Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 93. Die Friedensleistungen. zwischen dem Generalkommando und der oberen Verwaltungsbe-hörde Verhandlungen über die Zulässigkeit der Belegung und die Garnisonstärke zu führen 1). Das Maximum, bis zu welchem die garnisonmäßigen Quartierleistungen von der Gemeinde im Ganzen verlangt werden können, ist durch ein von der Gemeindebehörde all- jährlich aufzustellendes Einquartierungskataster zu bestimmen 2). Bei Kantonnements und Märschen wird das Bedürfniß durch die Marschroute festgestellt, d. i. eine Urkunde, welche von der oberen Verwaltungsbehörde auf Requisition der militairischen Kommandobehörde ausgefertigt wird. Das Original derselben er- hält der Kommandoführer der marschierenden Truppe, eine Ab- schrift die Aufsichtshehörde des mit Einquartierung zu belegenden Bezirks 3). c) Die Pflicht zur Quartierleistung ist eine Reallast. Der- 1) Ausf.Instr. §. 5. 2) Die näheren Vorschriften darüber sind enthalten im Quartierl.Ges. §. 6 und der Ausf.Instr. §§. 7 und 8. 3) Ausf.Instr. §. 6. Das Formular zur Marschroute, welches dieser In- struct. beigelegen hat, ist aufgehoben und durch ein neues Formular ersetzt worden, welches eine Beilage zur Ausführungs-Instr. zum Naturalleist.Ges. bildet. (R.G.Bl. 1875 S. 273.) 4) Ungeeignet sind Gebäude in Stadttheilen, die allgemein als der Ge- sundheit nachtheilig anerkannt sind, im Bau begriffene Häuser, feuchte Keller- wohnungen und andere nicht gehörig geschützte Räumlichkeiten. Regulativ §. 12. 5) Quartierl.Ges. §. 4 Abs. 1. Eine Behinderung muß sich der Inhaber gefallen lassen, sofern dieselbe nur als Beschränkung erscheint d. h. ihm die Bewohnung und den Gewerbebetrieb nicht unmöglich macht. Laband, Reichsstaatsrecht. III. 21
§. 93. Die Friedensleiſtungen. zwiſchen dem Generalkommando und der oberen Verwaltungsbe-hörde Verhandlungen über die Zuläſſigkeit der Belegung und die Garniſonſtärke zu führen 1). Das Maximum, bis zu welchem die garniſonmäßigen Quartierleiſtungen von der Gemeinde im Ganzen verlangt werden können, iſt durch ein von der Gemeindebehörde all- jährlich aufzuſtellendes Einquartierungskataſter zu beſtimmen 2). Bei Kantonnements und Märſchen wird das Bedürfniß durch die Marſchroute feſtgeſtellt, d. i. eine Urkunde, welche von der oberen Verwaltungsbehörde auf Requiſition der militairiſchen Kommandobehörde ausgefertigt wird. Das Original derſelben er- hält der Kommandoführer der marſchierenden Truppe, eine Ab- ſchrift die Aufſichtshehörde des mit Einquartierung zu belegenden Bezirks 3). c) Die Pflicht zur Quartierleiſtung iſt eine Reallaſt. Der- 1) Ausf.Inſtr. §. 5. 2) Die näheren Vorſchriften darüber ſind enthalten im Quartierl.Geſ. §. 6 und der Ausf.Inſtr. §§. 7 und 8. 3) Ausf.Inſtr. §. 6. Das Formular zur Marſchroute, welches dieſer In- ſtruct. beigelegen hat, iſt aufgehoben und durch ein neues Formular erſetzt worden, welches eine Beilage zur Ausführungs-Inſtr. zum Naturalleiſt.Geſ. bildet. (R.G.Bl. 1875 S. 273.) 4) Ungeeignet ſind Gebäude in Stadttheilen, die allgemein als der Ge- ſundheit nachtheilig anerkannt ſind, im Bau begriffene Häuſer, feuchte Keller- wohnungen und andere nicht gehörig geſchützte Räumlichkeiten. Regulativ §. 12. 5) Quartierl.Geſ. §. 4 Abſ. 1. Eine Behinderung muß ſich der Inhaber gefallen laſſen, ſofern dieſelbe nur als Beſchränkung erſcheint d. h. ihm die Bewohnung und den Gewerbebetrieb nicht unmöglich macht. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 21
