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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
vollständige Entschädigung Seitens des Reiches dafür gewährt wird 1).
Die Räume müssen aber von dem Quartierträger mit den zu ihrer
Benutzung für Einquartirungszwecke erforderlichen Utensilien ausge-
stattet werden 2) und er ist von der Verpflichtung zur Anschaffung
derselben nicht befreit.

Den Quartierträgern ist es gestattet, ihre Verbindlichkeit da-
durch zu erfüllen, daß sie andere geeignete Quartiere zur Verfü-
gung stellen. Dieselben sind der das Quartier vertheilenden Be-
hörde anzumelden und von dieser zu prüfen; wenn dieselbe das
anderweitige Quartier zurückweist, so findet gegen diese Verfügung
keine Berufung statt. Erfolgt die Annahme solcher Quartiere, so
tritt der Inhaber in die Obliegenheiten des ursprünglich Verpflich-
teten ein 3).

d) Befreit von der Einquartierungslast sind nur die im
Quartierleist.Ges. §. 4 Abs. 2 aufgeführten Gebäude; alle andern
Befreiungen sind aufgehoben 4). In wie weit für die Aufhebung
der Befreiung eine Entschädigung in Anspruch genommen werden
kann, ist nach Maßgabe der Landesgesetze zu beurtheilen.


1) Quartierl.Ges. §. 4 Abs. 3. Die Herstellung der belasteten Räume auf
Kosten des Reiches muß der Quartierträger dulden.
2) Die näheren Vorschriften darüber enthält das Regulativ §. 4 ff.
3) Quartierl.Ges. §. 10. Ueber die örtlichen Erfordernisse der Mieths-
quartiere vgl. das Regulativ §. 13.
4) Befreit sind insbesondere die Gebäude, welche sich im Besitze der Mit-
glieder der regierenden Familie befinden; ferner die zu den Standesherrschaften
der vormals reichsständischen etc. etc. Häuser gehörenden Gebäude, sofern sie
für immer oder zeitweise zum Wohnsitze ihrer Eigenthümer bestimmt sind; die
Wohnungen der fremden Gesandten und des Gesandtschaftspersonals und unter
Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Wohnungen der Berufskonsuln fremder
Mächte, falls sie Angehörige des entsendenden Staates sind und in ihrem
Wohnorte kein Gewerbe betreiben und keine Grundstücke besitzen; diejenigen
Gebäude und Gebäudetheile, welche zu einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch
bestimmt sind, und Dienstlokale der Behörden, der Eisenbahnen, Universitäts-
und andere zum öffentlichen Unterricht bestimmte Gebäude, Bibliotheken und
Museen, Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienste gewidmete
Gebäude, Armen-, Waisen- und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs-
und Gefängniß-Anstalten, Gebäude der milden Stiftungen, welche für deren
Zwecke unmittelbar benutzt werden; endlich neuerbaute oder vom Grunde aus
wieder aufgebaute Gebäude, bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem
Kalenderjahre, in welchem sie bewohnbar oder nutzbar geworden sind.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
vollſtändige Entſchädigung Seitens des Reiches dafür gewährt wird 1).
Die Räume müſſen aber von dem Quartierträger mit den zu ihrer
Benutzung für Einquartirungszwecke erforderlichen Utenſilien ausge-
ſtattet werden 2) und er iſt von der Verpflichtung zur Anſchaffung
derſelben nicht befreit.

Den Quartierträgern iſt es geſtattet, ihre Verbindlichkeit da-
durch zu erfüllen, daß ſie andere geeignete Quartiere zur Verfü-
gung ſtellen. Dieſelben ſind der das Quartier vertheilenden Be-
hörde anzumelden und von dieſer zu prüfen; wenn dieſelbe das
anderweitige Quartier zurückweist, ſo findet gegen dieſe Verfügung
keine Berufung ſtatt. Erfolgt die Annahme ſolcher Quartiere, ſo
tritt der Inhaber in die Obliegenheiten des urſprünglich Verpflich-
teten ein 3).

d) Befreit von der Einquartierungslaſt ſind nur die im
Quartierleiſt.Geſ. §. 4 Abſ. 2 aufgeführten Gebäude; alle andern
Befreiungen ſind aufgehoben 4). In wie weit für die Aufhebung
der Befreiung eine Entſchädigung in Anſpruch genommen werden
kann, iſt nach Maßgabe der Landesgeſetze zu beurtheilen.


1) Quartierl.Geſ. §. 4 Abſ. 3. Die Herſtellung der belaſteten Räume auf
Koſten des Reiches muß der Quartierträger dulden.
2) Die näheren Vorſchriften darüber enthält das Regulativ §. 4 ff.
3) Quartierl.Geſ. §. 10. Ueber die örtlichen Erforderniſſe der Mieths-
quartiere vgl. das Regulativ §. 13.
4) Befreit ſind insbeſondere die Gebäude, welche ſich im Beſitze der Mit-
glieder der regierenden Familie befinden; ferner die zu den Standesherrſchaften
der vormals reichsſtändiſchen ꝛc. ꝛc. Häuſer gehörenden Gebäude, ſofern ſie
für immer oder zeitweiſe zum Wohnſitze ihrer Eigenthümer beſtimmt ſind; die
Wohnungen der fremden Geſandten und des Geſandtſchaftsperſonals und unter
Vorausſetzung der Gegenſeitigkeit die Wohnungen der Berufskonſuln fremder
Mächte, falls ſie Angehörige des entſendenden Staates ſind und in ihrem
Wohnorte kein Gewerbe betreiben und keine Grundſtücke beſitzen; diejenigen
Gebäude und Gebäudetheile, welche zu einem öffentlichen Dienſt oder Gebrauch
beſtimmt ſind, und Dienſtlokale der Behörden, der Eiſenbahnen, Univerſitäts-
und andere zum öffentlichen Unterricht beſtimmte Gebäude, Bibliotheken und
Muſeen, Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienſte gewidmete
Gebäude, Armen-, Waiſen- und Krankenhäuſer, Beſſerungs-, Aufbewahrungs-
und Gefängniß-Anſtalten, Gebäude der milden Stiftungen, welche für deren
Zwecke unmittelbar benutzt werden; endlich neuerbaute oder vom Grunde aus
wieder aufgebaute Gebäude, bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem
Kalenderjahre, in welchem ſie bewohnbar oder nutzbar geworden ſind.
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[322/0332] §. 93. Die Friedensleiſtungen. vollſtändige Entſchädigung Seitens des Reiches dafür gewährt wird 1). Die Räume müſſen aber von dem Quartierträger mit den zu ihrer Benutzung für Einquartirungszwecke erforderlichen Utenſilien ausge- ſtattet werden 2) und er iſt von der Verpflichtung zur Anſchaffung derſelben nicht befreit. Den Quartierträgern iſt es geſtattet, ihre Verbindlichkeit da- durch zu erfüllen, daß ſie andere geeignete Quartiere zur Verfü- gung ſtellen. Dieſelben ſind der das Quartier vertheilenden Be- hörde anzumelden und von dieſer zu prüfen; wenn dieſelbe das anderweitige Quartier zurückweist, ſo findet gegen dieſe Verfügung keine Berufung ſtatt. Erfolgt die Annahme ſolcher Quartiere, ſo tritt der Inhaber in die Obliegenheiten des urſprünglich Verpflich- teten ein 3). d) Befreit von der Einquartierungslaſt ſind nur die im Quartierleiſt.Geſ. §. 4 Abſ. 2 aufgeführten Gebäude; alle andern Befreiungen ſind aufgehoben 4). In wie weit für die Aufhebung der Befreiung eine Entſchädigung in Anſpruch genommen werden kann, iſt nach Maßgabe der Landesgeſetze zu beurtheilen. 1) Quartierl.Geſ. §. 4 Abſ. 3. Die Herſtellung der belaſteten Räume auf Koſten des Reiches muß der Quartierträger dulden. 2) Die näheren Vorſchriften darüber enthält das Regulativ §. 4 ff. 3) Quartierl.Geſ. §. 10. Ueber die örtlichen Erforderniſſe der Mieths- quartiere vgl. das Regulativ §. 13. 4) Befreit ſind insbeſondere die Gebäude, welche ſich im Beſitze der Mit- glieder der regierenden Familie befinden; ferner die zu den Standesherrſchaften der vormals reichsſtändiſchen ꝛc. ꝛc. Häuſer gehörenden Gebäude, ſofern ſie für immer oder zeitweiſe zum Wohnſitze ihrer Eigenthümer beſtimmt ſind; die Wohnungen der fremden Geſandten und des Geſandtſchaftsperſonals und unter Vorausſetzung der Gegenſeitigkeit die Wohnungen der Berufskonſuln fremder Mächte, falls ſie Angehörige des entſendenden Staates ſind und in ihrem Wohnorte kein Gewerbe betreiben und keine Grundſtücke beſitzen; diejenigen Gebäude und Gebäudetheile, welche zu einem öffentlichen Dienſt oder Gebrauch beſtimmt ſind, und Dienſtlokale der Behörden, der Eiſenbahnen, Univerſitäts- und andere zum öffentlichen Unterricht beſtimmte Gebäude, Bibliotheken und Muſeen, Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gottesdienſte gewidmete Gebäude, Armen-, Waiſen- und Krankenhäuſer, Beſſerungs-, Aufbewahrungs- und Gefängniß-Anſtalten, Gebäude der milden Stiftungen, welche für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; endlich neuerbaute oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude, bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nach dem Kalenderjahre, in welchem ſie bewohnbar oder nutzbar geworden ſind.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/332>, abgerufen am 22.11.2024.