Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 94. Die Kriegsleistungen.
schon vor der Mobilmachung zur Besatzung des Ortes gehörten,
bis zu ihrem Ausmarsche; ferner für die Truppentheile, welche
zur Besatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken 1),
insbesondere auch für die Besatzung der Etappenorte; endlich für
Ersatztruppen in den Standquartieren. Ueber die Beschaffenheit,
Größe, Ausstattung u. s. w. des zu gewährenden Quartiers finden
in diesen Fällen die für den Friedenszustand geltenden Vorschriften,
also namentlich die Anordnungen des Regulativs zum Quartier-
leistungsgesetz, Anwendung 2).

Für Truppen, welche sich auf dem Marsche oder in Kanton-
nements befinden, wird keine Vergütung für Naturalquartier und
Stallung gewährt 3). Nur die auf Requisition der Militairbehörde
gemachten Auslagen, insbesondere behufs Ausstattung der
Quartiere mit dem nothwendigen Mobiliar, sind dem Quartier-
geber zu ersetzen. Solche Requisitionen sind auf die Grenzen des
unabweisbaren Bedürfnisses zu beschränken. Der Einquartirte
muß sich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der ob-
waltenden Verhältnisse angewiesen werden kann; d. h. er hat
keinen Anspruch darauf, daß das Quartier den für den Friedens-
zustand gegebenen Vorschriften genügt 4).

2. Naturalverpflegung.

a) Umfang der Last. Die Verpflichtung ist beschränkt
auf die Verpflegung der auf Märschen und in Kantonnirungen
befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einschließlich des Heer-
gefolges; die Leistung kann also nicht gefordert werden für Be-
satzungstruppen und Ersatztruppen 5). Andererseits ist ihre Er-
füllung nicht davon abhängig, daß eine genügende Menge von

1) Nach der Ausf.Verordn. Art. 2 gehören dahin: die Besatzungen
der Festungen und befestigten Küstenorte; neuformirte Truppentheile, so lange
sie sich im Formationsorte befinden, und Truppentheile, welche durch eine aus-
drückliche Erklärung des kommandirenden Generals als zur Besatzung des Ortes
bestimmt bezeichnet werden, in welchem sie sich befinden oder in welchen sie ein-
rücken.
2) Kriegsleist.Ges. §. 9 Abs. 2. Vgl. oben S. 320.
3) Ueber die Gründe für diese exceptionelle Anordnung vgl. Stenogr.Ber.
des Reichst. 1873 S. 599 ff. u. S. 932. Der Hauptgrund ist der, daß die
Vergütung eine sehr erhebliche Belastung des Reichsfiskus herbeiführen würde.
4) Kriegsl.Ges. §. 9 Abs. 2. Ausf.Verordn. Art. 2 Abs. 2 und 3.
5) Kriegl.Ges. §. 3 Ziff. 2.

§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
ſchon vor der Mobilmachung zur Beſatzung des Ortes gehörten,
bis zu ihrem Ausmarſche; ferner für die Truppentheile, welche
zur Beſatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken 1),
insbeſondere auch für die Beſatzung der Etappenorte; endlich für
Erſatztruppen in den Standquartieren. Ueber die Beſchaffenheit,
Größe, Ausſtattung u. ſ. w. des zu gewährenden Quartiers finden
in dieſen Fällen die für den Friedenszuſtand geltenden Vorſchriften,
alſo namentlich die Anordnungen des Regulativs zum Quartier-
leiſtungsgeſetz, Anwendung 2).

Für Truppen, welche ſich auf dem Marſche oder in Kanton-
nements befinden, wird keine Vergütung für Naturalquartier und
Stallung gewährt 3). Nur die auf Requiſition der Militairbehörde
gemachten Auslagen, insbeſondere behufs Ausſtattung der
Quartiere mit dem nothwendigen Mobiliar, ſind dem Quartier-
geber zu erſetzen. Solche Requiſitionen ſind auf die Grenzen des
unabweisbaren Bedürfniſſes zu beſchränken. Der Einquartirte
muß ſich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der ob-
waltenden Verhältniſſe angewieſen werden kann; d. h. er hat
keinen Anſpruch darauf, daß das Quartier den für den Friedens-
zuſtand gegebenen Vorſchriften genügt 4).

2. Naturalverpflegung.

a) Umfang der Laſt. Die Verpflichtung iſt beſchränkt
auf die Verpflegung der auf Märſchen und in Kantonnirungen
befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einſchließlich des Heer-
gefolges; die Leiſtung kann alſo nicht gefordert werden für Be-
ſatzungstruppen und Erſatztruppen 5). Andererſeits iſt ihre Er-
füllung nicht davon abhängig, daß eine genügende Menge von

1) Nach der Ausf.Verordn. Art. 2 gehören dahin: die Beſatzungen
der Feſtungen und befeſtigten Küſtenorte; neuformirte Truppentheile, ſo lange
ſie ſich im Formationsorte befinden, und Truppentheile, welche durch eine aus-
drückliche Erklärung des kommandirenden Generals als zur Beſatzung des Ortes
beſtimmt bezeichnet werden, in welchem ſie ſich befinden oder in welchen ſie ein-
rücken.
2) Kriegsleiſt.Geſ. §. 9 Abſ. 2. Vgl. oben S. 320.
3) Ueber die Gründe für dieſe exceptionelle Anordnung vgl. Stenogr.Ber.
des Reichst. 1873 S. 599 ff. u. S. 932. Der Hauptgrund iſt der, daß die
Vergütung eine ſehr erhebliche Belaſtung des Reichsfiskus herbeiführen würde.
4) Kriegsl.Geſ. §. 9 Abſ. 2. Ausf.Verordn. Art. 2 Abſ. 2 und 3.
5) Kriegl.Geſ. §. 3 Ziff. 2.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <p><pb facs="#f0362" n="352"/><fw place="top" type="header">§. 94. Die Kriegslei&#x017F;tungen.</fw><lb/>
&#x017F;chon vor der Mobilmachung zur <hi rendition="#g">Be&#x017F;atzung</hi> des Ortes gehörten,<lb/>
bis zu ihrem Ausmar&#x017F;che; ferner für die Truppentheile, welche<lb/>
zur <hi rendition="#g">Be&#x017F;atzung</hi> des Ortes nach der Mobilmachung einrücken <note place="foot" n="1)">Nach der <hi rendition="#g">Ausf.Verordn</hi>. Art. 2 gehören dahin: die Be&#x017F;atzungen<lb/>
der Fe&#x017F;tungen und befe&#x017F;tigten Kü&#x017F;tenorte; neuformirte Truppentheile, &#x017F;o lange<lb/>
&#x017F;ie &#x017F;ich im Formationsorte befinden, und Truppentheile, welche durch eine aus-<lb/>
drückliche Erklärung des kommandirenden Generals als zur Be&#x017F;atzung des Ortes<lb/>
be&#x017F;timmt bezeichnet werden, in welchem &#x017F;ie &#x017F;ich befinden oder in welchen &#x017F;ie ein-<lb/>
rücken.</note>,<lb/>
insbe&#x017F;ondere auch für die Be&#x017F;atzung der Etappenorte; endlich für<lb/>
Er&#x017F;atztruppen in den Standquartieren. Ueber die Be&#x017F;chaffenheit,<lb/>
Größe, Aus&#x017F;tattung u. &#x017F;. w. des zu gewährenden Quartiers finden<lb/>
in die&#x017F;en Fällen die für den Friedenszu&#x017F;tand geltenden Vor&#x017F;chriften,<lb/>
al&#x017F;o namentlich die Anordnungen des Regulativs zum Quartier-<lb/>
lei&#x017F;tungsge&#x017F;etz, Anwendung <note place="foot" n="2)">Kriegslei&#x017F;t.Ge&#x017F;. §. 9 Ab&#x017F;. 2. Vgl. oben S. 320.</note>.</p><lb/>
                  <p>Für Truppen, welche &#x017F;ich auf dem Mar&#x017F;che oder in Kanton-<lb/>
nements befinden, wird <hi rendition="#g">keine</hi> Vergütung für Naturalquartier und<lb/>
Stallung gewährt <note place="foot" n="3)">Ueber die Gründe für die&#x017F;e exceptionelle Anordnung vgl. Stenogr.Ber.<lb/>
des Reichst. 1873 S. 599 ff. u. S. 932. Der Hauptgrund i&#x017F;t der, daß die<lb/>
Vergütung eine &#x017F;ehr erhebliche Bela&#x017F;tung des Reichsfiskus herbeiführen würde.</note>. Nur die auf Requi&#x017F;ition der Militairbehörde<lb/>
gemachten <hi rendition="#g">Auslagen</hi>, insbe&#x017F;ondere behufs Aus&#x017F;tattung der<lb/>
Quartiere mit dem nothwendigen Mobiliar, &#x017F;ind dem Quartier-<lb/>
geber zu er&#x017F;etzen. Solche Requi&#x017F;itionen &#x017F;ind auf die Grenzen des<lb/>
unabweisbaren Bedürfni&#x017F;&#x017F;es zu be&#x017F;chränken. Der Einquartirte<lb/>
muß &#x017F;ich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der ob-<lb/>
waltenden Verhältni&#x017F;&#x017F;e angewie&#x017F;en werden kann; d. h. er hat<lb/>
keinen An&#x017F;pruch darauf, daß das Quartier den für den Friedens-<lb/>
zu&#x017F;tand gegebenen Vor&#x017F;chriften genügt <note place="foot" n="4)">Kriegsl.Ge&#x017F;. §. 9 Ab&#x017F;. 2. Ausf.Verordn. Art. 2 Ab&#x017F;. 2 und 3.</note>.</p>
                </div><lb/>
                <div n="6">
                  <head>2. <hi rendition="#g">Naturalverpflegung</hi>.</head><lb/>
                  <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Umfang der La&#x017F;t</hi>. Die Verpflichtung i&#x017F;t be&#x017F;chränkt<lb/>
auf die Verpflegung der auf Mär&#x017F;chen und in Kantonnirungen<lb/>
befindlichen Theile der bewaffneten Macht, ein&#x017F;chließlich des Heer-<lb/>
gefolges; die Lei&#x017F;tung kann al&#x017F;o nicht gefordert werden für Be-<lb/>
&#x017F;atzungstruppen und Er&#x017F;atztruppen <note place="foot" n="5)">Kriegl.Ge&#x017F;. §. 3 Ziff. 2.</note>. Anderer&#x017F;eits i&#x017F;t ihre Er-<lb/>
füllung nicht davon abhängig, daß eine genügende Menge von<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[352/0362] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. ſchon vor der Mobilmachung zur Beſatzung des Ortes gehörten, bis zu ihrem Ausmarſche; ferner für die Truppentheile, welche zur Beſatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken 1), insbeſondere auch für die Beſatzung der Etappenorte; endlich für Erſatztruppen in den Standquartieren. Ueber die Beſchaffenheit, Größe, Ausſtattung u. ſ. w. des zu gewährenden Quartiers finden in dieſen Fällen die für den Friedenszuſtand geltenden Vorſchriften, alſo namentlich die Anordnungen des Regulativs zum Quartier- leiſtungsgeſetz, Anwendung 2). Für Truppen, welche ſich auf dem Marſche oder in Kanton- nements befinden, wird keine Vergütung für Naturalquartier und Stallung gewährt 3). Nur die auf Requiſition der Militairbehörde gemachten Auslagen, insbeſondere behufs Ausſtattung der Quartiere mit dem nothwendigen Mobiliar, ſind dem Quartier- geber zu erſetzen. Solche Requiſitionen ſind auf die Grenzen des unabweisbaren Bedürfniſſes zu beſchränken. Der Einquartirte muß ſich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der ob- waltenden Verhältniſſe angewieſen werden kann; d. h. er hat keinen Anſpruch darauf, daß das Quartier den für den Friedens- zuſtand gegebenen Vorſchriften genügt 4). 2. Naturalverpflegung. a) Umfang der Laſt. Die Verpflichtung iſt beſchränkt auf die Verpflegung der auf Märſchen und in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einſchließlich des Heer- gefolges; die Leiſtung kann alſo nicht gefordert werden für Be- ſatzungstruppen und Erſatztruppen 5). Andererſeits iſt ihre Er- füllung nicht davon abhängig, daß eine genügende Menge von 1) Nach der Ausf.Verordn. Art. 2 gehören dahin: die Beſatzungen der Feſtungen und befeſtigten Küſtenorte; neuformirte Truppentheile, ſo lange ſie ſich im Formationsorte befinden, und Truppentheile, welche durch eine aus- drückliche Erklärung des kommandirenden Generals als zur Beſatzung des Ortes beſtimmt bezeichnet werden, in welchem ſie ſich befinden oder in welchen ſie ein- rücken. 2) Kriegsleiſt.Geſ. §. 9 Abſ. 2. Vgl. oben S. 320. 3) Ueber die Gründe für dieſe exceptionelle Anordnung vgl. Stenogr.Ber. des Reichst. 1873 S. 599 ff. u. S. 932. Der Hauptgrund iſt der, daß die Vergütung eine ſehr erhebliche Belaſtung des Reichsfiskus herbeiführen würde. 4) Kriegsl.Geſ. §. 9 Abſ. 2. Ausf.Verordn. Art. 2 Abſ. 2 und 3. 5) Kriegl.Geſ. §. 3 Ziff. 2.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/362
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/362>, abgerufen am 22.11.2024.