Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 94. Die Kriegsleistungen. sondern macht die Gemeinden als solche verantwortlich für dievollständige und rechtzeitige Erfüllung der geforderten Leistungen selbst 1). Dem entsprechend steht auch der Anspruch auf Vergütung den Gemeinden als solchen zu und die Anerkenntniß-Scheine wer- den auf den Namen der Gemeinden (oder Lieferungsverbände) aus- gestellt. Dessen ungeachtet sind die einzelnen Gemeinde-Angehörigen 1) ebenda §. 5. Den Gemeinden sind in allen Beziehungen die selbst- ständigen Gutsbezirke völlig gleichgestellt. §. 8 a. a. O. 2) auch Ausländer, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Grund- besitz haben. 3) Kriegsleist.Ges. §. 6 Abs. 1. 4) ebenda §. 18.
§. 94. Die Kriegsleiſtungen. ſondern macht die Gemeinden als ſolche verantwortlich für dievollſtändige und rechtzeitige Erfüllung der geforderten Leiſtungen ſelbſt 1). Dem entſprechend ſteht auch der Anſpruch auf Vergütung den Gemeinden als ſolchen zu und die Anerkenntniß-Scheine wer- den auf den Namen der Gemeinden (oder Lieferungsverbände) aus- geſtellt. Deſſen ungeachtet ſind die einzelnen Gemeinde-Angehörigen 1) ebenda §. 5. Den Gemeinden ſind in allen Beziehungen die ſelbſt- ſtändigen Gutsbezirke völlig gleichgeſtellt. §. 8 a. a. O. 2) auch Ausländer, welche in der Gemeinde ihren Wohnſitz oder Grund- beſitz haben. 3) Kriegsleiſt.Geſ. §. 6 Abſ. 1. 4) ebenda §. 18.
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§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
ſondern macht die Gemeinden als ſolche verantwortlich für die
vollſtändige und rechtzeitige Erfüllung der geforderten Leiſtungen
ſelbſt 1). Dem entſprechend ſteht auch der Anſpruch auf Vergütung
den Gemeinden als ſolchen zu und die Anerkenntniß-Scheine wer-
den auf den Namen der Gemeinden (oder Lieferungsverbände) aus-
geſtellt.
Deſſen ungeachtet ſind die einzelnen Gemeinde-Angehörigen
von der direkten Verpflichtung zur Erfüllung der Militairlaſten nicht
frei. Denn die Gemeinden ſind berechtigt, behufs Erfüllung der
geforderten Leiſtungen die zur Theilnahme an den Gemeindelaſten
Verpflichteten 2), ſowie die ſonſt in der Gemeinde ſich aufhalten-
den oder Eigenthum in derſelben beſitzenden Angehörigen des Reichs
zu Naturalleiſtungen und Dienſten aller Art heranzuziehen, insbe-
ſondere auch die in den Gemeindebezirken gelegenen Grundſtücke
und Gebäude — mit Ausnahme der landesherrlichen Schlöſſer
und der unmittelbar zu Staatszwecken dienenden Gebäude oder
Gebäudetheile — zu benutzen und ſich nöthigenfalls zwangsweiſe
in deren Beſitz zu ſetzen 3). Dieſelben Befugniſſe ſtehen den Liefe-
rungsverbänden zu, die ſich hierbei der Vermittlung der Gemeinden
bedienen können 4). Das Rechtsverhältniß iſt alſo in folgender
Weiſe zu conſtruiren: Verpflichtet zu den Kriegsleiſtungen dem
Reich gegenüber ſind prinzipiell die einzelnen Reichsangehörigen
und die einzelnen Beſitzer der im Reichsgebiet befindlichen, für
Kriegsleiſtungen erforderten Vermögensſtücke; die Befugniß des
Reiches zur zwangsweiſen Erhebung der Leiſtungen iſt aber den
Gemeinden delegirt und dafür iſt den Gemeinden die
Haftung für Erfüllung der geforderten Leiſtungen aufer-
legt. Eine Beſtätigung findet dies in dem Satz, daß bei Weige-
rung oder Säumniß der Gemeinden die Civilbehörden und bei
Gefahr im Verzuge auch die Militairbehörden befugt ſind, die
Leiſtung von den einzelnen Angehörigen der Gemeinden resp. von
den Beſitzern der erforderlichen Gegenſtände direkt zwangsweiſe
1) ebenda §. 5. Den Gemeinden ſind in allen Beziehungen die ſelbſt-
ſtändigen Gutsbezirke völlig gleichgeſtellt. §. 8 a. a. O.
2) auch Ausländer, welche in der Gemeinde ihren Wohnſitz oder Grund-
beſitz haben.
3) Kriegsleiſt.Geſ. §. 6 Abſ. 1.
4) ebenda §. 18.
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