge 2); er bedeutet ferner nicht nur geschlossene
Truppenkörper, sondern auch einzelne, auf dem Marsche oder auf
einem Kommando befindliche Personen oder Truppentheile, insbe-
sondere auch die zum Dienst einberufenen Rekruten, Reservisten oder
Landwehrleute u. s. w.

b) Die Quatierleistung kann nur in demjenigen Umfange
verlangt werden, welcher dem Bedürfniß entspricht. Durch ein be-
sonderes, dem Gesetz als Beilage angehängtes Regulativ ist
die Größe, Beschaffenheit, Ausstattung des erforderlichen Raumes
sowohl für Garnisonquartier als für vorübergehende Einquartierung
für die einzelnen Chargen etc. bestimmt worden 3). Dagegen hängt
die Zahl und Art der Truppen, welche an einem gewissen Ort
dauernd oder vorübergehend unterzubringen sind, ausschließlich von
der Entscheidung der Militairbefehlshaber ab. Die Anweisung
einer Garnison erfolgt in jedem Falle durch Anordnung des
Kaisers (in Bayern des Königs); bevor dieselbe erlassen wird, sind

sondern lediglich darauf, daß eine Dauer von mindestens 6 Monaten in Aus-
sicht genommen ist.
1) Quart.Ges. §. 2.
2) ebendas. letzter Abs. Die Bestimmung, daß unter der bewaffneten
Macht die Truppen des Nordd. Bundes und der mit ihm zu Kriegs-
zwecken verbündeten Staaten
zu verstehen seien, bezog sich auf die
Süddeutschen Staaten, welche mit dem Nordd. Bunde Schutz- und Trutzbünd-
nisse geschlossen hatten. Vgl. Bd. I S. 35. Durch die Errichtung des Deut-
schen Reiches ist diese Anordnung unanwendbar geworden.
3) Es ist ein Theil des Gesetzes und mit demselben verkündigt worden,
Bundes-Ges.Bl. 1868 S. 530 fg.; hat also formelle Gesetzeskraft.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
überſteigenden Zeitraum feſtgeſetzt iſt. Dagegen kann bei Kan-
tonnements von nicht längerer als 6monatlicher oder von unbe-
ſtimmter Dauer, ferner bei Märſchen und Kommando’s im Be-
dürfnißfall Quartier für Offiziere, Beamte und Mannſchaften, ferner
Stallung für die von denſelben mitgeführten Pferde, ſoweit für
dieſelben etatsmäßig Rationen gewährt werden, endlich das erfor-
derliche Gelaß für Geſchäfts- Arreſt- und Wachlokalitäten verlangt
werden 1).

Der Begriff der Truppen umfaßt die geſammte bewaffnete
Macht einſchließlich der Marine und zwar nicht nur die in einem
eigentlichen Militairdienſt-Verhältniß ſtehenden Perſonen ſondern
auch das Heergefolge 2); er bedeutet ferner nicht nur geſchloſſene
Truppenkörper, ſondern auch einzelne, auf dem Marſche oder auf
einem Kommando befindliche Perſonen oder Truppentheile, insbe-
ſondere auch die zum Dienſt einberufenen Rekruten, Reſerviſten oder
Landwehrleute u. ſ. w.

b) Die Quatierleiſtung kann nur in demjenigen Umfange
verlangt werden, welcher dem Bedürfniß entſpricht. Durch ein be-
ſonderes, dem Geſetz als Beilage angehängtes Regulativ iſt
die Größe, Beſchaffenheit, Ausſtattung des erforderlichen Raumes
ſowohl für Garniſonquartier als für vorübergehende Einquartierung
für die einzelnen Chargen ꝛc. beſtimmt worden 3). Dagegen hängt
die Zahl und Art der Truppen, welche an einem gewiſſen Ort
dauernd oder vorübergehend unterzubringen ſind, ausſchließlich von
der Entſcheidung der Militairbefehlshaber ab. Die Anweiſung
einer Garniſon erfolgt in jedem Falle durch Anordnung des
Kaiſers (in Bayern des Königs); bevor dieſelbe erlaſſen wird, ſind

