Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 93. Die Friedensleistungen. von abhängig gemacht worden, daß solche Zeichen wirklich aufge-richtet worden sind 1). Die Warnungszeichen haben vielmehr nur den Zweck, die Truppen darauf aufmerksam zu machen, daß die betreffenden Grundstücke sowohl im landwirthschaftlichen als im fiskalischen Interesse möglichst zu schonen sind 2). 2. Eine Eigenthumsbeschränkung ist dagegen in dem Natural- 3. Eine Vergütung für die Benutzung von Grundstücken zu Das hierbei zu beobachtende Verfahren ist durch die Ausf.- 1) Vgl. den Kommissions-Bericht zu §. 11. 2) Vgl. Militairgesetze Abth. III S. 94 Note 2. 3) Naturall. Ges. §. 13. 4) Naturall. Ges. §. 14 Abs. 1. 5) ebendas. Abs. 2. Die Kreisvertretungen haben die Sachverständigen
in genügender Anzahl periodisch im Voraus zu bestimmen; in denjenigen Bundesstaaten, in denen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, ernennt die Landesregierung unter Mitwirkung geeigneter anderer Organe die Sachverständigen. Die Sachverständigen werden entweder ein für alle §. 93. Die Friedensleiſtungen. von abhängig gemacht worden, daß ſolche Zeichen wirklich aufge-richtet worden ſind 1). Die Warnungszeichen haben vielmehr nur den Zweck, die Truppen darauf aufmerkſam zu machen, daß die betreffenden Grundſtücke ſowohl im landwirthſchaftlichen als im fiskaliſchen Intereſſe möglichſt zu ſchonen ſind 2). 2. Eine Eigenthumsbeſchränkung iſt dagegen in dem Natural- 3. Eine Vergütung für die Benutzung von Grundſtücken zu Das hierbei zu beobachtende Verfahren iſt durch die Ausf.- 1) Vgl. den Kommiſſions-Bericht zu §. 11. 2) Vgl. Militairgeſetze Abth. III S. 94 Note 2. 3) Naturall. Geſ. §. 13. 4) Naturall. Geſ. §. 14 Abſ. 1. 5) ebendaſ. Abſ. 2. Die Kreisvertretungen haben die Sachverſtändigen
in genügender Anzahl periodiſch im Voraus zu beſtimmen; in denjenigen Bundesſtaaten, in denen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden ſind, ernennt die Landesregierung unter Mitwirkung geeigneter anderer Organe die Sachverſtändigen. Die Sachverſtändigen werden entweder ein für alle <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0351" n="341"/><fw place="top" type="header">§. 93. Die Friedensleiſtungen.</fw><lb/> von abhängig gemacht worden, daß ſolche Zeichen wirklich aufge-<lb/> richtet worden ſind <note place="foot" n="1)">Vgl. den Kommiſſions-Bericht zu §. 11.</note>. Die Warnungszeichen haben vielmehr nur<lb/> den Zweck, die Truppen darauf aufmerkſam zu machen, daß die<lb/> betreffenden Grundſtücke ſowohl im landwirthſchaftlichen als im<lb/> fiskaliſchen Intereſſe möglichſt zu ſchonen ſind <note place="foot" n="2)">Vgl. Militairgeſetze Abth. <hi rendition="#aq">III</hi> S. 94 Note 2.</note>.</p><lb/> <p>2. Eine Eigenthumsbeſchränkung iſt dagegen in dem Natural-<lb/> leiſtungsgeſ. § 12 ausdrücklich anerkannt hinſichtlich der Brunnen<lb/> und Tränken. Die Beſitzer derſelben ſind verpflichtet, deren Mit-<lb/> benutzung Seitens der marſchirenden, bivouakirenden, kantonniren-<lb/> den und übenden Truppen — abgeſehen von den Uebungen der<lb/> Truppen auf ihren ſtändigen Exerzier- und Schießplätzen — zu<lb/> dulden, falls die vorhandenen öffentlichen Brunnen und Tränken<lb/> für die Bedürfniſſe der Truppen nicht ausreichen und zwar auch<lb/> dann, wenn zu dieſem Zwecke Wirthſchafts- und Hofräume betre-<lb/> ten werden müſſen. Ferner ſind die Beſitzer von Schmieden ver-<lb/> pflichtet, marſchirende, bivouakirende und kantonnirende Truppen zur<lb/> Mitbenutzung der Schmieden zuzulaſſen <note place="foot" n="3)">Naturall. Geſ. §. 13.</note>.</p><lb/> <p>3. Eine Vergütung für die Benutzung von Grundſtücken zu<lb/> Truppenübungen, ſowie für die Benutzung von Brunnen und Trän-<lb/> ken haben die Beſitzer nicht zu beanſpruchen; dagegen ſind ihnen<lb/> die dadurch entſtehenden <hi rendition="#g">Schäden</hi> zu erſetzen. Die Höhe der-<lb/> ſelben iſt zunächſt durch Vereinbarung zu beſtimmen; gelingt es<lb/> nicht, eine Einigung zu erzielen, ſo iſt der Betrag auf Grund ſach-<lb/> verſtändiger Schätzung zu ermitteln <note place="foot" n="4)">Naturall. Geſ. §. 14 Abſ. 1.</note>.</p><lb/> <p>Das hierbei zu beobachtende Verfahren iſt durch die Ausf.-<lb/> Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 8 geregelt; geſetzlich iſt nur vorge-<lb/> ſchrieben, daß bei der Auswahl der Sachverſtändigen die Vertre-<lb/> tungen der Kreiſe oder gleichartigen Verbände mitzuwirken haben<lb/> und daß die Betheiligten zum Schätzungstermine vorzuladen ſind <note xml:id="seg2pn_47_1" next="#seg2pn_47_2" place="foot" n="5)">ebendaſ. Abſ. 2. Die Kreisvertretungen haben die Sachverſtändigen<lb/> in genügender Anzahl periodiſch im Voraus zu beſtimmen; in denjenigen<lb/> Bundesſtaaten, in denen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden<lb/> ſind, ernennt die Landesregierung unter Mitwirkung geeigneter anderer Organe<lb/> die Sachverſtändigen. Die Sachverſtändigen werden entweder ein für alle</note>.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [341/0351]
§. 93. Die Friedensleiſtungen.
von abhängig gemacht worden, daß ſolche Zeichen wirklich aufge-
richtet worden ſind 1). Die Warnungszeichen haben vielmehr nur
den Zweck, die Truppen darauf aufmerkſam zu machen, daß die
betreffenden Grundſtücke ſowohl im landwirthſchaftlichen als im
fiskaliſchen Intereſſe möglichſt zu ſchonen ſind 2).
2. Eine Eigenthumsbeſchränkung iſt dagegen in dem Natural-
leiſtungsgeſ. § 12 ausdrücklich anerkannt hinſichtlich der Brunnen
und Tränken. Die Beſitzer derſelben ſind verpflichtet, deren Mit-
benutzung Seitens der marſchirenden, bivouakirenden, kantonniren-
den und übenden Truppen — abgeſehen von den Uebungen der
Truppen auf ihren ſtändigen Exerzier- und Schießplätzen — zu
dulden, falls die vorhandenen öffentlichen Brunnen und Tränken
für die Bedürfniſſe der Truppen nicht ausreichen und zwar auch
dann, wenn zu dieſem Zwecke Wirthſchafts- und Hofräume betre-
ten werden müſſen. Ferner ſind die Beſitzer von Schmieden ver-
pflichtet, marſchirende, bivouakirende und kantonnirende Truppen zur
Mitbenutzung der Schmieden zuzulaſſen 3).
3. Eine Vergütung für die Benutzung von Grundſtücken zu
Truppenübungen, ſowie für die Benutzung von Brunnen und Trän-
ken haben die Beſitzer nicht zu beanſpruchen; dagegen ſind ihnen
die dadurch entſtehenden Schäden zu erſetzen. Die Höhe der-
ſelben iſt zunächſt durch Vereinbarung zu beſtimmen; gelingt es
nicht, eine Einigung zu erzielen, ſo iſt der Betrag auf Grund ſach-
verſtändiger Schätzung zu ermitteln 4).
Das hierbei zu beobachtende Verfahren iſt durch die Ausf.-
Inſtr. v. 11. Juli 1878 Ziff. 8 geregelt; geſetzlich iſt nur vorge-
ſchrieben, daß bei der Auswahl der Sachverſtändigen die Vertre-
tungen der Kreiſe oder gleichartigen Verbände mitzuwirken haben
und daß die Betheiligten zum Schätzungstermine vorzuladen ſind 5).
1) Vgl. den Kommiſſions-Bericht zu §. 11.
2) Vgl. Militairgeſetze Abth. III S. 94 Note 2.
3) Naturall. Geſ. §. 13.
4) Naturall. Geſ. §. 14 Abſ. 1.
5) ebendaſ. Abſ. 2. Die Kreisvertretungen haben die Sachverſtändigen
in genügender Anzahl periodiſch im Voraus zu beſtimmen; in denjenigen
Bundesſtaaten, in denen dergleichen Verbandsvertretungen nicht vorhanden
ſind, ernennt die Landesregierung unter Mitwirkung geeigneter anderer Organe
die Sachverſtändigen. Die Sachverſtändigen werden entweder ein für alle
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |