Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. von Preußen zur Ausübung übertragen. Auf alle diese Staatenist daher Art. 63 Abs. 5 ebensowenig anwendbar wie auf Preußen selbst und auf Elsaß-Lothringen, da der Kaiser hier zugleich die Rechte des Kontingentsherrn ausübt. 2) Hinsichtlich Bayern's ist sowohl die Anwendung des 3) Endlich ist hervorzuheben, daß von dem im Art. 7 Ziff. 2 1) Vertrag v. 23. Nov. 1870. III §. 5 Ziff. I u. III. Schlußbestimmung z. XI. Abschnitt der R.V. Die Bayerischen Militair-Verordnungen werden verkündigt in dem: "Verordnungsblatt des Kgl. Bayerischen Kriegsministeriums." 2) Vgl. Wehrgesetz §. 18 u. 19 und Ges. v. 24. Novemb. 1871 §. 1.
Militairgesetz §. 71 u. 72. Landsturmgesetz §. 8 u. 9. Kontrol- gesetz §. 8 u. 9. Quartierleistungsgesetz §. 20 und Ges. v. 9. Febr. 1875 §. 3 (Bayern). Naturalleistungsgesetz §. 18. Eine Ausnahme machen die Pensionsgesetze und das Kriegsleistungsgesetz; unklar und nichts- sagend ist die Bestimmung im Rayongesetz §. 47 Abs. 2. (Vgl. Bd. II S. 78.) §. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen. von Preußen zur Ausübung übertragen. Auf alle dieſe Staateniſt daher Art. 63 Abſ. 5 ebenſowenig anwendbar wie auf Preußen ſelbſt und auf Elſaß-Lothringen, da der Kaiſer hier zugleich die Rechte des Kontingentsherrn ausübt. 2) Hinſichtlich Bayern’s iſt ſowohl die Anwendung des 3) Endlich iſt hervorzuheben, daß von dem im Art. 7 Ziff. 2 1) Vertrag v. 23. Nov. 1870. III §. 5 Ziff. I u. III. Schlußbeſtimmung z. XI. Abſchnitt der R.V. Die Bayeriſchen Militair-Verordnungen werden verkündigt in dem: „Verordnungsblatt des Kgl. Bayeriſchen Kriegsminiſteriums.“ 2) Vgl. Wehrgeſetz §. 18 u. 19 und Geſ. v. 24. Novemb. 1871 §. 1.
Militairgeſetz §. 71 u. 72. Landſturmgeſetz §. 8 u. 9. Kontrol- geſetz §. 8 u. 9. Quartierleiſtungsgeſetz §. 20 und Geſ. v. 9. Febr. 1875 §. 3 (Bayern). Naturalleiſtungsgeſetz §. 18. Eine Ausnahme machen die Penſionsgeſetze und das Kriegsleiſtungsgeſetz; unklar und nichts- ſagend iſt die Beſtimmung im Rayongeſetz §. 47 Abſ. 2. (Vgl. Bd. II S. 78.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0035" n="25"/><fw place="top" type="header">§. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen.</fw><lb/> von Preußen zur Ausübung übertragen. Auf alle dieſe Staaten<lb/> iſt daher Art. 63 Abſ. 5 ebenſowenig anwendbar wie auf Preußen<lb/> ſelbſt und auf Elſaß-Lothringen, da der Kaiſer hier <hi rendition="#g">zugleich</hi> die<lb/> Rechte des Kontingentsherrn ausübt.</p><lb/> <p>2) Hinſichtlich <hi rendition="#g">Bayern’</hi>s iſt ſowohl die Anwendung des<lb/> Art. 61 wie die des Art. 63 Abſ. 5 ausgeſchloſſen. Die Einführung<lb/> der vor dem Eintritte Bayerns in den Bund erlaſſenen Geſetze<lb/> und ſonſtigen Beſtimmungen iſt — abgeſehen von dem Erlaß von<lb/> Reichsgeſetzen — von der „freien Verſtändigung“ abhängig, d. h.<lb/> der eigenen Entſchließung Bayerns überlaſſen. Die Ausübung<lb/> des Verordnungsrechts ſteht dem Könige von Bayern nicht nur<lb/> formell zu, ſondern auch inhaltlich; insbeſondere hat die Königl.<lb/> Bayeriſche Regierung bezüglich der Bewaffnung und Ausrüſtung,<lb/> ſowie der Gradabzeichen die Herſtellung der vollen Uebereinſtim-<lb/> mung mit dem Bundesheere „ſich vorbehalten“, alſo das Selbſt-<lb/> beſtimmungsrecht ſich gewahrt. Dagegen iſt Bayern verpflichtet,<lb/> in Bezug auf Organiſation, Formation, Ausbildung und Gebühren,<lb/> dann hinſichtlich der Mobilmachung <hi rendition="#g">volle Uebereinſtimmung</hi><lb/> mit den für das Bundesheer beſtehenden Normen herzuſtellen <note place="foot" n="1)">Vertrag v. 23. Nov. 1870. <hi rendition="#aq">III</hi> §. 5 Ziff. <hi rendition="#aq">I</hi> u. <hi rendition="#aq">III.</hi> Schlußbeſtimmung<lb/> z. <hi rendition="#aq">XI.</hi> Abſchnitt der R.V. Die Bayeriſchen Militair-Verordnungen werden<lb/> verkündigt in dem: „Verordnungsblatt des Kgl. Bayeriſchen Kriegsminiſteriums.“</note>.</p><lb/> <p>3) Endlich iſt hervorzuheben, daß von dem im Art. 7 Ziff. 2<lb/> der R.V. gemachten Vorbehalte in der Mehrzahl der auf das<lb/> Heerweſen bezüglichen Reichsgeſetze in der Art Gebrauch gemacht<lb/> worden iſt, daß der Erlaß der Ausführungs-Verordnungen dem<lb/><hi rendition="#g">Kaiſer</hi> und für Bayern dem <hi rendition="#g">Könige von Bayern</hi> über-<lb/> tragen worden iſt <note place="foot" n="2)">Vgl. <hi rendition="#g">Wehrgeſetz</hi> §. 18 u. 19 und Geſ. v. 24. Novemb. 1871 §. 1.<lb/><hi rendition="#g">Militairgeſetz</hi> §. 71 u. 72. <hi rendition="#g">Landſturmgeſetz</hi> §. 8 u. 9. <hi rendition="#g">Kontrol-<lb/> geſetz</hi> §. 8 u. 9. <hi rendition="#g">Quartierleiſtungsgeſetz</hi> §. 20 und Geſ. v. 9. Febr.<lb/> 1875 §. 3 (Bayern). <hi rendition="#g">Naturalleiſtungsgeſetz</hi> §. 18. Eine Ausnahme<lb/> machen die Penſionsgeſetze und das Kriegsleiſtungsgeſetz; unklar und nichts-<lb/> ſagend iſt die Beſtimmung im Rayongeſetz §. 47 Abſ. 2. (Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">II</hi> S. 78.)</note>. Eine ſolche Vorſchrift iſt in allen denjenigen<lb/> Geſetzen durchaus rathſam und faſt unerläßlich, welche Gegenſtände<lb/> betreffen, bei denen die Gränzen zwiſchen dem Armee-Verordnungs-<lb/> recht und dem militairiſchen Oberbefehl unſicher und ſchwankend<lb/> ſind und dies gilt von dem weitaus größten Theile aller die innere<lb/> Ordnung des Heerweſens betreffenden Materien.</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [25/0035]
§. 78. Die Einheitlichkeit des Militairrechts und der Heeres-Einrichtungen.
von Preußen zur Ausübung übertragen. Auf alle dieſe Staaten
iſt daher Art. 63 Abſ. 5 ebenſowenig anwendbar wie auf Preußen
ſelbſt und auf Elſaß-Lothringen, da der Kaiſer hier zugleich die
Rechte des Kontingentsherrn ausübt.
2) Hinſichtlich Bayern’s iſt ſowohl die Anwendung des
Art. 61 wie die des Art. 63 Abſ. 5 ausgeſchloſſen. Die Einführung
der vor dem Eintritte Bayerns in den Bund erlaſſenen Geſetze
und ſonſtigen Beſtimmungen iſt — abgeſehen von dem Erlaß von
Reichsgeſetzen — von der „freien Verſtändigung“ abhängig, d. h.
der eigenen Entſchließung Bayerns überlaſſen. Die Ausübung
des Verordnungsrechts ſteht dem Könige von Bayern nicht nur
formell zu, ſondern auch inhaltlich; insbeſondere hat die Königl.
Bayeriſche Regierung bezüglich der Bewaffnung und Ausrüſtung,
ſowie der Gradabzeichen die Herſtellung der vollen Uebereinſtim-
mung mit dem Bundesheere „ſich vorbehalten“, alſo das Selbſt-
beſtimmungsrecht ſich gewahrt. Dagegen iſt Bayern verpflichtet,
in Bezug auf Organiſation, Formation, Ausbildung und Gebühren,
dann hinſichtlich der Mobilmachung volle Uebereinſtimmung
mit den für das Bundesheer beſtehenden Normen herzuſtellen 1).
3) Endlich iſt hervorzuheben, daß von dem im Art. 7 Ziff. 2
der R.V. gemachten Vorbehalte in der Mehrzahl der auf das
Heerweſen bezüglichen Reichsgeſetze in der Art Gebrauch gemacht
worden iſt, daß der Erlaß der Ausführungs-Verordnungen dem
Kaiſer und für Bayern dem Könige von Bayern über-
tragen worden iſt 2). Eine ſolche Vorſchrift iſt in allen denjenigen
Geſetzen durchaus rathſam und faſt unerläßlich, welche Gegenſtände
betreffen, bei denen die Gränzen zwiſchen dem Armee-Verordnungs-
recht und dem militairiſchen Oberbefehl unſicher und ſchwankend
ſind und dies gilt von dem weitaus größten Theile aller die innere
Ordnung des Heerweſens betreffenden Materien.
1) Vertrag v. 23. Nov. 1870. III §. 5 Ziff. I u. III. Schlußbeſtimmung
z. XI. Abſchnitt der R.V. Die Bayeriſchen Militair-Verordnungen werden
verkündigt in dem: „Verordnungsblatt des Kgl. Bayeriſchen Kriegsminiſteriums.“
2) Vgl. Wehrgeſetz §. 18 u. 19 und Geſ. v. 24. Novemb. 1871 §. 1.
Militairgeſetz §. 71 u. 72. Landſturmgeſetz §. 8 u. 9. Kontrol-
geſetz §. 8 u. 9. Quartierleiſtungsgeſetz §. 20 und Geſ. v. 9. Febr.
1875 §. 3 (Bayern). Naturalleiſtungsgeſetz §. 18. Eine Ausnahme
machen die Penſionsgeſetze und das Kriegsleiſtungsgeſetz; unklar und nichts-
ſagend iſt die Beſtimmung im Rayongeſetz §. 47 Abſ. 2. (Vgl. Bd. II S. 78.)
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