ſondern lediglich darauf, daß eine Dauer von mindeſtens 6 Monaten in Aus-
ſicht genommen iſt.
1) Quart.Geſ. §. 2.
2) ebendaſ. letzter Abſ. Die Beſtimmung, daß unter der bewaffneten
Macht die Truppen des Nordd. Bundes und der mit ihm zu Kriegs-
zwecken verbündeten Staaten
zu verſtehen ſeien, bezog ſich auf die
Süddeutſchen Staaten, welche mit dem Nordd. Bunde Schutz- und Trutzbünd-
niſſe geſchloſſen hatten. Vgl. Bd. I S. 35. Durch die Errichtung des Deut-
ſchen Reiches iſt dieſe Anordnung unanwendbar geworden.
3) Es iſt ein Theil des Geſetzes und mit demſelben verkündigt worden,
Bundes-Geſ.Bl. 1868 S. 530 fg.; hat alſo formelle Geſetzeskraft.
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[320/0330] §. 93. Die Friedensleiſtungen. überſteigenden Zeitraum feſtgeſetzt iſt. Dagegen kann bei Kan- tonnements von nicht längerer als 6monatlicher oder von unbe- ſtimmter Dauer, ferner bei Märſchen und Kommando’s im Be- dürfnißfall Quartier für Offiziere, Beamte und Mannſchaften, ferner Stallung für die von denſelben mitgeführten Pferde, ſoweit für dieſelben etatsmäßig Rationen gewährt werden, endlich das erfor- derliche Gelaß für Geſchäfts- Arreſt- und Wachlokalitäten verlangt werden 1). Der Begriff der Truppen umfaßt die geſammte bewaffnete Macht einſchließlich der Marine und zwar nicht nur die in einem eigentlichen Militairdienſt-Verhältniß ſtehenden Perſonen ſondern auch das Heergefolge 2); er bedeutet ferner nicht nur geſchloſſene Truppenkörper, ſondern auch einzelne, auf dem Marſche oder auf einem Kommando befindliche Perſonen oder Truppentheile, insbe- ſondere auch die zum Dienſt einberufenen Rekruten, Reſerviſten oder Landwehrleute u. ſ. w. b) Die Quatierleiſtung kann nur in demjenigen Umfange verlangt werden, welcher dem Bedürfniß entſpricht. Durch ein be- ſonderes, dem Geſetz als Beilage angehängtes Regulativ iſt die Größe, Beſchaffenheit, Ausſtattung des erforderlichen Raumes ſowohl für Garniſonquartier als für vorübergehende Einquartierung für die einzelnen Chargen ꝛc. beſtimmt worden 3). Dagegen hängt die Zahl und Art der Truppen, welche an einem gewiſſen Ort dauernd oder vorübergehend unterzubringen ſind, ausſchließlich von der Entſcheidung der Militairbefehlshaber ab. Die Anweiſung einer Garniſon erfolgt in jedem Falle durch Anordnung des Kaiſers (in Bayern des Königs); bevor dieſelbe erlaſſen wird, ſind 4) 1) Quart.Geſ. §. 2. 2) ebendaſ. letzter Abſ. Die Beſtimmung, daß unter der bewaffneten Macht die Truppen des Nordd. Bundes und der mit ihm zu Kriegs- zwecken verbündeten Staaten zu verſtehen ſeien, bezog ſich auf die Süddeutſchen Staaten, welche mit dem Nordd. Bunde Schutz- und Trutzbünd- niſſe geſchloſſen hatten. Vgl. Bd. I S. 35. Durch die Errichtung des Deut- ſchen Reiches iſt dieſe Anordnung unanwendbar geworden. 3) Es iſt ein Theil des Geſetzes und mit demſelben verkündigt worden, Bundes-Geſ.Bl. 1868 S. 530 fg.; hat alſo formelle Geſetzeskraft. 4) ſondern lediglich darauf, daß eine Dauer von mindeſtens 6 Monaten in Aus- ſicht genommen iſt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/330>, abgerufen am 22.11.2024.