Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 94. Die Kriegsleistungen. schon vor der Mobilmachung zur Besatzung des Ortes gehörten,bis zu ihrem Ausmarsche; ferner für die Truppentheile, welche zur Besatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken 1), insbesondere auch für die Besatzung der Etappenorte; endlich für Ersatztruppen in den Standquartieren. Ueber die Beschaffenheit, Größe, Ausstattung u. s. w. des zu gewährenden Quartiers finden in diesen Fällen die für den Friedenszustand geltenden Vorschriften, also namentlich die Anordnungen des Regulativs zum Quartier- leistungsgesetz, Anwendung 2). Für Truppen, welche sich auf dem Marsche oder in Kanton- 2. Naturalverpflegung. a) Umfang der Last. Die Verpflichtung ist beschränkt 1) Nach der Ausf.Verordn. Art. 2 gehören dahin: die Besatzungen der Festungen und befestigten Küstenorte; neuformirte Truppentheile, so lange sie sich im Formationsorte befinden, und Truppentheile, welche durch eine aus- drückliche Erklärung des kommandirenden Generals als zur Besatzung des Ortes bestimmt bezeichnet werden, in welchem sie sich befinden oder in welchen sie ein- rücken. 2) Kriegsleist.Ges. §. 9 Abs. 2. Vgl. oben S. 320. 3) Ueber die Gründe für diese exceptionelle Anordnung vgl. Stenogr.Ber. des Reichst. 1873 S. 599 ff. u. S. 932. Der Hauptgrund ist der, daß die Vergütung eine sehr erhebliche Belastung des Reichsfiskus herbeiführen würde. 4) Kriegsl.Ges. §. 9 Abs. 2. Ausf.Verordn. Art. 2 Abs. 2 und 3. 5) Kriegl.Ges. §. 3 Ziff. 2.
§. 94. Die Kriegsleiſtungen. ſchon vor der Mobilmachung zur Beſatzung des Ortes gehörten,bis zu ihrem Ausmarſche; ferner für die Truppentheile, welche zur Beſatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken 1), insbeſondere auch für die Beſatzung der Etappenorte; endlich für Erſatztruppen in den Standquartieren. Ueber die Beſchaffenheit, Größe, Ausſtattung u. ſ. w. des zu gewährenden Quartiers finden in dieſen Fällen die für den Friedenszuſtand geltenden Vorſchriften, alſo namentlich die Anordnungen des Regulativs zum Quartier- leiſtungsgeſetz, Anwendung 2). Für Truppen, welche ſich auf dem Marſche oder in Kanton- 2. Naturalverpflegung. a) Umfang der Laſt. Die Verpflichtung iſt beſchränkt 1) Nach der Ausf.Verordn. Art. 2 gehören dahin: die Beſatzungen der Feſtungen und befeſtigten Küſtenorte; neuformirte Truppentheile, ſo lange ſie ſich im Formationsorte befinden, und Truppentheile, welche durch eine aus- drückliche Erklärung des kommandirenden Generals als zur Beſatzung des Ortes beſtimmt bezeichnet werden, in welchem ſie ſich befinden oder in welchen ſie ein- rücken. 2) Kriegsleiſt.Geſ. §. 9 Abſ. 2. Vgl. oben S. 320. 3) Ueber die Gründe für dieſe exceptionelle Anordnung vgl. Stenogr.Ber. des Reichst. 1873 S. 599 ff. u. S. 932. Der Hauptgrund iſt der, daß die Vergütung eine ſehr erhebliche Belaſtung des Reichsfiskus herbeiführen würde. 4) Kriegsl.Geſ. §. 9 Abſ. 2. Ausf.Verordn. Art. 2 Abſ. 2 und 3. 5) Kriegl.Geſ. §. 3 Ziff. 2.
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§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
ſchon vor der Mobilmachung zur Beſatzung des Ortes gehörten,
bis zu ihrem Ausmarſche; ferner für die Truppentheile, welche
zur Beſatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken 1),
insbeſondere auch für die Beſatzung der Etappenorte; endlich für
Erſatztruppen in den Standquartieren. Ueber die Beſchaffenheit,
Größe, Ausſtattung u. ſ. w. des zu gewährenden Quartiers finden
in dieſen Fällen die für den Friedenszuſtand geltenden Vorſchriften,
alſo namentlich die Anordnungen des Regulativs zum Quartier-
leiſtungsgeſetz, Anwendung 2).
Für Truppen, welche ſich auf dem Marſche oder in Kanton-
nements befinden, wird keine Vergütung für Naturalquartier und
Stallung gewährt 3). Nur die auf Requiſition der Militairbehörde
gemachten Auslagen, insbeſondere behufs Ausſtattung der
Quartiere mit dem nothwendigen Mobiliar, ſind dem Quartier-
geber zu erſetzen. Solche Requiſitionen ſind auf die Grenzen des
unabweisbaren Bedürfniſſes zu beſchränken. Der Einquartirte
muß ſich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der ob-
waltenden Verhältniſſe angewieſen werden kann; d. h. er hat
keinen Anſpruch darauf, daß das Quartier den für den Friedens-
zuſtand gegebenen Vorſchriften genügt 4).
2. Naturalverpflegung.
a) Umfang der Laſt. Die Verpflichtung iſt beſchränkt
auf die Verpflegung der auf Märſchen und in Kantonnirungen
befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einſchließlich des Heer-
gefolges; die Leiſtung kann alſo nicht gefordert werden für Be-
ſatzungstruppen und Erſatztruppen 5). Andererſeits iſt ihre Er-
füllung nicht davon abhängig, daß eine genügende Menge von
1) Nach der Ausf.Verordn. Art. 2 gehören dahin: die Beſatzungen
der Feſtungen und befeſtigten Küſtenorte; neuformirte Truppentheile, ſo lange
ſie ſich im Formationsorte befinden, und Truppentheile, welche durch eine aus-
drückliche Erklärung des kommandirenden Generals als zur Beſatzung des Ortes
beſtimmt bezeichnet werden, in welchem ſie ſich befinden oder in welchen ſie ein-
rücken.
2) Kriegsleiſt.Geſ. §. 9 Abſ. 2. Vgl. oben S. 320.
3) Ueber die Gründe für dieſe exceptionelle Anordnung vgl. Stenogr.Ber.
des Reichst. 1873 S. 599 ff. u. S. 932. Der Hauptgrund iſt der, daß die
Vergütung eine ſehr erhebliche Belaſtung des Reichsfiskus herbeiführen würde.
4) Kriegsl.Geſ. §. 9 Abſ. 2. Ausf.Verordn. Art. 2 Abſ. 2 und 3.
5) Kriegl.Geſ. §. 3 Ziff. 2.
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