Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 93. Die Friedensleistungen. die einzuquartierenden Truppen von dem Gemeindevorstand in ge-mietheten Quartieren untergebracht und in welcher Weise die da- durch entstehenden Kosten gedeckt werden sollen. Zwischen selbst- ständigen Gutsbezirken und Gemeinden können Verbände zur ge- meinsamen Leistung der Einquartierungslast nach Maßgabe des Ortsstatuts eingegangen werden 1). In den dazu geeigneten Ort- schaften, namentlich in großen Städten oder ausgedehnten Land- gemeinden, können besondere Quartierbezirke gebildet werden 2). Der Ortsvorstand kann nach Ablauf von drei Monaten einen b) Der Gemeindevorstand oder die vorgesetzte Aufsichtsbehörde 1) Quartierl.Ges. §. 7 Abs. 3--6. 2) ebendas. §. 9. 3) Ges. §. 14. Nach der Ausführungs-Instr. §. 14 muß der Ortsvor- stand den Truppentheil noch vor Beginn des dritten Monats unter Angabe des neuen Quartierbezirks davon in Kenntniß setzen, daß eine solche Maßregel beabsichtigt wird. 4) Ges. §. 11. Ausf.Instr. §. 13. 5) Ges. §. 12.
§. 93. Die Friedensleiſtungen. die einzuquartierenden Truppen von dem Gemeindevorſtand in ge-mietheten Quartieren untergebracht und in welcher Weiſe die da- durch entſtehenden Koſten gedeckt werden ſollen. Zwiſchen ſelbſt- ſtändigen Gutsbezirken und Gemeinden können Verbände zur ge- meinſamen Leiſtung der Einquartierungslaſt nach Maßgabe des Ortsſtatuts eingegangen werden 1). In den dazu geeigneten Ort- ſchaften, namentlich in großen Städten oder ausgedehnten Land- gemeinden, können beſondere Quartierbezirke gebildet werden 2). Der Ortsvorſtand kann nach Ablauf von drei Monaten einen b) Der Gemeindevorſtand oder die vorgeſetzte Aufſichtsbehörde 1) Quartierl.Geſ. §. 7 Abſ. 3—6. 2) ebendaſ. §. 9. 3) Geſ. §. 14. Nach der Ausführungs-Inſtr. §. 14 muß der Ortsvor- ſtand den Truppentheil noch vor Beginn des dritten Monats unter Angabe des neuen Quartierbezirks davon in Kenntniß ſetzen, daß eine ſolche Maßregel beabſichtigt wird. 4) Geſ. §. 11. Ausf.Inſtr. §. 13. 5) Geſ. §. 12.
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§. 93. Die Friedensleiſtungen.
die einzuquartierenden Truppen von dem Gemeindevorſtand in ge-
mietheten Quartieren untergebracht und in welcher Weiſe die da-
durch entſtehenden Koſten gedeckt werden ſollen. Zwiſchen ſelbſt-
ſtändigen Gutsbezirken und Gemeinden können Verbände zur ge-
meinſamen Leiſtung der Einquartierungslaſt nach Maßgabe des
Ortsſtatuts eingegangen werden 1). In den dazu geeigneten Ort-
ſchaften, namentlich in großen Städten oder ausgedehnten Land-
gemeinden, können beſondere Quartierbezirke gebildet werden 2).
Der Ortsvorſtand kann nach Ablauf von drei Monaten einen
allgemeinen oder theilweiſen Wechſel der Quartiere vornehmen,
nach Ablauf einer kürzeren Friſt nur mit Zuſtimmung der Mili-
tairbehörde 3).
b) Der Gemeindevorſtand oder die vorgeſetzte Aufſichtsbehörde
deſſelben ſind befugt, die Quartierträger durch Anwendung admi-
niſtrativer Zwangsmittel zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten —
mit Einſchluß der Beſchaffung der erforderlichen Utenſilien — anzu-
halten und die verauslagten Koſten von dem Verpflichteten auf
dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeſchriebenen
Wege beizutreiben 4). Ebenſo haben die erwähnten Behörden Be-
ſchwerden über mangelhafte oder nicht vollſtändige Quartierleiſtung
endgültig zu erledigen. Die einquartierten Offiziere oder Mann-
ſchaften ſind indeß nicht berechtigt, die Beſchwerde unmittelbar bei
dem Gemeindevorſtand oder der Kommunal-Aufſichtsbehörde vor-
zubringen; zur Erhebung der Beſchwerde iſt vielmehr in Garni-
ſonen nur der Garniſonälteſte oder deſſen Beauftragter, auf Mär-
ſchen ꝛc. der Truppenbefehlshaber, beziehentl. der Fourieroffizier
befugt 5), ſo daß dieſen Offizieren eine Vorprüfung in Betreff der
ihnen gemeldeten oder von ihnen bemerkten Mängel obliegt. Dem
entſpricht es, daß auch Beſchwerden der Quartiertträger durch
die Kommunal-Behörden in Gemeinſchaft mit den genannten Offi-
1) Quartierl.Geſ. §. 7 Abſ. 3—6.
2) ebendaſ. §. 9.
3) Geſ. §. 14. Nach der Ausführungs-Inſtr. §. 14 muß der Ortsvor-
ſtand den Truppentheil noch vor Beginn des dritten Monats unter Angabe
des neuen Quartierbezirks davon in Kenntniß ſetzen, daß eine ſolche Maßregel
beabſichtigt wird.
4) Geſ. §. 11. Ausf.Inſtr. §. 13.
5) Geſ. §. 12.
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