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0331" n="321"/><fw place="top" type="header">§. 93. Die Friedensleiſtungen.</fw><lb/> zwiſchen dem Generalkommando und der oberen Verwaltungsbe-<lb/> hörde Verhandlungen über die Zuläſſigkeit der Belegung und die<lb/> Garniſonſtärke zu führen <note place="foot" n="1)">Ausf.Inſtr. §. 5.</note>. Das Maximum, bis zu welchem die<lb/> garniſonmäßigen Quartierleiſtungen von der Gemeinde im Ganzen<lb/> verlangt werden können, iſt durch ein von der Gemeindebehörde all-<lb/> jährlich aufzuſtellendes Einquartierungskataſter zu beſtimmen <note place="foot" n="2)">Die näheren Vorſchriften darüber ſind enthalten im Quartierl.Geſ. §. 6<lb/> und der Ausf.Inſtr. §§. 7 und 8.</note>. Bei<lb/><hi rendition="#g">Kantonnements</hi> und <hi rendition="#g">Märſchen</hi> wird das Bedürfniß durch<lb/> die <hi rendition="#g">Marſchroute</hi> feſtgeſtellt, d. i. eine Urkunde, welche von<lb/> der oberen Verwaltungsbehörde auf Requiſition der militairiſchen<lb/> Kommandobehörde ausgefertigt wird. Das Original derſelben er-<lb/> hält der Kommandoführer der marſchierenden Truppe, eine Ab-<lb/> ſchrift die Aufſichtshehörde des mit Einquartierung zu belegenden<lb/> Bezirks <note place="foot" n="3)">Ausf.Inſtr. §. 6. Das Formular zur Marſchroute, welches dieſer In-<lb/> ſtruct. beigelegen hat, iſt aufgehoben und durch ein neues Formular erſetzt<lb/> worden, welches eine Beilage zur Ausführungs-Inſtr. zum Naturalleiſt.Geſ.<lb/> bildet. (R.G.Bl. 1875 S. 273.)</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c)</hi> Die Pflicht zur Quartierleiſtung iſt eine <hi rendition="#g">Reallaſt</hi>. Der-<lb/> ſelben ſind alle benutzbaren d. h. für Einquartirung, Stallung oder<lb/> als Geſchäfts-, Wacht- und Arreſtlokale geeignete <note place="foot" n="4)">Ungeeignet ſind Gebäude in Stadttheilen, die allgemein als der Ge-<lb/> ſundheit nachtheilig anerkannt ſind, im Bau begriffene Häuſer, feuchte Keller-<lb/> wohnungen und andere nicht gehörig geſchützte Räumlichkeiten. Regulativ §. 12.</note> Baulichkeiten<lb/> unterworfen, ſoweit dadurch der Inhaber in der Benutzung der für<lb/> ſeine Wohnungs-, Wirthſchafts- und Gewerbebetriebs-Bedürfniſſe<lb/><hi rendition="#g">unentbehrlichen</hi> Räumlichkeiten nicht behindert wird <note place="foot" n="5)">Quartierl.Geſ. §. 4 Abſ. 1. Eine Behinderung muß ſich der Inhaber<lb/> gefallen laſſen, ſofern dieſelbe nur als Beſchränkung erſcheint d. h. ihm die<lb/> Bewohnung und den Gewerbebetrieb nicht unmöglich macht.</note>. Unter<lb/> welchem Rechtstitel der Quartierträger die Räume inne hat, iſt<lb/> rechtlich unerheblich, wenngleich es den einzelnen Gemeinden ge-<lb/> ſtattet iſt, bei der Untervertheilung der Leiſtungen hierauf Rückſicht<lb/> zu nehmen (ſiehe unten S. 323); die Laſt liegt auf dem Gebäude<lb/> als ſolchem. Dieſem Charakter der Einquartirungslaſt entſpricht es,<lb/> daß der Quartierträger zu neuen, einen Koſtenaufwand verurſachen-<lb/> den Herſtellungen nicht verpflichtet iſt, es ſei denn, daß ihm eine<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Laband</hi>, Reichsſtaatsrecht. <hi rendition="#aq">III.</hi> 21</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [321/0331]
§. 93. Die Friedensleiſtungen.
zwiſchen dem Generalkommando und der oberen Verwaltungsbe-
hörde Verhandlungen über die Zuläſſigkeit der Belegung und die
Garniſonſtärke zu führen 1). Das Maximum, bis zu welchem die
garniſonmäßigen Quartierleiſtungen von der Gemeinde im Ganzen
verlangt werden können, iſt durch ein von der Gemeindebehörde all-
jährlich aufzuſtellendes Einquartierungskataſter zu beſtimmen 2). Bei
Kantonnements und Märſchen wird das Bedürfniß durch
die Marſchroute feſtgeſtellt, d. i. eine Urkunde, welche von
der oberen Verwaltungsbehörde auf Requiſition der militairiſchen
Kommandobehörde ausgefertigt wird. Das Original derſelben er-
hält der Kommandoführer der marſchierenden Truppe, eine Ab-
ſchrift die Aufſichtshehörde des mit Einquartierung zu belegenden
Bezirks 3).
c) Die Pflicht zur Quartierleiſtung iſt eine Reallaſt. Der-
ſelben ſind alle benutzbaren d. h. für Einquartirung, Stallung oder
als Geſchäfts-, Wacht- und Arreſtlokale geeignete 4) Baulichkeiten
unterworfen, ſoweit dadurch der Inhaber in der Benutzung der für
ſeine Wohnungs-, Wirthſchafts- und Gewerbebetriebs-Bedürfniſſe
unentbehrlichen Räumlichkeiten nicht behindert wird 5). Unter
welchem Rechtstitel der Quartierträger die Räume inne hat, iſt
rechtlich unerheblich, wenngleich es den einzelnen Gemeinden ge-
ſtattet iſt, bei der Untervertheilung der Leiſtungen hierauf Rückſicht
zu nehmen (ſiehe unten S. 323); die Laſt liegt auf dem Gebäude
als ſolchem. Dieſem Charakter der Einquartirungslaſt entſpricht es,
daß der Quartierträger zu neuen, einen Koſtenaufwand verurſachen-
den Herſtellungen nicht verpflichtet iſt, es ſei denn, daß ihm eine
1) Ausf.Inſtr. §. 5.
2) Die näheren Vorſchriften darüber ſind enthalten im Quartierl.Geſ. §. 6
und der Ausf.Inſtr. §§. 7 und 8.
3) Ausf.Inſtr. §. 6. Das Formular zur Marſchroute, welches dieſer In-
ſtruct. beigelegen hat, iſt aufgehoben und durch ein neues Formular erſetzt
worden, welches eine Beilage zur Ausführungs-Inſtr. zum Naturalleiſt.Geſ.
bildet. (R.G.Bl. 1875 S. 273.)
4) Ungeeignet ſind Gebäude in Stadttheilen, die allgemein als der Ge-
ſundheit nachtheilig anerkannt ſind, im Bau begriffene Häuſer, feuchte Keller-
wohnungen und andere nicht gehörig geſchützte Räumlichkeiten. Regulativ §. 12.
5) Quartierl.Geſ. §. 4 Abſ. 1. Eine Behinderung muß ſich der Inhaber
gefallen laſſen, ſofern dieſelbe nur als Beſchränkung erſcheint d. h. ihm die
Bewohnung und den Gewerbebetrieb nicht unmöglich macht.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 21
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |