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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
zieren zu erledigen sind; können sich beide nicht einigen, so erfolgt
die endgültige Entscheidung von der höheren Verwaltungsbehörde
unter Zuziehung des Truppenkommando's 1).

c) Die Zuweisung der Quartiere, Stallungen etc. an die Trup-
pen erfolgt mittelst Quartierbillets 2). Dieselben sind vom
Ortsvorstande auszufertigen; sie enthalten die genaue Bezeichnung
der zu belegenden Quartiere mit Beifügung der Charge und Kopf-
zahl der Einzuquartierenden; sie sind den Truppen zu übergeben,
denen sie zur Legitimation den einzelnen Quartierträgern gegenüber
dienen; gegen Gewährung des Quartiers werden sie den letzteren
ausgehändigt 3).

3. Die Entschädigung. (Servis.)

a) Die Höhe der vom Reiche (resp. von Bayern) zu ge-
währenden Entschädigung bestimmt sich durch den Servistarif und
die Klasseneintheilung der Orte, welche einer allgemeinen, alle 5
Jahre zu wiederholenden Revision unterliegen 4). Ueberdies ist
der Kaiser ermächtigt, unter Zustimmung des Bundesraths die
Versetzung einzelner Orte aus einer niederen Servisklasse in eine
höhere anzuordnen 5). Seit dem 1. April 1879 ist der durch das
Reichsges. v. 3. Aug. 1878 festgestellte Servistarif nebst Klassen-
eintheilung in Kraft getreten. Der Tarif unterscheidet in ähnlicher
Weise wie der Tarif zum Reichsgesetz v. 30. Juni 1873 über den
Wohnungsgeldzuschuß 6) Servisstufen nach dem Range 7) und theilt

1) ebendas. §. 13. Beschwerden der Quartierträger sind nur innerhalb
vier Wochen statthaft.
2) Das Formular dafür ist in der Beilage C. zur Ausf.Instr. festgesetzt.
B.G.Bl. 1869 S. 17.
3) Regulativ §. 14. Ausf.Instr. §. 11. In selbständigen Gutsbezirken
ist die Ausfertigung von Quartierbillets nur erforderlich, wenn auch die Hin-
tersassen des Gutes zur Quartierleistung herangezogen werden. Der Gutsvor-
stand oder dessen Stellvertreter hat in diesem Falle die Billete auszufertigen.
Ausf.Instr. §. 12.
4) Quartierl.Ges. §. 3.
5) ebendas. §. 19.
6) R.G.Bl. 1873 S. 166. Im Uebrigen lehnt er sich an an das Regle-
ment über die Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden v. 20. Febr. 1868.
Dasselbe ist nebst allen Abänderungen und Ergänzungen herausgegeben von
v. Helldorff Dienstvorschriften Th. IV Abth. 1. S. 83 ff.
7) Nur treten selbstverständlich die Gemeinen etc. als siebente Stufe hinzu.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
zieren zu erledigen ſind; können ſich beide nicht einigen, ſo erfolgt
die endgültige Entſcheidung von der höheren Verwaltungsbehörde
unter Zuziehung des Truppenkommando’s 1).

c) Die Zuweiſung der Quartiere, Stallungen ꝛc. an die Trup-
pen erfolgt mittelſt Quartierbillets 2). Dieſelben ſind vom
Ortsvorſtande auszufertigen; ſie enthalten die genaue Bezeichnung
der zu belegenden Quartiere mit Beifügung der Charge und Kopf-
zahl der Einzuquartierenden; ſie ſind den Truppen zu übergeben,
denen ſie zur Legitimation den einzelnen Quartierträgern gegenüber
dienen; gegen Gewährung des Quartiers werden ſie den letzteren
ausgehändigt 3).

3. Die Entſchädigung. (Servis.)

a) Die Höhe der vom Reiche (reſp. von Bayern) zu ge-
währenden Entſchädigung beſtimmt ſich durch den Servistarif und
die Klaſſeneintheilung der Orte, welche einer allgemeinen, alle 5
Jahre zu wiederholenden Reviſion unterliegen 4). Ueberdies iſt
der Kaiſer ermächtigt, unter Zuſtimmung des Bundesraths die
Verſetzung einzelner Orte aus einer niederen Servisklaſſe in eine
höhere anzuordnen 5). Seit dem 1. April 1879 iſt der durch das
Reichsgeſ. v. 3. Aug. 1878 feſtgeſtellte Servistarif nebſt Klaſſen-
eintheilung in Kraft getreten. Der Tarif unterſcheidet in ähnlicher
Weiſe wie der Tarif zum Reichsgeſetz v. 30. Juni 1873 über den
Wohnungsgeldzuſchuß 6) Servisſtufen nach dem Range 7) und theilt

1) ebendaſ. §. 13. Beſchwerden der Quartierträger ſind nur innerhalb
vier Wochen ſtatthaft.
2) Das Formular dafür iſt in der Beilage C. zur Ausf.Inſtr. feſtgeſetzt.
B.G.Bl. 1869 S. 17.
3) Regulativ §. 14. Ausf.Inſtr. §. 11. In ſelbſtändigen Gutsbezirken
iſt die Ausfertigung von Quartierbillets nur erforderlich, wenn auch die Hin-
terſaſſen des Gutes zur Quartierleiſtung herangezogen werden. Der Gutsvor-
ſtand oder deſſen Stellvertreter hat in dieſem Falle die Billete auszufertigen.
Ausf.Inſtr. §. 12.
4) Quartierl.Geſ. §. 3.
5) ebendaſ. §. 19.
6) R.G.Bl. 1873 S. 166. Im Uebrigen lehnt er ſich an an das Regle-
ment über die Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden v. 20. Febr. 1868.
Daſſelbe iſt nebſt allen Abänderungen und Ergänzungen herausgegeben von
v. Helldorff Dienſtvorſchriften Th. IV Abth. 1. S. 83 ff.
7) Nur treten ſelbſtverſtändlich die Gemeinen ꝛc. als ſiebente Stufe hinzu.
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[325/0335] §. 93. Die Friedensleiſtungen. zieren zu erledigen ſind; können ſich beide nicht einigen, ſo erfolgt die endgültige Entſcheidung von der höheren Verwaltungsbehörde unter Zuziehung des Truppenkommando’s 1). c) Die Zuweiſung der Quartiere, Stallungen ꝛc. an die Trup- pen erfolgt mittelſt Quartierbillets 2). Dieſelben ſind vom Ortsvorſtande auszufertigen; ſie enthalten die genaue Bezeichnung der zu belegenden Quartiere mit Beifügung der Charge und Kopf- zahl der Einzuquartierenden; ſie ſind den Truppen zu übergeben, denen ſie zur Legitimation den einzelnen Quartierträgern gegenüber dienen; gegen Gewährung des Quartiers werden ſie den letzteren ausgehändigt 3). 3. Die Entſchädigung. (Servis.) a) Die Höhe der vom Reiche (reſp. von Bayern) zu ge- währenden Entſchädigung beſtimmt ſich durch den Servistarif und die Klaſſeneintheilung der Orte, welche einer allgemeinen, alle 5 Jahre zu wiederholenden Reviſion unterliegen 4). Ueberdies iſt der Kaiſer ermächtigt, unter Zuſtimmung des Bundesraths die Verſetzung einzelner Orte aus einer niederen Servisklaſſe in eine höhere anzuordnen 5). Seit dem 1. April 1879 iſt der durch das Reichsgeſ. v. 3. Aug. 1878 feſtgeſtellte Servistarif nebſt Klaſſen- eintheilung in Kraft getreten. Der Tarif unterſcheidet in ähnlicher Weiſe wie der Tarif zum Reichsgeſetz v. 30. Juni 1873 über den Wohnungsgeldzuſchuß 6) Servisſtufen nach dem Range 7) und theilt 1) ebendaſ. §. 13. Beſchwerden der Quartierträger ſind nur innerhalb vier Wochen ſtatthaft. 2) Das Formular dafür iſt in der Beilage C. zur Ausf.Inſtr. feſtgeſetzt. B.G.Bl. 1869 S. 17. 3) Regulativ §. 14. Ausf.Inſtr. §. 11. In ſelbſtändigen Gutsbezirken iſt die Ausfertigung von Quartierbillets nur erforderlich, wenn auch die Hin- terſaſſen des Gutes zur Quartierleiſtung herangezogen werden. Der Gutsvor- ſtand oder deſſen Stellvertreter hat in dieſem Falle die Billete auszufertigen. Ausf.Inſtr. §. 12. 4) Quartierl.Geſ. §. 3. 5) ebendaſ. §. 19. 6) R.G.Bl. 1873 S. 166. Im Uebrigen lehnt er ſich an an das Regle- ment über die Servis-Kompetenz der Truppen im Frieden v. 20. Febr. 1868. Daſſelbe iſt nebſt allen Abänderungen und Ergänzungen herausgegeben von v. Helldorff Dienſtvorſchriften Th. IV Abth. 1. S. 83 ff. 7) Nur treten ſelbſtverſtändlich die Gemeinen ꝛc. als ſiebente Stufe hinzu.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/335>, abgerufen am 22.11.2024.